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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VIII ZR 70/16
  5. Verkündet am:
  6. 7. Dezember 2016
  7. Ring,
  8. Justizhauptsekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. ECLI:DE:BGH:2016:071216UVIIIZR70.16.0
  13. -2-
  14. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  15. vom 7. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter
  16. Prof. Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter
  17. Dr. Bünger
  18. für Recht erkannt:
  19. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. Februar
  20. 2016 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen
  21. am Rhein vom 12. Mai 2015 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
  22. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
  23. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  24. Von Rechts wegen
  25. Tatbestand:
  26. 1
  27. Die Kläger begehren von der Beklagten, ihrer ehemaligen Vermieterin,
  28. Schadensersatz mit der Behauptung, diese habe ihr Vorkaufsrecht vereitelt.
  29. 2
  30. Die Kläger mieteten mit Vertrag vom 23. November 2010 eine Dachgeschosswohnung in einem im Eigentum der Beklagten stehenden Zehnfamilienhaus in L.
  31. an. Am vertraglich vereinbarten Mietbeginn
  32. (15. Dezember 2010) wurde den Klägern die Wohnung auch überlassen.
  33. -3-
  34. 3
  35. Bereits vor Abschluss des Mietvertrags mit den Klägern hatte die Beklagte mit notarieller Teilungserklärung vom 28. September 2010 die Umwandlung
  36. des Anwesens, in dem sich die angemietete Wohnung befindet, zu Wohnungseigentum erklärt. Am 16. Dezember 2010 veräußerte die Beklagte die künftigen
  37. zehn Wohnungen an N.
  38. und A.
  39. K.
  40. . Der Kaufpreis für die Dachge-
  41. schosswohnung nebst Stellplatz belief sich auf 207.000 €. Die Anlage des
  42. Wohnungsgrundbuchs und die Eintragung der Beklagten als Eigentümer der
  43. zehn Wohnungen erfolgten kurze Zeit später am 23. Dezember 2010. Am
  44. 18. Oktober 2011 wurde A.
  45. K.
  46. als neuer Eigentümer im Grundbuch
  47. eingetragen. Mit Schreiben vom 28. November 2012 bot die Beklagte, vertreten
  48. durch ihren Geschäftsführer A.
  49. K.
  50. , dem Kläger zu 1 den Kauf der
  51. Dachgeschosswohnung nebst Stellplatz zum Preis von 224.000 € an; dieser
  52. nahm das Angebot nicht an. Die Wohnung wurde sodann anderweitig veräußert. Der neue Eigentümer teilte den Klägern auf Anfrage mit, er wolle die
  53. Wohnung künftig selbst nutzen. Daraufhin kündigten die Kläger das Mietverhältnis fristgemäß.
  54. 4
  55. Mit der Klage haben die Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe
  56. von 11.422,10 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie sind der Auffassung,
  57. die Beklagte habe das ihnen als Mieter zustehende Vorkaufsrecht vereitelt; sie
  58. sei ihnen deshalb zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
  59. 5
  60. Das Amtsgericht hat der Klage, unter deren Abweisung im Übrigen, in
  61. Höhe von 6.161,60 € nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten
  62. ist beim Landgericht erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf vollständige Klageabweisung
  63. gerichtetes Begehren weiter.
  64. -4-
  65. Entscheidungsgründe:
  66. 6
  67. Die Revision hat Erfolg.
  68. I.
  69. 7
  70. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung vor Erlass des Senatsurteils
  71. vom 6. April 2016 (VIII ZR 143/15, NZM 2016, 540) ergangen ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
  72. 8
  73. Zu Recht habe das Amtsgericht einen Schadensersatzanspruch der Kläger aus § 280 Abs. 1, § 577 Abs. 1, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht, da die Beklagte ihre gesetzliche Verpflichtung, die Kläger beim Abschluss des Kaufvertrages vom 16. Dezember 2010 über das ihnen zustehende Vorkaufsrecht zu
  74. informieren, verletzt habe.
  75. 9
  76. Nach § 469 Abs.1 Satz 1 BGB habe der Verpflichtete dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich
  77. mitzuteilen. Gemäß § 577 Abs. 1 BGB sei der Mieter zum Vorkauf berechtigt,
  78. wenn vermietete Räume, an denen nach Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden sei oder begründet werden solle, an einen
  79. Dritten verkauft würden. Diese gesetzlichen Voraussetzungen lägen im Streitfall
  80. vor.
  81. 10
  82. Dem stehe nicht entgegen, dass die Teilungserklärung bereits am
  83. 28. September 2010 und damit vor Abschluss des Kaufvertrages (16. Dezember 2010) und Überlassung der Mietsache (15. Dezember 2010) beurkundet
  84. worden sei. Denn entscheidend sei der Zeitpunkt des abgeschlossenen Vollzugs der Umwandlung in Wohnungseigentum. Dieser sei mit der Anlage der
  85. -5-
  86. Wohnungsgrundbücher, also hier mit der Eintragung am 23. Dezember 2010,
  87. wirksam erfolgt. Dieser Zeitpunkt liege nach dem Einzug der klagenden Mieter.
