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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZR 41/14
  4. vom
  5. 24. August 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:240816BVIIZR41.14.0
  8. -2-
  9. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2016 durch den
  10. Vorsitzenden
  11. Richter
  12. Dr. Eick,
  13. die
  14. Richter
  15. Halfmeier,
  16. Dr. Kartzke,
  17. Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
  18. beschlossen:
  19. Der Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben.
  20. Das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig
  21. vom 16. Januar 2014 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von
  22. 200.643,44 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Zudem wird das
  23. Urteil bezüglich Klage und Hilfswiderklage aufgehoben, soweit eine
  24. Aufrechnung mit der Schadensersatzforderung des Beklagten in
  25. Höhe von 272.020,71 € (wegen Mängeln der Weißen Wanne) angenommen worden ist. Weiterhin wird das Urteil aufgehoben, soweit die Hilfswiderklage in Höhe von 509.309,39 € abgewiesen
  26. worden ist in Bezug auf Schadensersatzansprüche des Beklagten
  27. wegen der Sanierung von Dehn- und Arbeitsfugen der Weißen
  28. Wanne außerhalb des Bereichs der Tiefgaragen I und II und außerhalb des Bereichs der Aufzugsschächte 1 und 2, wegen der Sanierung von Estrich- und Fliesenflächen außerhalb der genannten Bereiche und wegen der Sanierung des Aufzugs Nr. 3.
  29. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
  30. und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  31. -3-
  32. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen.
  33. Streitwert
  34. der Nichtzulassungsbeschwerde:
  35. 8.135.315,83 €;
  36. 981.973,54 €
  37. des stattgebenden Teils:
  38. Gründe:
  39. I.
  40. 1
  41. Die Klägerin fordert von dem Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns für die Errichtung des Rohbaus eines Gebäudes, das als Alten- und Pflegeheim genutzt werden sollte. Der Beklagte wendet ein, die Werklohnforderung
  42. sei nicht fällig; überdies macht er im Wege der Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage Schadensersatzansprüche sowie einen Vertragsstrafenanspruch geltend.
  43. 2
  44. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 200.643,44 €
  45. nebst Zinsen verurteilt und die Hilfswiderklage des Beklagten abgewiesen. Die
  46. Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des
  47. Beklagten, der vollständige Klageabweisung erreichen möchte und in beschränktem Umfang seine Hilfswiderklage weiterverfolgt.
  48. II.
  49. 3
  50. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
  51. führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen
  52. Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  53. -4-
  54. 4
  55. 1. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des
  56. Beklagten auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagte habe in seiner Berufungsbegründung auf
  57. den Einwand verzichtet, die Werklohnforderung sei wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlussrechnung nicht fällig.
  58. 5
  59. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien
  60. die Geltung der VOB/B 1996 vereinbart. Das Berufungsgericht hält die für das
  61. Verfahren maßgebliche Schlussrechnung vom 19. Dezember 1997 für in Teilen
  62. nicht prüffähig. Die fehlende Prüffähigkeit stehe grundsätzlich der Fälligkeit des
  63. Werklohnanspruchs der Klägerin entgegen (§ 14 Nr. 1, § 16 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2,
  64. Nr. 3 Abs. 1 VOB/B). Der Beklagte könne sich auf den Einwand fehlender Prüffähigkeit jedoch nicht mehr berufen, weil dies rechtsmissbräuchlich wäre, nachdem er auf diesen Einwand bereits in seiner Berufungsbegründung verzichtet
  65. habe.
  66. 6
  67. b) Mit dieser Argumentation verletzt das Berufungsgericht den Anspruch
  68. des Beklagten auf rechtliches Gehör. Es unterstellt dem Beklagten einen Verzicht, den dieser nicht erklärt hat, und verschließt sich damit dem wesentlichen
  69. Kern des Beklagtenvortrags in der Berufungsbegründung (vgl. BGH, Beschluss
  70. vom
  71. 4. November 2015
  72. - VII ZR 282/14,
  73. BauR 2016,
  74. 260
  75. Rn. 21
  76. =
  77. NZBau 2016, 96; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 543 Rn. 9d m.w.N.).
  78. 7
  79. In der Berufungsbegründung hat der Beklagte zunächst ausgeführt:
  80. "Nicht angegriffen wird die Feststellung, dass die Werkleistung abgenommen ist und dass der Werklohnanspruch […] der Klägerin daher
  81. grundsätzlich fällig ist. Ob und [in] welcher Höhe dies der Fall ist, wird
  82. nachfolgend untersucht." (Berufungsbegründung, S. 2 oben)
  83. -5-
  84. 8
  85. Später hat er ausgeführt:
  86. "Die gesamte Darstellung der Klage ist bislang […] mangels Prüffähigkeit
  87. unschlüssig. Dies wird hiermit ausdrücklich gerügt." (Berufungsbegründung, S. 5 oben)
  88. 9
  89. Diesen Passagen der Berufungsbegründung, die im Berufungsurteil in
  90. Teilen wiedergegeben werden, lässt sich entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts nicht entnehmen, der Beklagte habe auf den Einwand fehlender
  91. Prüfbarkeit der Schlussrechnung verzichtet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte nicht erklärt, die Klageforderung "sei zwar fällig, aber nicht schlüssig".
