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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 310/01
  4. vom
  5. 23. März 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
  10. am 23. März 2006
  11. beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge gegen die Nichtannahme der Revision vom
  13. 8. Dezember 2005 wird auf Kosten der Revisionsklägerin zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Die nach § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form
  17. und Frist eingelegte Anhörungsrüge ist unbegründet.
  18. 2
  19. Die rechtlichen Erwägungen in dem Senatsbeschluss vom 8. Dezember
  20. 2005 waren nach dem Tatbestand Seite 3 und den Ausführungen Seite 6 des
  21. Berufungsurteils, der Berufungsbegründung des Beklagten vom 25. Mai 2001
  22. Seite 3f und der Berufungserwiderung vom 1. September 2001 Seite 5 nahe
  23. liegend. Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist zudem
  24. die Frage erörtert worden, ob dem Beklagten "konkursfeste Ansprüche" an dem
  25. streitigen Bankguthaben zustehen (Protokoll vom 11. Januar 2001).
  26. 3
  27. Die Nichtannahme der Revision beruht auch nicht auf dem unterlassenen
  28. Rechtshinweis, den die Anhörungsrüge beanstandet. Die Revision wäre unter
  29. Berücksichtigung des von der Anhörungsrüge nachgeholten Vorbringens gleich-
  30. - 3 -
  31. falls nicht anzunehmen gewesen. Privatrechtlich eindeutige Vereinbarungen
  32. - wie hier - können nicht mit Rücksicht auf einseitige steuerliche Zwecke abweichend von ihrem Inhalt ausgelegt werden. Der betroffene Steuerpflichtige muss
  33. es in solchen Fällen vielmehr hinnehmen, wenn die verwirklichte Gestaltung das
  34. angeblich angestrebte steuerliche Ziel verfehlt.
  35. Fischer
  36. Ganter
  37. Kayser
  38. Raebel
  39. Cierniak
  40. Vorinstanzen:
  41. LG Hildesheim, Entscheidung vom 01.03.2001 - 4 O 280/00 OLG Celle, Entscheidung vom 01.11.2001 - 13 U 106/01 -