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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. RiZ(R) 2/03
  5. Verkündet am:
  6. 3. November 2004
  7. Knecht,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Prüfungsverfahren
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. _____________________
  18. GG Art. 97 Abs. 1, DRiG §§ 25, 26
  19. a) Ein auf die Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit gestützter Prüfungsantrag nach § 26 Abs. 3 DRiG setzt die Darlegung konkreter, gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern gerichteter Maßnahmen einer dienstaufsichtführenden Stelle voraus.
  20. b) Eine unzureichende haushaltsmäßige Ausstattung der Justiz durch den Haushaltsgesetzgeber stellt keine "Maßnahme der Dienstaufsicht" dar.
  21. BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ(R) 2/03 Dienstgerichtshof beim Kammergericht
  22. Dienstgericht bei dem Landgericht Berlin
  23. -2-
  24. des Richters
  25. Antragsteller und Revisionskläger,
  26. - Prozeßbevollmächtigte:
  27. gegen
  28. das Land
  29. Antragsgegner und Revisionsbeklagter,
  30. wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
  31. -3-
  32. Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter
  33. am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof SolinStojanovi , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und
  34. Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen
  35. für Recht erkannt:
  36. Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des
  37. Dienstgerichtshofs
  38. beim
  39. Kammergericht
  40. vom
  41. 1. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
  42. Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  43. Von Rechts wegen
  44. Tatbestand:
  45. Der
  46. Antragsteller
  47. ist
  48. Richter
  49. beim Amtsgericht
  50. T.
  51. und leitet dort eine Familienabteilung. Er wendet sich gegen
  52. unzumutbare Arbeitsbedingungen und sieht dadurch seine richterliche
  53. Unabhängigkeit verletzt.
  54. Der Antragsgegner stellte ihm nach eigenen Angaben im Jahre
  55. 2003 nur folgende Bücher als Handexemplare zur Verfügung: Schönfel-
  56. -4-
  57. der, Deutsche Gesetze, Schwab/Wagenitz, Familienrechtliche Gesetze,
  58. 2. Auflage 1998, Thomas/Putzo, ZPO, 17. Auflage 1991, Bumiller/
  59. Winkler, FGG, 5. Auflage 1992 und Hartmann, Kostengesetze, 25. Auflage 1993. Einen Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und ein
  60. Handbuch zum Scheidungs- und Unterhaltsrecht in neuerer Auflage
  61. besitzt der Antragsteller dienstlich nicht.
  62. Verfügungen, Beschlüsse etc. des Antragstellers wurden von der
  63. Kanzlei in der zweiten Jahreshälfte 2001 durchschnittlich erst nach drei
  64. Monaten geschrieben. In Einzelfällen dauerte die Erledigung mehr als
  65. vier Monate. Seit 2002 betragen die Erledigungszeiten der Kanzlei nach
  66. Angaben des Antragsgegners nicht mehr als acht Wochen; nach dem
  67. Vorbringen des Antragstellers wurden Beschlüsse und Verfügungen seit
  68. dem Herbst 2000 in über 800 Fällen erst geschrieben, nachdem sie vier
  69. bis sieben Monate in der Kanzlei lagen.
  70. Seit 1993 wurden mehrere Abteilungen des Familiengerichts geschlossen. Die Eingänge in der vom Antragsteller geleiteten Abteilung
  71. stiegen bei einem Pensum von 330 von 425 im Jahre 1993 auf 529 im
  72. Jahre 2001, der Bestand von 440 Sachen auf 824 im Jahre 2002. Als eine Familienrichterin längerfristig erkrankte, wurde die von ihr geleitete
  73. Abteilung zum 1. Februar 2003 aufgelöst und die offenen Verfahren auf
  74. die anderen Abteilungen des Familiengerichts, unter anderem die des
  75. Antragstellers, verteilt. Der Antragsgegner, dessen Justizhaushalt im
  76. Jahre 2001 auf 2,81% des Landeshaushalts reduziert wurde (NordrheinWestfalen 5,8%), rechtfertigt diese Zustände mit knappen Haushaltsmitteln.
