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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 91/05
  4. vom
  5. 20. Dezember 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die
  9. Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
  10. Stöhr
  11. beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge des Klägers vom 29. November 2005 gegen
  13. den Senatsbeschluss vom 8. November 2005 wird zurückgewiesen.
  14. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
  18. 2
  19. Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
  20. der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
  21. brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
  22. Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103
  23. Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
  24. eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
  25. oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.
  26. -3-
  27. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde
  28. entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser
  29. Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, nachdem er
  30. bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
  31. das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hatte.
  32. Müller
  33. Greiner
  34. Pauge
  35. Wellner
  36. Stöhr
  37. Vorinstanzen:
  38. LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 08.04.2003 - 1 O 115/03 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.04.2005 - 6 U 1719/03 -