  88. 11
  89. Da die Vorschrift des § 577 BGB der Stärkung der Mieterrechte diene,
  90. müsse deren Schutzbereich auch diejenigen Fälle erfassen, in denen - wie im
  91. Streitfall - bereits ein Teil des Umwandlungsvorgangs, nämlich die Beurkundung der Teilungserklärung, vor der Überlassung der Mietsache erfolge, der
  92. maßgebliche Vollzug aber erst danach.
  93. II.
  94. 12
  95. Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  96. 13
  97. Den Klägern steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch aus
  98. § 280 Abs. 1, § 577 Abs. 1 Satz 1, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Ihnen
  99. musste der Verkauf der Dachgeschosswohnung vom 16. Dezember 2010 nicht
  100. gemäß § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB offen gelegt werden, da ein Vorkaufsrecht an
  101. der Wohnung nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht bestand. Die gegenteilige
  102. Auffassung des Berufungsgerichts ist von Rechtsirrtum beeinflusst.
  103. 14
  104. 1. Der Mieter ist nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB unter zwei
  105. - gleichberechtigt nebeneinander stehenden - Alternativen zum Vorkauf berechtigt. Voraussetzung der ersten Alternative ist, dass nach der Überlassung der
  106. vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden
  107. ist und dieses dann an einen Dritten verkauft wird (Senatsurteil vom 6. April
  108. 2016 - VIII ZR 143/15, aaO Rn. 23 [zum Vorkaufsrecht an einer in demselben
  109. Objekt gelegenen Wohnung]; BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR
  110. 96/12, BGHZ 199, 136 Rn. 5). Nach der zweiten Alternative ist die Entstehung
  111. eines Vorkaufsrechts davon abhängig, dass nach der Überlassung der vermie-
  112. -6-
  113. teten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet werden soll
  114. und das zukünftige Wohnungseigentum an einen Dritten verkauft wird. Gegenstand des Vorkaufsrechts ist in diesem Fall ein sachenrechtlich noch nicht vorhandenes, aber in seiner Entstehung bereits angelegtes Wohnungseigentum.
  115. Das Vorkaufsrecht des Mieters entsteht in einem solchen Fall nur dann, wenn
  116. sich der Veräußerer beim Verkauf des noch ungeteilten Grundstücks gegenüber dem Dritten zur Durchführung der Aufteilung nach § 8 WEG verpflichtet
  117. und ferner die von dem Vorkaufsrecht erfasste künftige Wohneinheit in dem
  118. Vertrag bereits hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist (Senatsurteil vom
  119. 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, aaO Rn. 24 mwN).
  120. 15
  121. 2. Im Streitfall sind die Voraussetzungen beider Alternativen des § 577
  122. Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt.
  123. 16
  124. a) Das Berufungsgericht hat allerdings im Ansatz richtig gesehen, dass
  125. die Entstehung des Vorkaufsrechts nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht
  126. daran scheitert, dass die Beklagte bereits am 28. September 2010 und damit
  127. vor der am 15. Dezember 2010 erfolgten Überlassung der Mietsache an die
  128. Kläger (und sogar schon vor Abschluss des Mietvertrags vom 23. November
  129. 2010) die für die Aufteilung in Wohnungseigentum erforderliche Teilungserklärung (§ 8 WEG) hat notariell beurkunden lassen. Dies ändert nichts daran, dass
  130. Wohnungseigentum erst nach Überlassung der Wohnräume an die Kläger begründet worden ist. Denn die Teilung ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 WEG erst mit
  131. dem dinglichen Vollzug, der hier am 23. Dezember 2010 mit der Anlegung der
  132. Wohnungsgrundbücher
  133. erfolgte,
  134. wirksam
  135. geworden
  136. (Senatsurteil
  137. vom
  138. 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, aaO Rn. 26).
  139. 17
  140. b) Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, dass es für die Entstehung eines Vorkaufsrechts nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht ausreicht,
  141. wenn nach der Überlassung der Wohnräume an den Mieter Wohnungseigen-
  142. -7-
  143. tum begründet worden ist. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass der Abschluss des Kaufvertrags mit dem Dritten der Begründung von Wohnungseigentum zeitlich nachfolgt. Wird dieses erst nach dem Verkauf an den Dritten begründet, scheidet ein Vorkaufsrecht aus (BGH, Urteil vom 22. November 2013
  144. - V ZR 96/12, aaO Rn. 5; Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, aaO
  145. Rn. 28).
  146. 18
  147. c) So verhält es sich auch im Streitfall. Die notarielle Beurkundung des
  148. Kaufvertrags zwischen der Beklagten und den Erwerbern fand am 16. Dezember 2010 statt. Wohnungseigentum wurde erst danach mit der am 23. Dezember 2010 erfolgten Eintragung der Teilungserklärung in das Grundbuch begründet. Es wurde also nicht - wie von § 577 Abs.1 Satz 1 Alt. 1 BGB vorausgesetzt - eine Wohnung verkauft, an der bereits vor Abschluss des Kaufvertrags
  149. Wohnungseigentum entstanden war.
  150. 19
  151. d) Auch die Voraussetzungen des § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB sind,
  152. wie die Revision zu Recht geltend macht, im Streitfall nicht erfüllt, weil die Absicht, Wohnungseigentum zu begründen, nicht erst nach der Überlassung an
  153. den Mieter gefasst und dokumentiert worden ist.
