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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 232/09
  4. vom
  5. 4. Juli 2012
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
  10. Möhring
  11. am 4. Juli 2012
  12. beschlossen:
  13. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 24. Mai
  14. 2012 wird zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat die geltend gemachten Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1) bereits im Rahmen seines Beschlusses vom
  18. 14. Mai 2012 geprüft. Dabei hat sich eine Gehörsverletzung nicht ergeben.
  19. Auch die abermalige Würdigung führt zu keinem anderen Ergebnis.
  20. 2
  21. Im Blick auf den Umstand, wo die Klägerin ansässig ist, erweist sich der
  22. geltend gemachte Gehörsverstoß nach dem Inhalt des Berufungsurteils, das
  23. eine Ansässigkeit im Vereinigten Königreich unterstellt hat, als nicht entscheidungserheblich. Soweit die Klägerin die Auslegung des hier maßgeblichen Abkommens durch das Berufungsgericht beanstandet, ist der Schutzbereich des
  24. Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt.
  25. 3
  26. Die weiter erhobenen Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Beschwerde setzt sich insbesondere nicht mit dem der Auffassung des Beru-
  27. - 3 -
  28. fungsgerichts entsprechenden Schrifttum (vgl. Vogel/Lehner/Tischbirek, Doppelbesteuerungsabkommen, 4. Aufl., Art. 10 Rn. 231; Haase/Gaffron, Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen, 2009, Art. 10 MA II Rn. 153;
  29. Piltz/Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Band I, 2012,
  30. Art. 7 MA Rn. 99) auseinander. In diese Richtung deutet überdies eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 21. Juli 1999 - I R 110/98, BFHE
  31. 190, 118), wonach Gewinne aus einer atypischen stillen Beteiligung an einer in
  32. der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft nach Schweizer Recht zu besteuern sind.
  33. Kayser
  34. Raebel
  35. Grupp
  36. Gehrlein
  37. Möhring
  38. Vorinstanzen:
  39. LG Hagen, Entscheidung vom 18.03.2009 - 8 O 260/08 OLG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2009 - I-25 U 34/09 -