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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 407/98
  4. vom
  5. 22. Februar 2001
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
  10. am 22. Februar 2001
  11. beschlossen:
  12. 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats
  13. des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Oktober 1998 wird insoweit
  14. angenommen,
  15. als
  16. der
  17. Kläger
  18. die
  19. Zahlung
  20. von
  21. 548.496,32 DM begehrt. Die weitergehende Revision wird nicht
  22. angenommen.
  23. 2. Zur Durchführung der Revision wird dem Kläger unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Klingelhöffer Prozeßkostenhilfe
  24. bewilligt, soweit er die Zahlung von 321.000 DM verlangt. Raten sind nicht zu zahlen. Der weitergehende Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
  25. Gründe:
  26. 1. Soweit der Kläger weitergehend die Zahlung bis zur Höhe von
  27. 597.387,57 DM begehrt, wirft sein Rechtsmittel keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht es im
  28. Ergebnis keinen Erfolg. Denn auf diesen Teil seines Anfechtungsanspruchs hat
  29. - 3 -
  30. sich sein Prozeßkostenhilfegesuch nicht bezogen. Deshalb ist insoweit auch
  31. nicht die Frist des § 41 Abs. 1 KO gewahrt.
  32. 2. Der Kläger hat seine Bedürftigkeit im Sinne von §§ 114, 116 Satz 1
  33. Nr. 1 ZPO nicht hinreichend dargetan, soweit ein Erfolg der Klage gemäß § 61
  34. Abs. 1 Nr. 2 KO dem Finanzamt Nienburg/Weser zugute käme. Denn nach
  35. BGHZ 138, 188 ff hat die Finanzverwaltung einen Prozeßkostenvorschuß zu
  36. leisten, wenn ihre bevorrechtigte Forderung voll erfüllt würde, falls die Klage
  37. Erfolg hätte. Den Massegläubigern, die ohnehin schon zur Insolvenzabwicklung Kredit gewährt haben, ist dagegen ein Prozeßkostenvorschuß nicht zuzumuten. Dasselbe gilt hier im Ergebnis auch für die nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO
  38. bevorrechtigten Gläubiger, deren Forderungen weitestgehend bestritten sind.
  39. Kreft
  40. Stodolkowitz
  41. Fischer
  42. Kirchhof
  43. Raebel