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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 57/09
  4. vom
  5. 16. Juli 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth
  9. beschlossen:
  10. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
  11. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf
  12. 500 € festgesetzt.
  13. Gründe:
  14. I.
  15. 1
  16. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied die Beklagte ist, betrieb wegen Wohngeldrückständen die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung der Beklagten in der Rangklasse 5.
  17. 2
  18. Sie hat von der Beklagten die Zustimmung zur Überlassung des Einheitswertbescheids für deren Wohnung durch das zuständige Finanzamt verlangt, um
  19. die für eine Versteigerung in der Rangklasse 2 notwendigen Voraussetzungen des
  20. § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG nachweisen zu können. Die Klage ist in den Vorinstanzen
  21. ohne Erfolg geblieben.
  22. 3
  23. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr
  24. Klageziel zunächst weiterverfolgt. Nachdem die Beklagte die offene Forderung
  25. -3-
  26. ausgeglichen hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
  27. erklärt. Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
  28. II.
  29. 4
  30. Da der Rechtsstreit als in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt gilt (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist über die Kosten des Revisionsverfahrens
  31. unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das führt zu deren Auferlegung auf die Klägerin.
  32. 5
  33. Die Revision wäre ohne Erfolg geblieben, da das Berufungsgericht zu Recht
  34. angenommen hat, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, der Überlassung des
  35. Einheitswertbescheids an die Klägerin zuzustimmen. Einen allgemeinen Grundsatz, der den Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung in
  36. sein Eigentum zu erleichtern, gibt es nicht; er folgt auch nicht aus Treu und Glauben. Zudem konnte die Klägerin die Anordnung der Zwangsversteigerung in der
  37. erstrebten Rangklasse 2 auch ohne Mitwirkung der Beklagten erreichen. Hierzu
  38. wird auf die Entscheidungen des Senats vom 17. April 2008, V ZB 13/08, NJW
  39. 2008, 1956, vom 2. April 2009, V ZB 157/08, NJW 2009, 1888 und vom 7. Mai
  40. -4-
  41. 2009, V ZB 142/08, NJW 2009, 2066 verwiesen (siehe auch die Änderung von
  42. § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009, BGBl I. S. 1707).
  43. Krüger
  44. Klein
  45. Stresemann
  46. Schmidt-Räntsch
  47. Roth
  48. Vorinstanzen:
  49. AG Heidelberg, Entscheidung vom 31.07.2008 - 46 C 55/08 LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.03.2009 - 11 S 98/08 -