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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 135/05
- vom
- 12. Januar 2006
- in dem Rechtsstreit
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2006 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
- Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 20. Mai 2005 wird
- zurückgewiesen.
- Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
- grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung
- des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
- (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Verkäufer, der den Käufer
- über die Möglichkeit berät, eine Eigentumswohnung zu erwerben und zu halten, in
- der Regel zwar nicht zur Vorlage einer Rentabilitätsberechnung, sondern nur zur
- Ermittlung des (monatlichen) Eigenaufwands des Käufers verpflichtet (vgl. Senat,
- BGHZ 156, 371, 377). Für den vorliegenden Fall kommt es hierauf aber nicht an,
- da das Berufungsurteil jedenfalls von den Ausführungen zu B. I. 2. c) ee) (BU 8 f.)
- getragen wird.
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- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 92.543,83 €.
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- Krüger
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- Klein
- Czub
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- Vorinstanzen:
- LG Berlin, Entscheidung vom 10.12.2002 - 15 O 131/02 KG Berlin, Entscheidung vom 20.05.2005 - 5 U 46/03 -
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- Stresemann
- Roth
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