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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 145/15
  4. vom
  5. 7. April 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:070416BVZR145.15.0
  8. -2-
  9. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2016 durch die
  10. Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und
  11. Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
  12. beschlossen:
  13. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des
  14. Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 9. Juni 2015
  15. wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
  16. Der
  17. Gegenstandswert
  18. des
  19. Beschwerdeverfahrens
  20. beträgt
  21. 75.289,20 €.
  22. Gründe:
  23. I.
  24. 1
  25. Die Beklagte verkaufte den Klägern mit Vertrag vom 7. September 2012
  26. ein gebrauchtes Reihenhaus (Wohnungseigentum). Mitverkauft wurde u.a. ein
  27. Carport. In Ziff. V Abs. 2 des Kaufvertrags erklärte die Beklagte, dass das
  28. Kaufobjekt frei von Pilz- und Schimmelbefall sei. Die Haftung für Sachmängel
  29. wurde ausgeschlossen. Nachdem die Kläger von einer Schimmelproblematik
  30. der Häuser in der Wohnanlage erfahren hatten, beauftragten sie einen Sachverständigen, der eine Schimmelpilzbildung am Dach und im Sockelbereich des
  31. Hauses feststellte. Gestützt auf dieses Gutachten und wegen Feuchtigkeitsein-
  32. -3-
  33. tritts in das Holz des Carports verlangen sie die Minderung des Kaufpreises in
  34. Höhe von 70.000 € und Ersatz der Kosten für das Sachverständigengutachten
  35. von 5.289,20 €.
  36. 2
  37. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist von dem
  38. Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger.
  39. II.
  40. 3
  41. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
  42. 4
  43. 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des
  44. Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Das ist der Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils. Für die Bestimmung
  45. der geltend zu machenden Beschwer sind allerdings solche Teile des Streitstoffs außer Acht zu lassen, zu denen ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist.
  46. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kann nicht unabhängig von den dargelegten Zulassungsgründen beurteilt werden. Denn die
  47. Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde hängt nicht nur von der in der
  48. Revision geltend zu machenden Beschwer, sondern auch davon ab, dass die
  49. Zulassungsgründe dargelegt sind (§ 544 Absatz 2 Satz 3 ZPO). Sind Teile des
  50. Prozessstoffs rechtlich oder tatsächlich selbständig abtrennbar und deshalb
  51. einer Teilzulassung zugänglich, so muss der Wert des Beschwerdegegenstands hinsichtlich des Teils überschritten sein, für den in der Begründung eine
  52. -4-
  53. Abänderung erstrebt und ein Zulassungsgrund dargelegt wird (vgl. BGH,
  54. Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, BauR 2006, 1338 Rn. 8, 9;
  55. Beschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05, BGHZ 166, 327, 328; Senat,
  56. Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721). Eine
  57. Nichtzulassungsbeschwerde ist danach unzulässig, wenn der Beschwerdeführer einen Zulassungsgrund nur für einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs dargelegt hat, der ihn nicht mit mehr als 20.000 € beschwert (BGH, Beschluss vom
  58. 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, BauR 2006, 1338 Rn. 9; Senat, Beschluss vom
  59. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721).
  60. 5
  61. 2. So ist es hier. Die Kläger haben zwar angekündigt, ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiterzuverfolgen, der ihren gesamten Klageantrag erfasst. Das macht jedoch die Darlegung von Zulassungsgründen zu
  62. Streitstoff, dessen Wert 20.000 € übersteigt, nicht entbehrlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klageforderung von 75.289,20 € sich aus einem Minderungsbetrag von 70.000 € für Mängel in zwei Bereichen des Hauses und an
  63. dem Carport sowie aus den Kosten für ein Sachverständigengutachten zu den
  64. Mängeln an dem Haus von 5.289,20 € zusammensetzt. Danach erfasst die Klage mehrere tatsächlich und rechtlich selbständige Mängelansprüche (§ 437
  65. Nr. 2 und Nr. 3, § 441 Abs. 4, § 280 BGB). Bezüglich der abtrennbaren Teile
  66. des Streitstoffs wegen der Mängel an dem Haus haben die Kläger keine Zulassungsgründe dargelegt. Sie haben lediglich in Bezug auf den Minderungsanspruch wegen der Mängel an dem Carport einen Zulassungsgrund dargetan.
  67. Sie hätten deshab darlegen müssen, dass bereits dieser Teil der Klageabweisung sie in Höhe von mehr als 20.000 € beschwert. Daran fehlt es.
  68. -5-
  69. III.
  70. 6
  71. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung
  72. des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 48 Abs. 1
  73. Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, § 47 Abs. 3 GKG.
  74. Stresemann
  75. Brückner
  76. Kazele
  77. Weinland
  78. Haberkamp
  79. Vorinstanzen:
  80. LG München II, Entscheidung vom 15.01.2015 - 3 O 4552/13 OLG München, Entscheidung vom 09.06.2015 - 13 U 488/15 -