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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 248/99
  4. vom
  5. 13. April 2000
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. April 2000 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lampert-Lang,
  10. Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke
  11. beschlossen:
  12. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
  13. Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. April 1999 wird nicht angenommen.
  14. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Allerdings ist die Begründung des Berufungsgerichts, daß die fehlende
  15. Beurkundung der Verrechnungsabrede nach § 139 BGB ohne
  16. Einfluß auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages geblieben sei,
  17. nicht tragfähig. Beurkundungsbedürftig war nämlich auch die mit
  18. dem Schuldanerkenntnis verbundene Fälligkeitsabrede, daß die
  19. anerkannte Forderung von 180.500 DM nicht verlangt werden
  20. dürfe, bevor sich der Beklagte nicht entschieden hatte, das Kaufangebot anzunehmen. Über diesen Mangel hilft § 139 BGB nicht
  21. hinweg. Der Geltendmachung steht aber der Grundsatz von Treu
  22. und Glauben entgegen (§ 242 BGB); denn der Beklagte beruft
  23. sich dabei auf die Unwirksamkeit einer Bestimmung, die für die
  24. Durchführung des Vertrages bedeutungslos geblieben ist. Der
  25. Zweck der Abrede ist erreicht worden (vgl. Senatsurt. v.
  26. 21. Januar 1977, V ZR 31/75, NJW 1977, 580; BGHZ 112, 288,
  27. 296).
  28. -3-
  29. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
  30. ZPO).
  31. Streitwert: 300.000 DM.
  32. Wenzel
  33. Lambert-Lang
  34. Klein
  35. Krüger
  36. Lemke