  92. 10
  93. Vielmehr bringt die erste Passage lediglich zum Ausdruck, dass der Beklagte die Fälligkeitsvoraussetzung der Abnahme nicht in Abrede stellt. Dass
  94. die Werklohnforderung möglicherweise aus anderen Gründen nicht fällig sein
  95. könnte, ergibt sich aus dem Wort "grundsätzlich" sowie aus der Ankündigung,
  96. diese Frage solle "nachfolgend untersucht" werden.
  97. 11
  98. Der zweiten Passage, mit der die Unschlüssigkeit des Klagevorbringens
  99. mangels Prüffähigkeit gerügt wird, ist schon dem Wortlaut nach nicht zu entnehmen, dass auf den Einwand fehlender Fälligkeit verzichtet werden solle. Es
  100. ist auch kein Grund ersichtlich, aus dem der Beklagte, der sich mit der Berufungsbegründung gegen eine erstinstanzliche Verurteilung wehrt, auf die Prüfbarkeit als Fälligkeitsvoraussetzung hätte verzichten sollen.
  101. 12
  102. c) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Hätte das Berufungsgericht dem Beklagten nicht zu Unrecht unterstellt, er habe bereits in der
  103. Berufungsbegründung auf den Einwand fehlender Prüffähigkeit der Schlussrechnung verzichtet, hätte es seine Einrede nicht im Hinblick auf den vermeintlichen vorangegangenen Verzicht als rechtsmissbräuchlich einstufen dürfen.
  104. Sonstige Feststellungen, aufgrund derer es dem Beklagten verwehrt wäre, sich
  105. -6-
  106. auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung zu berufen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
  107. 13
  108. Zugunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die
  109. Schlussrechnung insgesamt nicht prüfbar war. Dass die Schlussrechnung hinsichtlich bestimmter Teile prüfbar wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
  110. 14
  111. Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht ohne den Gehörsverstoß die Restwerklohnforderung für nicht fällig gehalten hätte, so dass die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen gewesen wäre
  112. und das Berufungsgericht ihr nicht in Höhe von 200.643,44 € nebst Zinsen hätte
  113. stattgeben dürfen.
  114. 15
  115. d) Der Gehörsverstoß hat außerdem zur Folge, dass das Berufungsurteil
  116. aufzuheben ist, soweit eine Aufrechnung mit der Schadensersatzforderung des
  117. Beklagten in Höhe von 272.020,71 € (wegen Mängeln der Weißen Wanne) angenommen worden ist.
  118. 16
  119. aa) Das Berufungsgericht hat entschieden, dass dem Beklagten wegen
  120. Mängeln der Weißen Wanne ein Schadensersatzanspruch in Höhe von
  121. 272.020,71 € zusteht. Der Betrag setzt sich zusammen aus Kosten für die Sanierung von Dehn- und Arbeitsfugen im Bereich der Tiefgaragen I und II und der
  122. Aufzugsschächte 1 und 2 sowie Regiekosten, für die das Berufungsgericht unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Beklagten - 162.640 €
  123. sowie 14.277,12 € ansetzt; zudem aus Sanierungskosten bezüglich der Aufzüge 1 und 2 in Höhe von 83.960 € und Kosten, die für die Vorbereitung von Ortsterminen eines Sachverständigen angefallen sind, in Höhe von 11.143,59 €.
  124. 17
  125. Der Beklagte hat bezüglich dieses Schadensersatzanspruchs in Höhe
  126. von 272.020,71 € hilfsweise die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung
  127. erklärt; zudem hat er Hilfswiderklage für den Fall erhoben, dass der Schadens-
  128. -7-
  129. ersatzanspruch nicht bereits im Wege der Hilfsaufrechnung gegenüber der Klageforderung verbraucht sein sollte. Das Berufungsgericht hat entschieden, der
  130. Schadensersatzanspruch sei durch Aufrechnung gegen die Klageforderung erloschen, weshalb er für die Hilfswiderklage nicht mehr zur Verfügung stehe.