  77. -5-
  78. Der Antragsteller beruft sich darauf, angesichts unzureichender
  79. personeller Ausstattung des Amtsgerichts mit Richtern, Kanzlei- und Geschäftsstellenkräften sowie wegen fehlender Arbeitsmittel werde seine
  80. Sachbearbeitung und damit seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Personalausstattung für Familienrechtsstreitigkeiten sei
  81. nach der Einwohnerzahl Berlins vor der Wiedervereinigung bemessen.
  82. Mangels vorhandener Bereitschaftsrichter komme es zu überdurchschnittlich vielen Vertretungseinsätzen. Sein Dezernat habe sich trotz
  83. weit über dem Pensum liegender Erledigungszahlen nahezu verdreifacht;
  84. der Terminstand liege bei bis zu einem Jahr. Zudem erfordere die seit
  85. etwa zehn Jahren fehlende Fortbildung der Registratur- und Kanzleimitarbeiterinnen eine verstärkte Kontrolle der Aktenführung. Scheidungsklagen könnten wegen Personalmangels teilweise erst zwei Monate nach
  86. Eingang zugestellt werden. Angesichts dieser desolaten Zustände sei
  87. ihm die Erfüllung der Justizgewährungspflicht nach rechtsstaatlichen Regeln nicht mehr möglich. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens sei wegen der Untätigkeit des Antragsgegners entbehrlich gewesen.
  88. Der Antragsgegner hält die Arbeitsbedingungen des Antragstellers
  89. zwar nicht für optimal, aber nicht für derartig desolat, daß sie dessen
  90. richterliche Unabhängigkeit tangierten. Im möglichen Maße würden dem
  91. Antragsteller die für seine richterliche Tätigkeit notwendigen Mittel zur
  92. Verfügung gestellt.
  93. Das Dienstgericht bei dem Landgericht Berlin hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Antragstellers ist
  94. ohne Erfolg geblieben.
  95. -6-
  96. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt, der Prüfungsantrag sei unzulässig. Es fehle bereits an der Durchführung des gemäß § 66 Abs. 2 DRiG, § 58 Satz 2 BlnRiG für das Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG, § 39 Nr. 5 e BlnRiG vorgesehenen Vorverfahrens. Letztlich komme es darauf aber nicht an, weil der
  97. Richter entgegen § 26 Abs. 3 DRiG, § 39 Nr. 5 e BlnRiG keine Maßnahme der Dienstaufsicht beanstandet habe. Der Antragsteller wende sich
  98. nicht gegen eine konkrete Maßnahme des dienstaufsichtführenden Präsidenten des Amtsgerichts, sondern beziehe sich allgemein auf die unzumutbaren Arbeitsbedingungen, die allein noch keine Maßnahme der
  99. Dienstaufsicht darstellten. Sein Begehren laufe darauf hinaus festzustellen, daß der Justizbereich mit mehr finanziellen, personellen und materiellen Mitteln hätte ausgestattet werden müssen. Dieses Ziel könne er
  100. jedoch nicht im Rahmen des Prüfungsverfahrens erreichen. Der Antragsteller habe keinen Anspruch gegen die Justizverwaltung auf Schaffung und Bereitstellung der sachlichen, institutionellen und personellen
  101. Ausstattung, die er zur Ausschöpfung seiner richterlichen Unabhängigkeit für erforderlich und wünschenswert halte. Es sei keine Maßnahme
  102. der Dienstaufsicht, wenn der Haushaltsgesetzgeber dem Justizbereich
  103. nicht die gewünschten finanziellen Mittel zur Verfügung stelle. Weder der
  104. Richter noch die dienstaufsichtführenden Stellen in der Justiz hätten
  105. hierauf direkten Einfluß. Es sei auch nicht Aufgabe der Dienstgerichte,
  106. im Rahmen eines Prüfungsverfahrens die politischen Entscheidungen
  107. der Legislative zu prüfen und zu entscheiden, ob der Staat als solcher
  108. - und nicht die dienstaufsichtführenden Stellen - auch in Zeiten knapper
  109. Haushaltsmittel noch seiner Justizgewährungspflicht in erforderlichem
  110. Maß nachkomme.
  111. -7-
  112. Ohne Erfolg bleibe der Prüfungsantrag auch, soweit es um die Zuteilung vorhandener Mittel gehe. Zwar habe der Antragsteller insoweit
  113. einen Anspruch, in ermessensfehlerfreier Weise berücksichtigt zu werden. Es fehle aber an ausreichendem Vortrag, daß er von der Dienstaufsicht konkrete Maßnahmen gefordert habe, die ihm trotz vorhandener
  114. Möglichkeit unter Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit verweigert
  115. worden seien.
