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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VI ZR 309/10
  5. Nachschlagewerk:
  6. Verkündet am:
  7. 20. Dezember 2011
  8. Holmes
  9. Justizangestellte
  10. als Urkundsbeamtin
  11. der Geschäftsstelle
  12. ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. BGB § 823 Be, § 826 C
  18. Zur Abgrenzung bedingten Vorsatzes von Fahrlässigkeit.
  19. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 - OLG München
  20. LG München I
  21. - 2 -
  22. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  23. vom 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
  24. Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
  25. für Recht erkannt:
  26. Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. November 2010 wird auf Kosten
  27. des Klägers zurückgewiesen.
  28. Von Rechts wegen
  29. Tatbestand:
  30. 1
  31. Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagte) auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG (nachfolgend: Vif 3 KG) in
  32. Anspruch.
  33. 2
  34. Am 14. Dezember 2000 beteiligte sich der Kläger mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 200.000 DM zuzüglich Agio in Höhe von 5 % an der Vif 3
  35. KG. Der Zweck dieser Gesellschaft bestand laut dem Emissionsprospekt vom
  36. 26. Mai 2000 darin, kommerzielle Fernseh- und Kinospielfilme sowie Fernsehserien zu entwickeln, zu produzieren und zu verwerten. Nach den Angaben im
  37. Prospekt sollten die Filmproduktionen durch den Abschluss von Erlösausfallversicherungen abgesichert werden. Die Beklagte hatte im Rahmen der Konsti-
  38. - 3 -
  39. tuierung des Filmfonds verschiedene Aufgaben übernommen, darunter die Eigenkapitalvermittlung, die Erstellung des Prospektentwurfs und Beratungsleistungen. Im Jahre 2002 geriet die Vif 3 KG im Zusammenhang mit der Insolvenz
  40. des Produktionsdienstleisters in wirtschaftliche Schwierigkeiten. An den Produktionsdienstleister überwiesene Gelder waren nicht zurückzuerlangen. Es stellte
  41. sich heraus, dass keine Erlösausfallversicherungen für die einzelnen Produktionen abgeschlossen worden waren, sondern für die Vif 3 KG sowie drei weitere
  42. Fondsgesellschaften lediglich ein Rahmenvertrag ("cover-note") mit der R. Versicherung bestand, der den späteren Abschluss von Einzelerlösausfallversicherungen vorsah. Am 7. Oktober 2002 einigten sich die Gesellschafter der vier
  43. Fondsgesellschaften mit der R. - Versicherung auf eine Aufhebung des Rahmenversicherungsvertrages gegen Zahlung von 6.171.246 €. Auf die Vif 3 KG
  44. entfiel ein Anteil in Höhe von 2.244.399 €.
  45. 3
  46. Die auf Rückzahlung der geleisteten Einlage Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung gerichtete Klage hatte in den
  47. Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag gegen die Beklagte weiter.
  48. Entscheidungsgründe:
  49. I.
  50. 4
  51. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, ausgeführt, dass eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 823 Abs. 2
  52. BGB i.V.m. § 264a StGB nicht bestehe. Der Kläger habe jedenfalls nicht bewiesen, dass dem damaligen Geschäftsführer (nachfolgend: Geschäftsführer) der
  53. Beklagten klar gewesen sei, dass die Prospektaussage, Filmproduktionen wür-
  54. - 4 -
  55. den durch Erlösausfallversicherungen abgesichert, unrichtig sei und dadurch
  56. potentielle Anleger sittenwidrig geschädigt würden. Der Senat schließe sich der
  57. vom 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 6. August
  58. 2008 (Az.: 15 U 1775/06) und vom 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 26. Februar 2008 (Az.: 18 U 1698/06) vorgenommenen Beweiswürdigung an, wonach sich der subjektive Tatbestand der deliktischen Anspruchsgrundlagen nicht nachweisen lasse. Der Geschäftsführer der Beklagten
  59. habe davon ausgehen dürfen, dass für die produzierten Filme entsprechende
  60. Erlösausfallversicherungen abgeschlossen werden könnten. Er habe geglaubt,
  61. dass durch den Wechsel des Erlösausfallversicherers und des Riskmanagers
  62. im Dezember 1999 die zuvor mit dem Erlösausfallversicherer eines Schwesterfonds - der Firma L. - bestehenden Probleme gelöst worden seien und deshalb
  63. ein Warnhinweis im Prospekt der Vif 3 KG nicht erforderlich sei. Darüber hinaus
  64. habe er durch ein von der Fondsgesellschaft eingeholtes Gutachten eines englischen Rechtsanwalts die Bestätigung erhalten, dass der nunmehrige Erlösausfallversicherer R. infolge der cover-note verpflichtet sei, für jede einzelne der
  65. geplanten Filmproduktionen eine Einzelversicherung abzuschließen.
