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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZB 27/03
  4. vom
  5. 11. März 2004
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk: ja
  8. BGHZ:
  9. nein
  10. BGHR:
  11. ja
  12. ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
  13. Die Reisekosten eines beim Prozeßgericht nicht zugelassenen und weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Prozeßpartei ansässigen Prozeßbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie
  14. sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären,
  15. wenn die Partei einen Prozeßbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte.
  16. BGH, Beschluß vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03 - OLG München
  17. LG München I
  18. -2-
  19. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2004 durch den
  20. Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
  21. Prof. Dr. Kniffka und Bauner
  22. beschlossen:
  23. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des
  24. 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 2003
  25. aufgehoben.
  26. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
  27. des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
  28. Beschwerdewert: 506,04 €
  29. Gründe:
  30. I.
  31. Die Beklagte hat unter anderem die jetzt noch streitigen Reisekosten ihrer Prozeßbevollmächtigten zu zwei Terminen vor dem Landgericht München I
  32. zur Kostenfestsetzung angemeldet. Die Klage ist gegen die Beklagte unter einer Anschrift in S.
  33. gerichtet; dort hat die Beklagte nach ihrem Vortrag
  34. eine Betriebsstätte. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sind in B.
  35. ansässig.
  36. -3-
  37. Das Landgericht hat die Festsetzung dieser Kosten abgelehnt. Das
  38. Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten.
  39. II.
  40. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, Reisekosten auswärtiger,
  41. am Gerichtsort weder zugelassener noch ansässiger Prozeßbevollmächtigter
  42. seien grundsätzlich nicht zu erstatten, wenn die Prozeßbevollmächtigten ihre
  43. Kanzlei nicht in der Nähe der Partei hätten. Davon sei hier auszugehen, weil die
  44. Beklagte in größerer Entfernung von dem Kanzleisitz der Prozeßbevollmächtigten ansässig sei.
  45. In Betracht komme dann nur ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer fiktiven Informationsreise, sofern eine persönliche Information erforderlich
  46. gewesen sei. Das sei nicht anzunehmen.
  47. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
  48. a) Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu
  49. erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
  50. Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend sind Reisekosten zur Terminswahrnehmung eines Prozeßbevollmächtigten, der weder bei dem Prozeßgericht zugelassen noch am Gerichtsort ansässig ist, insoweit zu erstatten, als dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden
  51. Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (§ 91 Abs. 2 Satz 1
  52. zweiter Halbsatz ZPO). Ob diese Notwendigkeit gegeben war, bemißt sich danach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich anse-
  53. -4-
  54. hen durfte (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl. § 91 Rdn. 12; MünchKomm-Belz, ZPO,
  55. 2. Aufl., § 91 Rdn. 17).
  56. Eine nicht am Gerichtsort ansässige Partei ist in diesem Rahmen kostenrechtlich nicht darauf angewiesen, einen Rechtsanwalt am Ort des Prozeßgerichts mit ihrer Prozeßvertretung zu beauftragen. Vielmehr kann sie grundsätzlich die Kosten ihres Prozeßbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen,
  57. wenn dieser bei dem Prozeßgericht nicht zugelassen und am Gerichtsort auch
  58. nicht ansässig ist. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden für
  59. den Fall, daß die Partei einen in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hat (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003,
  60. 898, 900; BGH, Beschluß vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - EBE/BGH
  61. 2004, 11). Ein tragender Grund hierfür ist zunächst die Annahme, daß ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist. Damit hat es
  62. nicht sein Bewenden. Ebenso gewichtig ist, daß eine Partei ein berechtigtes
  63. Interesse haben kann, sich durch den Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor
  64. auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen.
  65. Dieser weitere Gesichtspunkt ist ein entscheidender Grund gewesen für
  66. die Änderung des Lokalisationsprinzips in § 78 ZPO (vgl. BT-Drucks. 12/4993,
  67. S. 43 und 53). Das Bundesverfassungsgericht hat seinerseits im Streit um die
  68. Singular- oder Simultanzulassung von Rechtsanwälten das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, das auf Aktenkenntnis im konkreten Fall oder auch auf langjähriger Beratung und erfolgreicher begleitender Zusammenarbeit gründen könne, als einen rechtlich anzuerkennenden Vorteil aus
  69. der Sicht des Mandanten gewürdigt (BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000
  70. - 1 BvR 335/97 - BVerfGE 103, 1, 16). Nichts anderes kann bei der Entscheidung gelten, inwieweit die Kosten des beim Prozeßgericht nicht zugelassenen
  71. und am Gerichtsort nicht ansässigen Prozeßbevollmächtigten zu erstatten sind.