  116. Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt
  117. der Antragsteller sein Begehren weiter. Er beantragt, festzustellen, daß
  118. der Antragsgegner seit dem 1. Januar 2001, hilfsweise seit dem
  119. 4. August 2003, durch unzumutbare Arbeitsbedingungen die richterliche
  120. Unabhängigkeit des Antragstellers verletzt hat. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionsbegründungsschrift vom 2. Dezember 2003
  121. Bezug genommen.
  122. Entscheidungsgründe:
  123. I.
  124. Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 56 Satz 2 BlnRiG) ist
  125. unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Prüfungsantrag des Antragstellers unzulässig ist.
  126. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist allerdings
  127. dem Erfordernis eines Vorverfahrens (§§ 39 Nr. 5 Buchst. e, 58 Satz 2
  128. BlnRiG, §§ 26 Abs. 3, 66 Abs. 2 DRiG, § 126 Abs. 3 BRRG, § 68 Abs. 1
  129. -8-
  130. Satz 1 VwGO) genügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl.
  131. nur Senatsurteile vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145,
  132. 148 f. und vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359) sind im
  133. Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG die Anträge nicht schon wegen Fehlens eines förmlichen Vorverfahrens unzulässig, wenn sich die
  134. die Dienstaufsicht über den Richter führende oberste Dienstbehörde als
  135. Vertreter des beklagten Landes sachlich auf die Anträge eingelassen und
  136. deren Zurückweisung beantragt hat. Das hat die Senatsverwaltung für
  137. Justiz des beklagten Landes hier getan.
  138. 2. Der Prüfungsantrag ist jedoch unzulässig, weil sich der Richter
  139. - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht gegen eine
  140. Maßnahme der Dienstaufsicht wendet.
  141. Gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG ist der
  142. Rechtsweg zu den Dienstgerichten nur gegeben, soweit das Deutsche
  143. Richtergesetz dies bestimmt (§§ 62, 78 ff. DRiG). Nach § 78 Nr. 4
  144. Buchst. e DRiG entscheidet das Dienstgericht bei "Anfechtung einer
  145. Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3". Diese
  146. spezialgesetzliche Sonderkompetenz der Dienstgerichtsbarkeit ist dazu
  147. bestimmt, den Schutz der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen
  148. Unabhängigkeit (Art. 97 GG) gegen alle Stellen der vollziehenden Gewalt
  149. zu sichern, die aufgrund der Dienstaufsicht grundsätzlich die Rechtsmacht haben, auf die Tätigkeit des Richters einzuwirken. Deswegen ist
  150. ein Prüfungsantrag nur zulässig, wenn nachvollziehbar dargelegt ist, daß
  151. eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG vorliegt und daß diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94, Urteilsumdruck
  152. -9-
  153. S. 15, 16). Diese Anforderungen erfüllt der Vortrag des Antragstellers
  154. nicht.