  66. 5
  67. Es sei rechtlich unerheblich, dass der frühere Riskmanager bei einem
  68. Schwesterfonds trotz Vorliegens einer cover-note unhaltbare, einer Ausstellung
  69. von Einzelpolicen entgegenstehende Forderungen aufgestellt habe und trotz
  70. dieses Umstands die Produktion von zwei Filmen bereits im August 1999 aufgenommen worden sei. Ebenso komme es nicht darauf an, dass der Geschäftsführer der Beklagten bei einer Gesellschafterversammlung der Vif 3 KG vom
  71. 11. November 1999 hiervon Kenntnis erlangt habe. Denn eine Haftung der Beklagten komme nur dann in Betracht, wenn das Versicherungskonzept im Kern
  72. durch die Erfahrungen in der Vergangenheit in Frage gestellt gewesen sei. Nur
  73. dann hätte bei der Beklagten der Eindruck entstehen müssen, dass das Absicherungskonzept des Fonds grundsätzlich nicht durchführbar sein könnte. Das
  74. - 5 -
  75. sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten sei davon ausgegangen, dass diesen Schwierigkeiten durch den Wechsel des Versicherers und des Riskmanagers begegnet worden sei und der nunmehrige Versicherer nach Unterzeichnung der cover-note verpflichtet sei, Einzelpolicen
  76. auszustellen. Abgesehen davon sei für die Verwirklichung des § 264a Abs. 1
  77. Nr. 1 StGB nicht nur Kenntnis der tatsächlichen Umstände erforderlich; vielmehr
  78. müsse der Täter auch die rechtliche Wertung der Erheblichkeit nachvollziehen.
  79. Im Hinblick auf die eingeholte Rechtsauskunft und den Wechsel sowohl des
  80. Erlösausfallversicherers als auch des Riskmanagers habe der Geschäftsführer
  81. der Beklagten nicht davon ausgehen müssen, dass der Prospekt um einen
  82. Hinweis auf die nach seiner Vorstellung bewältigten Vorgänge zu erweitern sei.
  83. Die Vergleichszahlung des neuen Erlösausfallversicherers spreche im Übrigen
  84. dafür, dass die Annahme des Geschäftsführers der Beklagten, es hätten verbindliche Versicherungsverträge vorgelegen, nicht so falsch gewesen sein könne.
  85. 6
  86. Auch soweit die Beklagte im Emissionsprospekt der Vif 3 KG den noch
  87. im Prospekt der Vif 1 KG enthaltenen Hinweis darauf weggelassen habe, dass
  88. die Absicherung durch Versicherungen unter dem Vorbehalt stehe, dass die
  89. sicherungsgebenden Versicherungen solvent seien und keine bedingungsgemäßen Ausschlüsse zum Tragen kämen, scheide eine Haftung aus. Bei den
  90. weggelassenen Hinweisen handle es sich um jedermann geläufige Binsenwahrheiten, auf die nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Abgesehen
  91. davon fehle es an dem erforderlichen Vorsatz. Der Geschäftsführer der Beklagten habe im Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts nicht davon ausgehen müssen, dass ein solcher Hinweis rechtlich erforderlich sei.
  92. - 6 -
  93. II.
  94. 7
  95. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
  96. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, es fehle an dem für eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB
  97. i.V.m. § 264a StGB, § 826 BGB erforderlichen Vorsatz ihres Geschäftsführers.
  98. 8
  99. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine
  100. Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a
  101. StGB voraussetzt, dass ihr gesetzlicher Vertreter den objektiven Tatbestand
  102. des § 264a StGB vorsätzlich - zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes verwirklicht hat. Entsprechendes gilt für eine Haftung der Beklagten aus § 826
  103. BGB; sie erfordert, dass ihr gesetzlicher Vertreter den dem Kläger entstandenen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Das Berufungsgericht hat auch mit
  104. Recht angenommen, dass der Kläger die Beweislast für den danach erforderlichen Vorsatz des Geschäftsführers der Beklagten trägt. Denn als Anspruchsteller hat er alle Tatsachen zu beweisen, aus denen er seinen Anspruch herleitet
  105. (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195;
  106. vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, VersR 2002, 321; vom 19. Juli 2011
  107. - VI ZR 367/09, VersR 2011, 1276 Rn. 13; BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR
  108. 218/03, BGHZ 160, 134, 145; Katzenmeier in Baumgärtel/Laumen/Prütting,
  109. Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 823 Abs. 2 Rn. 1, 5; Luckey in Baumgärtel/Laumen/Prütting, aaO, § 826 Rn. 1, 4). Gegen diese Auffassung wendet sich
  110. die Revision nicht.
