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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VIII ZR 168/03
  5. Verkündet am:
  6. 3. Dezember 2003
  7. Potsch,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGB § 571 a.F.
  16. Nach einem Eigentumswechsel ist nicht der Erwerber, sondern der Veräußerer gegenüber dem Mieter bezüglich der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundstückseigentum abgelaufenen Abrechnungsperiode zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt; es kommt nicht darauf an, wann der Zahlungsanspruch fällig geworden ist.
  17. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 168/03 - LG Berlin
  18. AG Tempelhof/Kreuzberg
  19. -2-
  20. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  21. vom 3. Dezember 2003 durch Richter Dr. Hübsch als Vorsitzenden und die
  22. Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
  23. für Recht erkannt:
  24. Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 62 des
  25. Landgerichts Berlin vom 28. April 2003 wird zurückgewiesen.
  26. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
  27. Von Rechts wegen
  28. Tatbestand:
  29. Die Kläger waren im Jahr 1998 Mieter einer Wohnung in B.
  30. , A.
  31. . Mit Wirkung vom 1. Januar 2000 erwarb der Beklagte das Eigentum
  32. an dieser Wohnung. Im Oktober 2000 teilte die damalige Wohnungsverwaltung
  33. den Klägern mit, für den Abrechnungszeitraum Januar bis Dezember 1998 bestünde zugunsten der Kläger ein Guthaben von insgesamt 1.445,02 DM
  34. (114,68 DM Betriebskosten- und 1.330,34 DM Heizkostenguthaben). Eine
  35. Überweisung des Geldbetrages erfolgte nicht.
  36. Mit ihrer Klage fordern die Kläger vom Beklagten die Auszahlung des
  37. Guthabens; dieser meint, Zahlung müsse der damalige Eigentümer leisten.
  38. -3-
  39. Beide Vorinstanzen haben eine Verpflichtung des Beklagten zur Auszahlung verneint. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die
  40. Kläger ihren Antrag auf Verurteilung des Beklagten weiter.
  41. Entscheidungsgründe:
  42. I.
  43. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte sei nicht zur Auszahlung des Guthabens verpflichtet, weil er im Hinblick auf den Mietvertrag
  44. nicht Rechtsnachfolger des Veräußerers sei. Der Beklagte sei Gläubiger und
  45. Schuldner der Ansprüche, die nach dem Zeitpunkt des Eigentumswechsels fällig geworden seien oder sich gegen ihn richteten. Hinsichtlich der beim Eigentumswechsel bereits beendeten Abrechnungsperiode bestehe wegen des "Fälligkeitsprinzips" allerdings eine Ausnahme für die Ansprüche auf Abrechnung,
  46. Nachzahlungen und Erstattungen von Guthaben. Nebenkosten für - wie vorliegend - abgeschlossene Abrechnungsperioden seien ungeachtet eines späteren
  47. Eigentumsübergangs allein zwischen den bisherigen Mietvertragsparteien abzurechnen, etwaige Nachzahlungen oder Erstattungen überzahlter Beträge seien nur zwischen diesen Parteien abzuwickeln.
  48. II.
  49. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so
  50. daß die Revision - trotz Säumnis des Beklagten in der mündlichen Revisions-
  51. -4-
  52. verhandlung - durch Endurteil zurückzuweisen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 268/89, BGHR ZPO § 331 Säumnis 1).
  53. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich der Anspruch
  54. der Mieter auf Rückerstattung überzahlter Nebenkostenvorauszahlungen gegen
  55. den Veräußerer und nicht gegen den Erwerber richtet, sofern die Abrechnungsperiode vor dem Eigentumswechsel abgeschlossen war, ohne daß es darauf
  56. ankommt, wann der Rückzahlungsanspruch fällig geworden ist.