  131. 18
  132. bb) Hätte das Berufungsgericht ohne den Gehörsverstoß die Fälligkeit
  133. der Klageforderung verneint (vgl. dazu oben unter c), hätte es möglicherweise
  134. zugleich annehmen müssen, dass die Bedingung der vom Beklagten erklärten
  135. Hilfsaufrechnung nicht eingetreten sei. Feststellungen, denen zufolge die vom
  136. Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung anders zu verstehen wäre, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Wäre der Schadensersatzanspruch in Höhe von
  137. 272.020,71 € nicht durch Aufrechnung erloschen, wäre insoweit die Bedingung
  138. für die Hilfswiderklage eingetreten und hätte diese insoweit als zulässig und
  139. begründet angesehen werden müssen.
  140. 19
  141. cc) Das Berufungsurteil wird nicht nur aufgehoben, soweit es der Hilfswiderklage in Höhe von 272.020,71 € den Erfolg versagt hat, sondern auch insoweit, als entschieden wurde, in dieser Höhe sei die Klageforderung durch Aufrechnung erloschen. Ohne diese weitere Aufhebung erwüchse die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch sei durch Aufrechnung erloschen, gemäß § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft (vgl. Zöller/
  142. Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 322 Rn. 21 m.w.N.), so dass der Anspruch - entgegen dem erklärten Ziel des Beklagten - für die Hilfswiderklage nicht mehr zur
  143. Verfügung stünde. Durch den Verlust des Anspruchs infolge der Aufrechnung
  144. ist der Beklagte beschwert (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., vor § 511 Rn. 26a
  145. m.w.N.). In der Begründung seiner Beschwerde hat der Beklagte ausdrücklich
  146. geltend gemacht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein Erlöschen des
  147. Schadensersatzanspruchs durch Aufrechnung angenommen. Sein Antrag, die
  148. Revision zuzulassen, "soweit […] die (Hilfs-)Widerklage […] abgewiesen worden ist", ist daher so auszulegen, dass hinsichtlich der Klage auch die Aufhe-
  149. -8-
  150. bung der Entscheidung über die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch begehrt wird.
  151. 20
  152. 2. Das Berufungsurteil beruht zudem auch insoweit auf einer Verletzung
  153. des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör, als das Berufungsgericht
  154. angenommen hat, der Beklagte habe eine rechtzeitige Mangelrüge bezüglich
  155. der Undichtigkeit der Weißen Wanne nur bezüglich des Bereichs der Tiefgaragen I und II sowie der Aufzugsschächte 1 und 2 erhoben.
  156. 21
  157. a) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs
  158. liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur
  159. Kenntnis nimmt. Diese Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn
  160. die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt,
  161. dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom
  162. 11. Mai 2016 - VII ZR 64/15 Rn. 24 m.w.N.). So liegt es hier.
  163. 22
  164. aa) Das Berufungsgericht nimmt ausdrücklich auf die ständige Rechtsprechung Bezug, nach der ein Mangel ausreichend bezeichnet ist, wenn der
  165. Auftraggeber Symptome des Mangels benennt (Berufungsurteil, S. 117 f.). In
  166. diesem Fall sind immer alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von der
  167. Mangelrüge erfasst. Das gilt auch, wenn die angegebenen Symptome des
  168. Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind, während ihre Ursache und
  169. damit der Mangel des Werkes in Wahrheit das ganze Gebäude erfasst (vgl.
  170. BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - VII ZR 210/96, BauR 1997, 1029, juris Rn. 8
  171. m.w.N.).
  172. 23
  173. Zugleich stellt das Berufungsgericht fest, der Beklagte habe "in nicht
  174. rechtsverjährter Zeit […] sämtliche Mangelursachen [gerügt], die den gerügten
  175. Mangel 'nicht fachgerechte Ausführung der Weißen Wanne' ausmachen" (Berufungsurteil, S. 118 oben). Im Tatbestand hebt es hervor, der Beklagte habe in
  176. -9-
  177. der Klageerwiderung als besonders gravierend den "Mangel der undichten
  178. Weißen Wanne" gerügt (Berufungsurteil, S. 13 oben).
  179. 24
  180. bb) Gleichwohl vertritt das Berufungsgericht später die Auffassung, die
  181. Mangelrügen des Beklagten bezögen sich ausschließlich auf den Bereich der
  182. Tiefgaragen I und II sowie der Aufzugsschächte 1 und 2 (Berufungsurteil,
  183. S. 128 f.). Eine "fristgerechte Rüge des Gesamtbereiches des Untergeschosses
  184. durch den Beklagten in Bezug auf Mängel der Weißen Wanne" sei "nicht dargetan" (Berufungsurteil, S. 130 unten). Mit diesen Ausführungen dokumentiert das
  185. Berufungsgericht, dass es sich dem Sinn der - nicht auf Teilbereiche der Weißen Wanne beschränkten - Mangelrüge des Beklagten verschließt, auch wenn
  186. es ihren Inhalt im Urteilstatbestand wiedergegeben hat.
