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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 240/12
  4. vom
  5. 18. April 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
  10. Richterin Möhring
  11. am 18. April 2013
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
  14. des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. September 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  15. Der Streitwert wird auf 1.005.454,36 € festgesetzt.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
  19. 2
  20. 1. Zu Unrecht leitet die Beschwerde die geltend gemachte Zahlungsforderung aus einer Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 und 2 InsO) her.
  21. 3
  22. Soweit das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen des § 133
  23. Abs. 1 InsO nicht festgestellt hat, werden dagegen keine durchgreifenden Zulassungsrügen erhoben. Die Vorschrift des § 133 Abs. 2 InsO ist vorliegend jedenfalls schon deshalb nicht einschlägig, weil die Frist des § 133 Abs. 2 Satz 2
  24. InsO nicht gewahrt ist und es infolge der Verrechnung der Darlehensforderung
  25. der K.
  26. GmbH & Co. KG mit dem Abfindungsanspruch der
  27. - 3 -
  28. Beklagten an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung fehlt (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 149).
  29. 4
  30. 2. Soweit die Beschwerde die Nichtanwendung des § 181 BGB durch
  31. das Berufungsgericht beanstandet, liegt der geltend gemachte Gehörsverstoß
  32. (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor. Die Beschwerde vermag kein übergangenes
  33. tatsächliches Vorbringen zu bezeichnen. Eine vermeintlich fehlerhafte rechtliche
  34. Würdigung kann nicht in einen Gehörsverstoß gekleidet werden.
  35. 5
  36. 3. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 544 Abs. 4 Satz 2
  37. Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  38. Kayser
  39. Gehrlein
  40. Grupp
  41. Fischer
  42. Möhring
  43. Vorinstanzen:
  44. LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.10.2011 - 16 O 163/10 OLG Hamm, Entscheidung vom 04.09.2012 - I-27 U 175/11 -