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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZB 51/13
  4. vom
  5. 20. Februar 2014
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die
  10. Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13.
  13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. August 2013
  14. wird als unzulässig verworfen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne
  15. des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.
  16. Auf die von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen, überwiegend
  17. berechtigten Bedenken gegen die Begründung des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen der Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist und zum Verschulden des Klägervertreters an deren Versäumung kommt es
  18. nicht an, weil die Entscheidung sich aus anderem Grund als richtig
  19. erweist.
  20. Der Kläger hat nicht vorgetragen, welche Maßnahmen der Klägervertreter am Montag, dem 10. Juni 2013 ergriffen hat, nachdem er
  21. feststellen musste, dass die Kanzleikraft R., der er am Freitag,
  22. dem 7. Juni 2013 noch die Einzelanweisung gegeben hatte, die
  23. notwendige Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender zusammen mit der für ihn zuständigen Kanzleiangestellten L. an diesem Montag auszuführen, wegen des Hochwassers nicht zur Arbeit erschienen ist. Hier hätte weiterer Sachvortrag des Klägers erfolgen müssen, welche Anweisungen des Klägervertreters an diesem Tag erfolgten, die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender sicherzustellen, um
  24. ein Verschulden auszuräumen.
  25. -3-
  26. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht
  27. geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3
  28. ZPO).
  29. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
  30. Gegenstandswert: bis 19.000 €
  31. Kniffka
  32. Safari Chabestari
  33. Kartzke
  34. Eick
  35. Graßnack
  36. Vorinstanzen:
  37. LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.05.2013 - 14 O 62/13 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.08.2013 - 13 U 92/13 -