  111. 9
  112. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist Vorsatz aber nicht immer
  113. bereits dann zu bejahen, wenn ein vernünftig denkender Dritter in der Situation
  114. des in Anspruch Genommenen über Erkenntnisse in Bezug auf die relevanten
  115. Tatumstände verfügt hätte oder hätte verfügen müssen, aufgrund derer auf der
  116. - 7 -
  117. Hand liegt, dass für ein Vertrauen in das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs kein Raum ist. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.
  118. 10
  119. a) Vorsatz enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, - im Fall
  120. des § 264a StGB die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, im Fall des
  121. § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers - gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (vgl. Senatsurteil vom 5. März
  122. 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615; BGH, Urteile vom 26. August 2003
  123. - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346; vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 538/99;
  124. Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 276 Rn. 10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15
  125. Rn. 3 ff.). Die Annahme der - vorliegend allein in Betracht kommenden - Form
  126. des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (vgl.
  127. Senatsurteile vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11, 20; vom
  128. 21. April 2009 - VI ZR 304/07, VersR 2009, 942 Rn. 24; vom 23. November
  129. 2010 - VI ZR 244/09, VersR 2011, 216 Rn. 20; BGH, Urteil vom 26. August
  130. 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 33, 346 f.; Beschluss vom 16. April 2008
  131. - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240 jeweils mwN). Entgegen der Auffassung der Revision genügt es dagegen nicht, wenn die relevanten Tatumstände
  132. lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können
  133. oder kennen müssen (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00,
  134. aaO, S. 322; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 4, 9 b). In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt.
  135. 11
  136. b) Von den materiellen Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes sind
  137. die Anforderungen zu unterscheiden, die an seinen Beweis zu stellen sind (vgl.
  138. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30, 35; Staudinger/
  139. - 8 -
  140. Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2009, § 826 Rn. 96). So kann sich im Rahmen
  141. des § 826 BGB aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat (vgl. BGH, Urteile vom
  142. 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 39 mwN; vom 17. Mai 2011
  143. - XI ZR 300/08, juris Rn. 18). Auch kann es im Einzelfall beweisrechtlich naheliegen, dass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er
  144. sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt,
  145. ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall
  146. überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht (vgl.
  147. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 305/99, NJW-RR 2002, 740;
  148. vom 11. November 2003 - VI ZR 371/02, VersR 2004, 210, 212; vom
  149. 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346). Allerdings kann der
  150. Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium
  151. für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einverstanden war
  152. (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, aaO, S. 322; BGH,
  153. Urteile vom 6. April 2000 - 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30, 35; vom 26. August
  154. 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346 f.; Beschlüsse vom 3. Oktober 1989
  155. - 5 StR 208/89, Wistra 1990, 20; vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR
  156. 2008, 239, 240). Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher
  157. Umstände des Einzelfalles erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 27. März 1984
  158. - VI ZR 246/81, WM 1984, 744, 745; vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, aaO,
  159. S. 20 f.; BGH, Urteile vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, aaO, S. 348; vom
  160. 12. Mai 2005 - 5 StR 283/04, NJW 2005, 2242, 2244).
  161. 12
  162. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den für eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB, § 826 BGB erforderlichen Vorsatz ihres Geschäftsführers nicht nachgewiesen; er habe insbesondere nicht
  163. - 9 -
  164. bewiesen, dass dem Geschäftsführer klar gewesen sei, die Prospektaussage,
  165. Filmproduktionen würden durch Erlösausfallversicherungen abgesichert, sei
  166. unrichtig und dadurch würden potentielle Anleger sittenwidrig geschädigt.
  167. 13
  168. a) Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme
  169. nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für
  170. wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach
  171. § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen, ob sich der
  172. Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und
  173. widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und
  174. rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009,
  175. 1406 Rn. 5 mwN; und Senatsurteile vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, VersR
  176. 2010, 1220 Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 241/09, VersR 2011, 223
  177. Rn. 10).
  178. 14
  179. b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben.