  72. -5-
  73. Hier ist ebenso wie dem Bedarf an persönlichem Kontakt auch dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem von ihr ausgewählten Rechtsanwalt
  74. Rechnung zu tragen.
  75. Zu berücksichtigen ist im übrigen, daß einem Zivilprozeß in vielen Fällen
  76. vorgerichtliche Auseinandersetzungen vorausgehen. Auch von einer kostenbewußten Partei kann selbst im Interesse der erstattungspflichtigen Gegenpartei
  77. nicht erwartet werden, auf den mit der Sache bereits vertrauten Rechtsanwalt
  78. zu verzichten und einen neuen Prozeßbevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO).
  79. b) Nach diesen Grundsätzen sind die den Prozeßbevollmächtigten der
  80. Beklagten entstandenen Reisekosten in die Kostenfestsetzung einzubeziehen
  81. (zu einem vergleichbaren Sachverhalt siehe auch BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2003 – I ZB 21/03, zur Veröffentlichung bestimmt).
  82. (1) Die Beklagte war kostenrechtlich nicht darauf beschränkt, in M.
  83. ansässige Prozeßbevollmächtigte zu beauftragen. Wie bereits das Landgericht
  84. zutreffend erkannt hat, hätte sie ohne kostenrechtliche Nachteile auch Rechtsanwälte aus S.
  85. recht frei, die in B.
  86. auswählen können. Dann stand es der Beklagten erst
  87. ansässigen Rechtsanwälte ihrer Wahl zu beauftragen.
  88. Deren Reisekosten nach M.
  89. mußten von vornherein geringer ausfallen
  90. als diejenigen von Kollegen aus dem viel weiter entfernten Ort, in welchem die
  91. Beklagte ansässig ist.
  92. Ob direkte mündliche Gespräche zwischen der Beklagten und ihren Prozeßbevollmächtigten stattgefunden haben, ist nicht entscheidend. Die Erstattung der Kosten von Prozeßbevollmächtigten, die in der Nähe der Partei ansässig sind, rechtfertigt sich aus der Annahme, daß in der Regel ein persönliches
  93. mündliches Gespräch gesucht wird und erforderlich ist. Die Erstattung der von
  94. -6-
  95. der Beklagten geltend gemachten Reisekosten ihrer Prozeßbevollmächtigten
  96. wiederum rechtfertigt sich daraus, daß aus der Entfernung zum Gerichtsort nur
  97. geringere Kosten entstehen konnten, als es bei Rechtsanwälten aus S.
  98. der Fall gewesen wäre.
  99. (2) Nicht begründet ist die Befürchtung des Beschwerdegerichts, am Ende könne eine Prozeßpartei jeden beliebigen Rechtsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland mit nicht mehr hinnehmbaren Kostenfolgen auswählen. Die
  100. unterlegene Partei muß die Kosten tragen, die aus dem Auseinanderfallen von
  101. Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnort einer Prozeßpartei andererseits entstehen. Dementsprechend sind die Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Prozeßbevollmächtigten jedenfalls insoweit zu erstatten, als
  102. sie sich im Rahmen der Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die
  103. Partei einen Prozeßbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem
  104. Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte.
  105. Ob ausnahmsweise auch darüber hinausgehende Kosten aus der Beauftragung eines an einem dritten Ort ansässigen Prozeßbevollmächtigten zu erstatten sein können, kann offenbleiben. Die Beklagte hat mit Hinblick auf die
  106. Entfernung zum Gerichtsort nicht höhere, sondern niedrigere Reisekosten angemeldet als sie bei Prozeßbevollmächtigten aus S.
  107. angefallen wären.
  108. Reisekosten speziell aufgrund der Entfernung zwischen ihrer Betriebsstätte und
  109. dem Kanzleisitz ihrer Prozeßbevollmächtigten schließlich hat die Beklagte nicht
  110. geltend gemacht.
  111. -7-
  112. III.
  113. Das Beschwerdegericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen zur Höhe der entstandenen Reisekosten einschließlich der
  114. Abwesenheitsgelder getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren können diese
  115. Feststellungen nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V. mit § 559
  116. ZPO). Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben und die Sache zur
  117. erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit
  118. es die nötigen Feststellungen nachholen kann.
  119. Dressler
  120. Hausmann
  121. Kniffka
  122. Bauner
  123. Wiebel