  155. a) Soweit sich der Antragsteller auf eine Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch den Antragsgegner als der obersten dienstaufsichtführenden Stelle in der Berliner Justizverwaltung beruft, fehlt es
  156. an der erforderlichen Darlegung konkreter Maßnahmen, durch die der
  157. Antragsgegner die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers verletzt
  158. haben soll. Die Schilderung der unzumutbaren Arbeitsbedingungen genügt hierfür nicht, weil sich aus ihr nicht ergibt, daß diese Arbeitsbedingungen auf einem gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte
  159. Gruppe von Richtern gerichteten konkreten Verhalten der Justizbehörden
  160. beruhen (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 1973 - RiZ(R) 1/73,
  161. BGHZ 61,
  162. 374,
  163. 378
  164. und
  165. vom
  166. 4. Dezember
  167. 1989
  168. - RiZ(R)
  169. 5/89,
  170. NJW 1991, 425, jew. m.w.Nachw.). Hiervon geht im übrigen der Antragsteller selbst nicht aus. In seinem mit der Antragsschrift vorgelegten
  171. Schreiben vom 6. Januar 2002 hat er zum Ausdruck gebracht, nach seiner Einschätzung erscheine eine Behebung der von ihm gerügten unzumutbaren Arbeitsbedingungen durch die Justiz- und Gerichtsverwaltung
  172. ausgeschlossen.
  173. b) Soweit er geltend macht, die dem Justizbereich zur Verfügung
  174. stehenden Haushaltsmittel seien nicht ausreichend zur Erfüllung der
  175. staatlichen Justizgewährungspflicht, kann hierauf ein Prüfungsantrag
  176. nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht gestützt werden.
  177. aa) Dabei kann offenbleiben, ob das Land Berlin, woran angesichts
  178. der vom Antragssteller gerügten unzureichenden Ausstattung mit Fachli-
  179. - 10 -
  180. teratur, der unvertretbar langen Erledigungszeiten der Kanzlei und der
  181. Schließung mehrerer Abteilungen des Familiengerichts Zweifel bestehen,
  182. seiner aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verpflichtung zur Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes in zivilrechtlichen Streitigkeiten
  183. (BVerfGE 85, 337, 345 m.w.Nachw.; 88, 118, 123), dem damit einhergehenden
  184. rechtsstaatlichen
  185. Gebot
  186. zügiger
  187. Verfahrenserledigung
  188. (BVerfGE 88, 118, 124 m.w.Nachw.; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und
  189. EGMR NJW 1997, 2809, 2810) und der daraus folgenden Pflicht zur angemessenen personellen und sächlichen Ausstattung der Gerichte
  190. (BVerfGE 36, 264, 275; BVerfG NJW 2000, 797; Kissel, GVG 3. Aufl.
  191. § 16 Rdn. 87; Weber-Grellert NJW 1990, 1777, 1778; ebenso zu Art. 19
  192. Abs. 4 GG Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, Grundgesetz Stand Februar 2003 Art. 19 Abs. 4 Rdn. 263; Papier NJW 2001, 1089, 1093; zur Verpflichtung
  193. und
  194. zum Gestaltungsspielraum
  195. des
  196. Gesetzgebers:
  197. vgl.
  198. Schmidt-Aßmann aaO Rdn. 14) nachgekommen ist.
  199. Es muß auch nicht abschließend geklärt werden, ob und ggf. unter
  200. welchen Voraussetzungen die richterliche Unabhängigkeit durch die
  201. Haushaltsgesetzgebung, sofern diese nicht für eine ausreichende Personal- und Sachausstattung der Justiz sorgt, beeinträchtigt werden kann
  202. (vgl. dazu Kissel aaO § 1 Rdn. 104; Pfeiffer DRiZ 1988, 85; allgemein
  203. zum Schutz des Art. 97 GG vor Eingriffen der Legislative: BVerfGE 12,
  204. 67, 71; 38, 1, 21; Papier aaO S. 1090).
  205. bb) Der Prüfungsantrag nach § 26 Abs. 3 DRiG erweist sich jedenfalls deshalb als unzulässig, weil die vom Antragsteller zum Gegenstand
  206. seines
  207. Rechtsschutzbegehrens
  208. gemachte
  209. unzureichende
  210. finanzielle
  211. Ausstattung der Justiz keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von
  212. - 11 -
  213. § 26 Abs. 3 DRiG ist. Zwar hat das Dienstgericht des Bundes den Begriff
  214. "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Hinblick auf den Zweck des § 26
  215. Abs. 3 DRiG, den Richtern gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden einen möglichst umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, von jeher weit
  216. gefaßt. Es genügt jede Einflußnahme der dienstaufsichtführenden Stelle,
  217. die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt
  218. (st.Rspr., BGH, Urteil vom 25. September 2002 - RiZ(R) 2/01, NJW 2003,
  219. 282 m.w.Nachw.). Notwendig ist aber stets ein gegen einen bestimmten
  220. Richter oder eine Gruppe von Richtern gerichtetes Verhalten einer die
  221. Dienstaufsicht ausübenden Stelle (st.Rspr., siehe etwa BGH, Urteile vom
  222. 12. November 1973 - RiZ(R) 1/73, BGHZ 61, 374, 378 und vom
  223. 4. Dezember 1989 - RiZ(R) 5/89, NJW 1991, 425, jew. m.w.Nachw.).