  57. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Frage,
  58. welche mietvertraglichen Rechte und Pflichten infolge eines Eigentumsübergangs nach § 571 BGB a.F. dem Veräußerer und welche dem Erwerber zuzuordnen sind, grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Entstehens bzw. der Fälligkeit des Anspruchs beantwortet. Vor dem Eigentumswechsel entstandene und
  59. fällig gewordene Ansprüche verbleiben dem bisherigen Vermieter, danach fällig
  60. gewordene Forderungen stehen dem (nunmehrigen) Grundstückseigentümer
  61. zu. Ebenso richten sich vertragliche Ansprüche des Mieters dann gegen den
  62. Erwerber, wenn sie erst nach dem Eigentumswechsel entstehen oder fällig
  63. werden (Senatsurteile vom 14. Oktober 1987 - VIII ZR 246/86, NJW 1988, 705
  64. unter 2 b, cc und vom 19. Oktober 1988 - VIII ZR 22/88, NJW 1989, 451 unter II
  65. 2 b; BGH, Urteil vom 14. September 2000 - III ZR 211/99, WM 2000, 2509 unter
  66. 3).
  67. 2. Zwar ist der Anspruch des Mieters auf Auszahlung des Betriebskostenguthabens für den Abrechnungszeitraum Januar bis Dezember 1998 erst
  68. mit Erteilung der Betriebskostenabrechnung vom 16. Oktober 2000 fällig geworden (vgl. BGHZ 113, 188, 194; Senatsurteil vom 27. November 2002
  69. - VIII ZR 108/02, NJW-RR 2003, 442 unter III 1). Wie der Bundesgerichtshof für
  70. den vergleichbaren Fall eines Eigentumswechsels nach dem Vermögensgesetz
  71. -5-
  72. jedoch entschieden hat, ist der frühere Eigentümer gegenüber dem Mieter bezüglich der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundstückseigentum (Bestandskraft des Rückgabebescheids) abgelaufenen Abrechnungsperiode zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt. Diese Lösung sorgt für Rechtsklarheit und vermeidet insbesondere das ungereimte Ergebnis, daß eine vor dem Eigentumswechsel fällig gewordene Abrechnungspflicht beim bisherigen Vermieter verbleibt, während
  73. Nachzahlungen und Erstattungen, deren Vorbereitung und Berechnung die Abrechnung dient, dem Erwerber zustehen, bzw. von diesem zu erbringen sind
  74. (BGH, Urteil vom 14. September 2000 aaO).
  75. Der erkennende Senat hält diese Betrachtungsweise auch im vorliegenden Fall für sachgerecht. Das strikte Festhalten am sog. Fälligkeitsprinzip würde einmal die Abrechnung der Nebenkosten im Regelfall erschweren, da sich
  76. der Erwerber die nötigen Unterlagen vom Veräußerer unter Umständen erst
  77. beschaffen muß; im übrigen können sich für den Erwerber erhebliche Hindernisse ergeben, wenn er mit dem Mieter über die Nebenkosten für bereits vor
  78. seinem Eigentumserwerb abgeschlossene Rechnungsperioden abrechnen soll.
  79. Zum anderen ist zu berücksichtigen, daß der Erwerber in der nun abzurechnenden Periode die Vorauszahlungen nicht erhalten hat. Er müßte sich dann an
  80. den Veräußerer wenden und eventuelle Ansprüche möglicherweise gerichtlich
  81. durchsetzen. Auch stünde im Fall geschuldeter Nachzahlungen ein hierauf gerichteter Anspruch dem Erwerber selbst nicht zu, nachdem der Veräußerer die
  82. Aufwendungen für die abgelaufene Abrechnungsperiode getragen und er deshalb Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen hat (im Ergebnis ebenso
  83. OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1101; Staudinger/Emmerich, [2003], § 566
  84. BGB, Rdnr. 55; Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 8. Aufl., § 566 Rdnr. 59;
  85. Blank/Börstinghaus, Miete, § 571 BGB Rdnr. 26; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch
  86. des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rdnr. 1411; a.A.
  87. -6-
  88. OLG Naumburg, NJW-RR 1999, 160; Schenkel, NZM 1999, 5 ff.). Soweit den
  89. Mietern danach Nachteile entstehen können, weil es ihnen verwehrt ist, mit ihnen zustehenden Rückzahlungsforderungen gegenüber Mietzinsforderungen
  90. des Erwerbers aufzurechnen, ist dies die Folge des Erwerbs ihres Vertragsgegners und von ihnen hinzunehmen.
  91. Dr. Hübsch
  92. Dr. Beyer
  93. Wiechers
  94. Dr. Leimert
  95. Dr. Wolst