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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 271/13
  4. vom
  5. 29. Januar 2015
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
  10. Richterin Möhring
  11. am 29. Januar 2015
  12. beschlossen:
  13. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. November 2013 insoweit zugelassen, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer auf Zahlung von
  14. 3.217,56 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 300 € nebst Zinsen gerichteten Klage abgewiesen worden ist.
  15. Auf die Revision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil im
  16. Kostenpunkt und im Umfang der zugelassenen Revision aufgehoben.
  17. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsund Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  18. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.443,23 €;
  19. derjenige des Revisionsverfahrens 3.217,56 €.
  20. - 3 -
  21. Gründe:
  22. I.
  23. 1
  24. Die Klägerin beauftragte die beklagten Rechtsanwälte im Jahre 2004 mit
  25. der Wahrnehmung ihrer Interessen hinsichtlich von Ansprüchen gegen ihren
  26. geschiedenen Ehemann auf Auskehr von Steuererstattungszahlungen. Diese
  27. Ansprüche konnten nicht weiterverfolgt werden, weil die Beklagten erst nach
  28. Ablauf der Verjährungsfrist diese gerichtlich geltend gemacht haben.
  29. 2
  30. Die Klägerin trägt vor, bei ordnungsgemäßer Klageerhebung hätten die
  31. ihr zustehenden Erstattungsansprüche durchgesetzt werden können. Das
  32. Landgericht hat die Haftungsklage, mit der Schadensersatzansprüche über
  33. 59.902,14 € verfolgt wurden, abgewiesen. Die verfahrensgegenständlichen Erstattungsansprüche hätten der Klägerin nicht zugestanden. Auf die Berufung
  34. der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch nur in geringfügigem Umfang für berechtigt angesehen; im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch in Höhe von 22.443,23 € weiter.
  35. II.
  36. 3
  37. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
  38. und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch nur in Höhe eines Teilbetrages von 3.217,56 € (= 6.293 DM) Erfolg.
  39. 4
  40. 1. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Rechtssache hat
  41. insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des
  42. - 4 -
  43. Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten
  44. Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für
  45. durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung
  46. wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
  47. 5
  48. 2. Soweit die Beschwerde Erfolg hat, ist die Revision nach § 543 Abs. 2
  49. Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil insoweit das angegriffene Urteil den Anspruch der Klägerin auf
  50. rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Urteil ist in diesem Umfang gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
  51. 6
  52. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, hinsichtlich der von der Klägerin
  53. begehrten Rückerstattung der Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1990 in Höhe von umgerechnet 3.217,56 € seien die Ausführungen des Landgerichts, wonach die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe, die Umsatzsteuer sei für ein ihr gehörendes Einzelunternehmen erstattet worden, nicht zu
  54. beanstanden. Auch habe die Berufung insoweit keine weiteren Tatsachen vorgetragen. Die Vorlage der Steuererklärungen sowie das Zeugnis des Steuerberaters genügten nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag. Insoweit gehe der Umstand, dass Unterlagen nicht mehr aufzufinden seien, zu
  55. Lasten der darlegungspflichtigen Klägerin. Die Erhebung des angebotenen
  56. Zeugenbeweises würde eine unzulässige Ausforschung bedeuten.
  57. - 5 -
  58. 7
  59. b) Das Berufungsgericht hat, wie die Beschwerde zu Recht beanstandet,
  60. den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103
  61. Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es den geltend
  62. gemachten Erstattungsanspruch als unbegründet angesehen hat, ohne den von
  63. der Klägerin hierzu angebotenen Beweis, die Einvernahme des Steuerberaters,
  64. zu erheben.
  65. 8
  66. Das Vorbringen der Klägerin zu den von ihr geltend gemachten Steuererstattungsansprüchen war nicht unsubstantiiert. Hierin wurde hinreichend deutlich dargelegt, dass die in Rede stehenden, genau bezifferten Umsatzsteuererstattungen für die Jahre 1988 bis 1990 ausschließlich das ihr gehörende Einzelunternehmen betrafen. Deshalb hätte das Berufungsgericht den von der Klägerin benannten Steuerberater, welcher mit den damaligen Vorgängen betraut
  67. gewesen war, als Zeugen vernehmen müssen. Dem ist es verfahrensfehlerhaft
  68. und unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht nachgegangen.
  69. 9
  70. c) Das angefochtene Urteil beruht auf der Gehörsverletzung. Dies ist bereits dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht
  71. bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte (BGH, Be-
  72. - 6 -
  73. schluss vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 164/11, NJW-RR 2014, 172 Rn. 8; vom
  74. 3. Juli 2014 - IX ZR 285/13, WM 2014, 1786 Rn. 15). So verhält es sich im
  75. Streitfall, weil das Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme offen ist.
  76. Kayser
  77. Gehrlein
  78. Grupp
  79. Fischer
  80. Möhring
  81. Vorinstanzen:
  82. LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.09.2012 - 3 O 466/10 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.11.2013 - 24 U 179/12 -