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- BUNDESGERICHTSHOF
- VIII ZB 4/02
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- BESCHLUSS
- vom
- 10. April 2002
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2002 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.
- Leimert und Dr. Frellesen
- beschlossen:
- Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des
- 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November
- 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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- Gründe:
- Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier
- nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine weitere Beschwerde nicht zulässig
- (§ 567 Abs. 1, 4 Satz 1 ZPO, § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach § 26 Nr. 10
- EGZPO in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
- Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.899,80 Euro (5.671,51 DM).
- Dr. Deppert
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- Dr. Hübsch
- Dr. Leimert
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- Dr. Beyer
- Dr. Frellesen
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