  180. 15
  181. aa) Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass der Erlösausfallversicherer des VIP-Schwesterfonds, die Fa. L., im Sommer 1999 dem Abschluss
  182. von Einzelversicherungen entgegenstehende Bedingungen nachgeschoben
  183. und der Schwesterfonds trotzdem mit Filmproduktionen begonnen hatte. Es hat
  184. auch in seine Würdigung mit einbezogen, dass der Geschäftsführer der Beklagten hiervon Kenntnis hatte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war
  185. das im Emissionsprospekt der Vif 3 KG vorgesehene Versicherungskonzept
  186. durch diese negativen Erfahrungen in der Vergangenheit aber nicht in Frage
  187. gestellt. Denn im Dezember 1999 sei ein neuer Rahmenversicherungsvertrag
  188. - 10 -
  189. (cover-note) mit einem anderen Versicherer, der R. - Versicherung, abgeschlossen worden, der auch einen Wechsel des Riskmanagers zur Folge gehabt habe. In dem Bestätigungsschreiben zur cover-note vom 20. Dezember
  190. 1999 sei vermerkt gewesen, dass es sich um eine verbindliche Deckungsbestätigung handele (Berufungsurteil S. 8 unter c) i.V.m. S. 11 des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 6. August 2008 - 15 U 1775/06). Der Geschäftsführer der Beklagten habe angenommen, dass durch den Wechsel des Versicherers und des Riskmanagers im Dezember 1999 die mit dem früheren Erlösausfallversicherer bestehenden Probleme gelöst worden seien und der neue
  191. Versicherer aufgrund der Unterzeichnung der cover-note verpflichtet sei, Einzelpolicen für die einzelnen Filmvorhaben auszustellen.
  192. 16
  193. bb) Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
  194. Entgegen ihrer Auffassung erweist sich die - vom Berufungsgericht für glaubhaft
  195. gehaltene - Aussage des Zeugen T. in der mündlichen Verhandlung vor dem
  196. Oberlandesgericht München vom 27. November 2007 in der Sache 18 U
  197. 1698/06, wonach mit der Produktion der Filme begonnen worden sei, sobald
  198. der Riskmanager seine Zustimmung erteilt habe, nicht deshalb als unwahr, weil
  199. das Landgericht Frankfurt/Main im Urteil vom 21. Dezember 2006 (2/25 O
  200. 147/03, S. 15) angenommen hat, der gemäß der cover-note erforderliche vollständige Risikomanagementbericht habe erst am 3. November 2000 vorgelegen. Diese Ausführungen entfalten keine Bindungswirkung.
  201. 17
  202. Entgegen der Auffassung der Revision steht aufgrund der Aussage des
  203. Zeugen T. auch nicht fest, dass bei dem VIP-Schwesterfonds die Filmproduktionen vor dem Bestehen jeglichen Versicherungsschutzes, d.h. vor Abschluss
  204. eines Rahmenvertrags, begonnen hätten. Soweit der Zeuge T. in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München vom 9. November
  205. 2007 in der Sache 5 U 4081/05 angegeben hat, die Rahmenvereinbarung sei
  206. - 11 -
  207. im Dezember 1999 unterzeichnet worden, hat er ersichtlich Bezug auf den mit
  208. der R-Versicherung im Dezember 1999 abgeschlossenen Rahmenvertrag genommen. Nach seinen Angaben in derselben Verhandlung sowie in der Verhandlung vom 27. November 2007 war zuvor aber bereits ein Rahmenvertrag
  209. mit der Fa. L. abgeschlossen worden (vgl. Protokoll 5 U 4081/05, S. 4 Abs. 4
  210. sowie Protokoll 18 U 1698/06, S. 5, 6; Urteile des Oberlandesgerichts München
  211. vom 6. August 2008 - 15 U 1775/06, S. 15, 17 und vom 26. Februar 2008 - 18 U
  212. 1698/06, S. 14).
  213. 18
  214. Soweit die Revision geltend macht, der maßgebliche Sachverhalt habe
  215. sich durch den Wechsel des Erlösausfallversicherers nicht wesentlich geändert,
  216. der Wert einer cover-note sei weitgehend ausgehöhlt, weil sich der Versicherer
  217. durch das Nachschieben unerfüllbarer Bedingungen faktisch von seinen Verpflichtungen befreien könne, will sie lediglich aus den getroffenen Feststellungen andere Schlüsse ziehen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Gleiches gilt
  218. für den Einwand, der Geschäftsführer der Beklagten habe davon ausgehen
  219. müssen, dass mit dem Rahmenvertrag erhebliche tatsächliche und rechtliche
  220. Unsicherheiten verbunden gewesen seien, weshalb er auf eine eigene Prüfung
  221. der Versicherungsfrage nicht habe verzichten dürfen. Abgesehen davon könnte
  222. dies allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen. Die Revision zeigt nicht
  223. auf, dass der Geschäftsführer der Beklagten diese rechtlichen Unsicherheiten
  224. für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hätte.
  225. 19
  226. Die weiteren Verfahrensrügen hat der erkennende Senat geprüft und für
  227. nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 ZPO
  228. abgesehen.
  229. 20
  230. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
  231. - 12 -
  232. Galke
  233. Zoll
  234. Pauge
  235. Diederichsen
  236. von Pentz
  237. Vorinstanzen:
  238. LG München I, Entscheidung vom 04.07.2005 - 32 O 4783/05 OLG München, Entscheidung vom 19.11.2010 - 10 U 4037/05 -