  154. 20
  155. aa) Der Senat hat in der bereits erwähnten, den Verkauf einer anderen
  156. Wohnung desselben Hauses betreffenden Entscheidung vom 6. April 2016
  157. (VIII ZR 143/15, aaO Rn. 30 ff.) ausgeführt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers dem Mieter durch die Regelung des § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB
  158. zwar (auch) ein Vorkaufsrecht an künftig entstehendem Wohnungseigentum
  159. gesichert werden soll, das Entstehen des Vorkaufsrechts aber nicht an geringere Voraussetzungen geknüpft sein sollte, als im Falle bereits begründeten
  160. Wohnungseigentums nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Das Gesetz gibt in
  161. beiden Alternativen des § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB eine zeitliche Abfolge der Geschehnisse vor, die nur bei deren strikter Einhaltung zu der Entstehung eines
  162. -8-
  163. Vorkaufsrechts führt. Soweit es um die künftige Begründung von Wohnungseigentum geht (§ 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB), muss die Absicht hierzu nach
  164. außen dokumentiert werden. Diese Bekundung nach außen ist regelmäßig in
  165. der notariellen Beurkundung der Teilungserklärung zu sehen (Senatsurteil vom
  166. 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, aaO Rn. 42 f.). Um ein Vorkaufsrecht des Mieters
  167. entstehen zu lassen, muss die Überlassung an den Mieter indes nach
  168. § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zeitlich vor der nach außen dokumentierten Absicht, Wohnungseigentum begründen zu wollen, erfolgt sein. Daran fehlt es im
  169. Streitfall. Denn die Beurkundung der Teilungserklärung erfolgte am 28. September 2010, mithin bereits mehrere Monate vor dem Abschluss des Mietvertrags mit den Klägern (23. November 2010) und deren Besitzerlangung am vertraglich vereinbarten Tag des Mietbeginns (15. Dezember 2010).
  170. 21
  171. bb) Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die die Entstehung
  172. eines Vorkaufsrechts des Mieters nach § 577 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB betreffenden Ausführungen des Senats im Urteil vom 6. April 2016 (VIII ZR 143/15,
  173. aaO) stünden insoweit in Widerspruch zu den diesbezüglich im Urteil vom
  174. 22. November 2013 (V ZR 96/12, aaO) angestellten Erwägungen des V. Zivilsenats, als der Senat für die hinreichende Absicht des Vermieters, Wohnungseigentum zu begründen, die notarielle Beurkundung der Teilungserklärung ausreichen lasse, während der V. Zivilsenat zusätzlich eine aus dem Kaufvertrag
  175. mit dem Dritten folgende Verpflichtung des Verkäufers zum Vollzug der Aufteilung verlange, trifft dies nicht zu.
  176. 22
  177. Der V. Zivilsenat hat in der herangezogenen Entscheidung nicht etwa
  178. ausgesprochen, dass die Absicht zur Begründung von Wohnungseigentum erst
  179. dann hinreichend manifest sei, wenn ein Kaufvertrag mit dem Dritten geschlossen werde. Er hat vielmehr in Abgrenzung von sogenannten "Erwerbermodellen" ausgesprochen, dass für das Entstehen des Vorkaufsrechts in diesen Fäl-
  180. -9-
  181. len die bloße Veräußerung an den Dritten nicht ausreicht, sondern dieses nur
  182. dann entstehen kann, wenn sich der veräußernde Vermieter zusätzlich zur Begründung von Wohnungseigentum verpflichtet, nicht jedoch, wenn erst die Erwerber Wohnungseigentum begründen sollen (BGH, Urteil vom 22. November
  183. 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 17). Dass der Kaufvertrag mit dem Dritten von dem
  184. Veräußerer bereits vor der Überlassung an den Mieter erfolgen müsste, um eine hinreichende Absicht, Wohnungseigentum zu begründen, annehmen zu
  185. können, lässt sich der Entscheidung hingegen nicht entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, aaO Rn. 44) .
  186. III.
  187. 23
  188. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist
  189. daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache
  190. selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Berufung der Beklagten zur Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils, soweit zum Nachteil der
  191. - 10 -
  192. Beklagten entschieden worden ist. Mangels Bestehen eines Vorkaufsrechts ist
  193. die Klage insgesamt abzuweisen.
  194. Dr. Milger
  195. Dr. Achilles
  196. Dr. Fetzer
  197. Dr. Schneider
  198. Dr. Bünger
  199. Vorinstanzen:
  200. AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 12.05.2015 - 2e C 453/13 LG Frankenthal, Entscheidung vom 24.02.2016 - 2 S 253/15 -