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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 244/06
  4. vom
  5. 7. Februar 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den
  10. Richter Dr. Detlev Fischer
  11. am 7. Februar 2008
  12. beschlossen:
  13. Dem Kläger wird die für die Durchführung der Revision gegen das
  14. Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
  15. 16. November 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
  16. Gründe:
  17. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
  18. 1
  19. ZPO).
  20. 2
  21. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus BU 13 ergibt, die Klageabweisung auf zwei selbständige Abweisungsgründe gestützt. Die Rechtsfrage, derentwegen die Vorinstanz die Revision zugelassen hat, bezieht sich nicht auf
  22. beide Gründe. Zwar ist der Bundesgerichtshof auch in diesem Fall an die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden. Es fehlt aber
  23. an der auch für die Zulassung der Revision wegen Grundsätzlichkeit erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage (vgl. dazu i.E. Hk-ZPO/
  24. Kayser, 2. Aufl. § 543 Rn. 40 ff). Ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben, kommt
  25. es für die Entscheidung nach § 114 ZPO allein auf die Erfolgsaussichten in der
  26. Sache selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt werden
  27. - 3 -
  28. kann (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2003 - IV ZR 366/02, FamRZ 2003, 1552, 1553;
  29. v. 6. April 2006 - IX ZR 163/05).
  30. 3
  31. Die vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage hat der Bundesgerichtshof inzwischen mit Urteil vom 14. Mai 2007 (II ZR 48/06, ZIP 2007,
  32. 1265) im Sinne der Vorinstanz entschieden. Der Umstand, dass in dem dort zu
  33. beurteilenden Fall ein Wirtschaftsprüfer, hier aber der langjährige, mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin vertraute Steuerberater hinzugezogen worden ist, begründet keinen entscheidungserheblichen Unterschied.
  34. Dr. Gero Fischer
  35. Vill
  36. Lohmann
  37. Cierniak
  38. Dr. Detlev Fischer
  39. Vorinstanzen:
  40. LG Leipzig, Entscheidung vom 01.09.2005 - 3 O 901/05 OLG Dresden, Entscheidung vom 16.11.2006 - 13 U 1817/05 -