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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 417/13
  4. vom
  5. 14. Februar 2014
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2014 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die
  10. Richterin von Pentz und den Richter Offenloch
  11. beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
  13. 14. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
  14. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.
  18. 2
  19. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
  20. der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist
  21. es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
  22. - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das
  23. Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die
  24. Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet
  25. wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
  26. zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem
  27. Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht schon da-
  28. -3-
  29. rin, dass der Senat die Angriffe der Klägerin gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass zum Zeitpunkt des Verjährungsverzichts im Jahr 2007 etwaige Forderungen der Klägerin bereits verjährt waren, für nicht durchgreifend
  30. erachtet hat.
  31. Galke
  32. Diederichsen
  33. von Pentz
  34. Pauge
  35. Offenloch
  36. Vorinstanzen:
  37. LG Würzburg, Entscheidung vom 31.07.2012 - 11 O 2195/09 OLG Bamberg, Entscheidung vom 05.08.2013 - 4 U 164/12 -