  224. Hieran fehlt es, weil der Antragsteller mit seiner Rüge, die dem Justizbereich zur Verfügung stehenden Mittel seien nicht ausreichend, kein Verhalten eines Dienstaufsichtsorgans beanstandet. Entscheidend kommt es
  225. ihm insoweit vielmehr auf eine bessere haushaltsmäßige Ausstattung
  226. des Justizbereichs an. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt
  227. hat, entscheiden über die finanzielle Ausstattung der Justiz nicht die
  228. Dienstaufsichtsbehörden des Justizbereichs selbst, sondern die Legislative als Haushaltsgesetzgeber (vgl. Kissel aaO Einl. Rdn. 170, § 22
  229. Rdn. 18). § 26 Abs. 3 DRiG läßt sich hiernach auf das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht anwenden.
  230. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich auch aus
  231. dem Senatsurteil vom 25. September 2002 (RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282,
  232. 283) nichts zu seinen Gunsten. Gegenstand dieses Urteils waren allein
  233. die mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit bestehenden Pflichten der dienstaufsichtführenden Justizbehörden bei der Zuweisung der
  234. - 12 -
  235. ihnen zur Verfügung stehenden Mittel. Insoweit hat der Senat entschieden, daß Richter einen Anspruch gegen die Dienstaufsichtsbehörden auf
  236. ermessensfehlerfreie Zuteilung der vorhandenen personellen und sachlichen Ausstattung haben, hat aber offengelassen, ob die Justizbehörden
  237. im Einzelfall mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit auch verpflichtet sein können, noch nicht vorhandene Ausstattung bereitzustellen.
  238. Das Urteil enthält damit ausschließlich Aussagen zu den Pflichten der
  239. dienstaufsichtführenden Justizbehörden im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG,
  240. nicht aber zu den Folgen einer vom Haushaltsgesetzgeber - und damit
  241. nicht von einer dienstaufsichtführenden Stelle im Sinne des § 26 Abs. 3
  242. DRiG - zu verantwortenden unzureichenden haushaltsmäßigen Ausstattung des Justizbereichs.
  243. cc) Durch die Beschränkung des Rechtsschutzes nach § 26 Abs. 3
  244. DRiG läuft die von Art. 97 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit
  245. nicht etwa leer. Schutz vor Eingriffen in die sachliche und persönliche
  246. Unabhängigkeit kann der Richter nämlich nicht nur in den den Dienstgerichten zugewiesenen Fällen erhalten. Sofern im Einzelfall eine Verletzung der grundgesetzlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit vorliegt, kann der einzelne Richter diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über Art. 33 Abs. 5 GG als Verletzung der hergebrachten Grundsätze des richterlichen Amtsrechts mit
  247. der Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 12, 81, 87 f.; BVerfG
  248. NJW 1996, 2149, 2150 m.w.Nachw.; Detterbeck in: Sachs, Grundgesetz
  249. 2. Aufl. Art. 97 Rdn. 7; Schulze-Fielitz in: Dreier, Grundgesetz Art. 97
  250. Rdn. 16). Dies gilt auch für die Verletzung des Art. 97 GG durch gesetzgeberisches Handeln (BVerfGE 12, 67, 71 und 81 ff.).
  251. - 13 -
  252. II.
  253. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154
  254. Abs. 2 VwGO.
  255. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren
  256. auf 4.000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).
  257. Nobbe
  258. Solin-Stojanovi
  259. Joeres
  260. Kniffka
  261. Mayen