  187. 25
  188. b) Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich.
  189. 26
  190. Aufgrund der irrigen Annahme, der Beklagte hätte seine Mangelrüge auf
  191. Teilbereiche der Weißen Wanne beschränkt, hat das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche des Beklagten für verjährt gehalten, soweit der Beklagte
  192. die Kosten der Sanierung von Dehn- und Arbeitsfugen der Weißen Wanne außerhalb des Bereichs der Tiefgaragen I und II und außerhalb des Bereichs der
  193. Aufzugsschächte 1 und 2 geltend gemacht hat. Dasselbe gilt für die Kosten der
  194. Sanierung von Estrich- und Fliesenflächen außerhalb der genannten Bereiche
  195. sowie für die Kosten der Sanierung des Aufzugs Nr. 3. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht ohne den Gehörsverstoß einen durchsetzbaren
  196. Schadensersatzanspruch des Beklagten auch bezüglich der genannten Positionen angenommen hätte.
  197. 27
  198. Die Einschätzung des Berufungsgerichts, der Vortrag des Beklagten bezüglich der Fliesenflächen sei nicht hinreichend substantiiert, trifft nicht zu. Eine
  199. Partei genügt ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt,
  200. die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte
  201. - 10 -
  202. Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Wird das Parteivorbringen diesen Anforderungen gerecht, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt
  203. werden (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014
  204. - VII ZR 160/12, NZBau 2014, 221 Rn. 12 m.w.N.).
  205. 28
  206. 3. Die Aufhebung der Entscheidung über die Hilfswiderklage wird der
  207. Höhe nach auf 509.309,39 € beschränkt, weil der Beklagte das Berufungsurteil
  208. nur begrenzt angegriffen hat. Den Schadensersatzanspruch bezüglich der Kosten der Sanierung von Dehn- und Arbeitsfugen der Weißen Wanne außerhalb
  209. des Bereichs der Tiefgaragen I und II und der Aufzugsschächte 1 und 2 hat der
  210. Beklagte mit 454.861,10 € beziffert; zudem hat er die Kosten der Sanierung von
  211. Estrich- und Fliesenflächen in Höhe von 12.931,04 € und 15.517,25 € sowie
  212. Sanierungskosten für den Aufzug Nr. 3 in Höhe von 26.000 € geltend gemacht.
  213. Bezüglich der Estrich- und Fliesenflächen hat der Angriff auf die Berufungsentscheidung nur teilweise Erfolg; da der Beklagte allerdings für die Kosten der
  214. Sanierung der betroffenen Teilflächen keine Teilbeträge angegeben hat, werden insoweit die von ihm bezeichneten Gesamtbeträge angesetzt.
  215. III.
  216. 29
  217. Von einer Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der
  218. Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur
  219. Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
  220. - 11 -
  221. IV.
  222. Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 8.135.315,83 €
  223. 30
  224. festgesetzt, weil sich der Beklagte gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung über die Klage in Höhe von 200.643,44 € wendet, die Schadensersatzforderung in Höhe von 272.020,71 € weiterverfolgt und darüber hinaus Kosten für
  225. die Sanierung von Dehn- und Arbeitsfugen der Weißen Wanne außerhalb des
  226. Bereichs der Tiefgaragen I und II und der Aufzugsschächte 1 und 2 in Höhe von
  227. 454.861,10 €, die Kosten der Sanierung von Estrichflächen in Höhe von
  228. 12.931,04 € und von Fliesenflächen in Höhe von 15.517,25 €, die Sanierungskosten für den Aufzug Nr. 3 in Höhe von 26.000 € sowie eine Vertragsstrafe in
  229. Höhe
  230. von
  231. 82.093,65 €
  232. und
  233. einen
  234. Mietausfallschaden
  235. in
  236. Höhe
  237. von
  238. 7.071.248,64 € geltend macht.
  239. Eick
  240. Halfmeier
  241. Jurgeleit
  242. Kartzke
  243. Sacher
  244. Vorinstanzen:
  245. LG Göttingen, Entscheidung vom 14.06.2000 - 4 O 489/97 OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.01.2014 - 8 U 97/00 -