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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 34/08
  4. vom
  5. 6. November 2008
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der
  9. IX. Zivilsenat
  10. des
  11. Bundesgerichtshofs
  12. hat
  13. durch
  14. die
  15. Richter
  16. Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr.Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
  17. am 6. November 2008
  18. beschlossen:
  19. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer
  20. des Landgerichts Kiel vom 7. Januar 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
  21. Der Gegenstandswert wird auf 600 € festgesetzt.
  22. Gründe:
  23. I.
  24. 1
  25. Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen am 18. Juli 2005
  26. in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag
  27. am 24. August 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet.
  28. 2
  29. Die Antragstellerin ist Inhaberin einer gegen den Schuldner gerichteten,
  30. durch Vollstreckungsbescheid vom 18. Oktober 1999 titulierten Forderung in
  31. Höhe von 555,08 DM zuzüglich Zinsen und Kosten. Die Forderung beruht auf
  32. einer Heizölbestellung durch den Schuldner, der bei Auftragserteilung wusste,
  33. zur Zahlung des Rechnungsbetrages außer Stande zu sein. Aus Anlass dieses
  34. Sachverhalts hat das Amtsgericht Neumünster gegen den Schuldner wegen
  35. - 3 -
  36. Betruges am 8. Februar 2001 einen rechtskräftigen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 4.500 DM verhängt.
  37. 3
  38. Dem Schuldner wurde - mangels eines Versagungsantrags eines Gläubigers - im Schlusstermin vom 9. Februar 2007 die Restschuldbefreiung angekündigt. Die Antragstellerin erhielt im Zuge eines Vollstreckungsversuchs am
  39. 27. Februar 2007 Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
  40. Vermögen des Schuldners. Der Insolvenzverwalter lehnte nach Anmeldung
  41. durch die Antragstellerin die Feststellung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle
  42. wegen des bereits durchgeführten Schlusstermins ab.
  43. Den von der Antragstellerin gestellten Antrag, dem Schuldner die Rest-
  44. 4
  45. schuldbefreiung zu versagen, haben Amtsgericht und Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren
  46. weiter.
  47. II.
  48. 5
  49. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 2, § 289 Abs. 2
  50. Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil
  51. die Antragstellerin die behauptete Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2
  52. Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht
  53. ordnungsgemäß ausgeführt hat.
  54. 6
  55. 1. a) Die Rüge einer Grundrechtsverletzung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer angibt, welches Grundrecht verletzt sein soll, in welchem Verhalten des Beschwerdegerichts die Verletzung liegen soll, dass die angefochte-
  56. - 4 -
  57. ne Entscheidung darauf beruht und sie unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht
  58. nicht standhalten würde (BGHZ 152, 182, 194). Die Darlegung hat mithin den
  59. Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu genügen
  60. (BGHZ 154, 288, 297).
  61. 7
  62. b) Diesen Darlegungserfordernissen ist nicht genügt.
  63. 8
  64. Die Antragstellerin hat sich darauf beschränkt, die vermeintlich verletzten
  65. Grundrechte zu benennen. Es fehlt jedoch an jeglicher Darlegung, dass die
  66. Entscheidung gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die gerügten Grundrechte tatsächlich verletzt. Bei dieser Sachlage ist den
  67. Begründungsanforderungen bereits im Ansatz nicht genügt.
  68. 9
  69. 2. Davon abgesehen hätte das Begehren der Antragstellerin in der Sache keinen Erfolg.
  70. 10
  71. a) Nach der - auch von der Rechtsbeschwerde zitierten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann aufgrund der bewussten Entscheidung des
  72. Gesetzgebers ein von einem Gläubiger auf der Grundlage des § 290 Abs. 1
  73. Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemachter Versagungsantrag nur berücksichtigt werden, wenn er in dem Schlusstermin gestellt wird. Eine Versagung der Restschuldbefreiung kann folglich nach dem Schlusstermin nicht mehr wirksam beantragt werden (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980,
  74. 981; Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZinsO 2006, 647 Rn. 6). Diese
  75. rechtliche Würdigung begegnet auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken, weil der Eröffnungsbeschluss nach § 28 InsO öffentlich bekannt gemacht wird und diese Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO
  76. - 5 -
  77. als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten gilt (BGH, Beschl. v. 18. Mai
  78. 2006, aaO S. 648 Rn. 7). Demgemäß kann sich die Antragstellerin nicht darauf
  79. berufen, unverschuldet erst nach dem Schlusstermin von der Verfahrenseröffnung Kenntnis erlangt zu haben.
  80. 11
  81. b) Falls der Schuldner den Anspruch der Antragstellerin bewusst zwecks
  82. Erreichung der Restschuldbefreiung verschwiegen haben sollte, kann darin eine
  83. unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB liegen, die eine eigenständige
  84. neue Schadensersatzforderung der Antragstellerin begründet. Diese im laufenden Insolvenzverfahren nicht erfasste Forderung kann nur im streitigen Erkenntnisverfahren verfolgt werden (LG Schwerin VersR 2007, 400; Kübler/
  85. Prütting/Wenzel, InsO § 292 Rn. 19; Vallender ZIP 2000, 1288, 1290 f).
  86. Kayser
  87. Raebel
  88. Pape
  89. Gehrlein
  90. Grupp
  91. Vorinstanzen:
  92. AG Neumünster, Entscheidung vom 02.11.2007 - 91 IN 106/05 LG Kiel, Entscheidung vom 07.01.2008 - 13 T 222/07 -