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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 265/09
  4. vom
  5. 15. Dezember 2011
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden Richter, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter
  9. Dr. Fischer und Dr. Pape
  10. am 15. Dezember 2011
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
  13. des Landgerichts Potsdam vom 10. November 2009 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
  14. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
  15. 81.861,10 € festgesetzt.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Gründe für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2
  19. ZPO bestehen nicht. Ihr Vorliegen beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 23. September
  20. 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781 f; st. Rspr.).
  21. 2
  22. 1. Die vordem grundsätzliche Frage, ob die Fünfmonatsfrist des § 569
  23. Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Insolvenzbeschwerde eines Gläubigers nach unterbliebener öffentlicher Bekanntmachung einer Vergütungsfestsetzung anzuwenden ist, hat der Senat durch Beschluss vom 10. November 2011 (IX ZB 165/10,
  24. Rn. 11 ff z.V.b.) verneint. Inhaltsgleich hat das Beschwerdegericht entschieden.
  25. - 3 -
  26. 3
  27. 2. Zu dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelverwirkung, auf den sich die
  28. Rechtsbeschwerde gegenüber der Erstbeschwerde der Gläubigerin beruft, legt
  29. sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Ein entsprechender Obersatz der Beschwerdeentscheidung ist von der Rechtsbeschwerde
  30. nicht, wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober
  31. 2009 - IX ZB 50/09, WM 2010, 237 Rn. 4; vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08,
  32. WM 2011, 1196 Rn. 3 ff), bezeichnet worden. Zu einer Grundsatzklärung gibt
  33. der Fall im Blick auf die Rechtsmittelverwirkung auch keinen Anlass. Eine Insolvenzbeschwerde ist nicht schon deshalb verwirkt, weil der Beschwerdegegner
  34. nach dem Zeitpunkt, in dem die angefochtene Entscheidung ihm gemäß § 64
  35. Abs. 2 InsO zugestellt worden ist, mit einem Rechtsmittel nicht mehr gerechnet
  36. hat. Ob die angefochtene Entscheidung öffentlich bekannt gemacht ist und danach rechtskräftig werden kann, vermag der Beschwerdegegner selbst festzustellen. Ein Verhalten der hier beschwerdeführenden Gläubigerin, nach welchem der Rechtsbeschwerdeführer darauf vertrauen durfte, ein Rechtsmittel
  37. gegen die Festsetzung seiner Vergütung werde von ihr nicht eingelegt werden,
  38. ist zudem von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt worden. Sie hat nicht
  39. einmal behauptet, dass die Gläubigerin vor der öffentlichen Bekanntmachung
  40. der Entscheidung überhaupt Kenntnis davon hatte, dass die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden war.
  41. 4
  42. Eine Verpflichtung der Gläubigerin schon vor der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung, bei dem Insolvenzgericht nachzufragen, ob eine
  43. Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden sei, welche
  44. die Rechtsbeschwerde annehmen möchte, fände keinerlei Stütze im Gesetz.
  45. Sie hätte auch nach der Verfahrenspraxis keine Grundlage; denn es kommt
  46. nicht selten vor, dass der vorläufige Verwalter, welcher mit der Verfahrenseröff-
  47. - 4 -
  48. nung auch zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, die Festsetzung seiner
  49. Vergütung erst im Laufe des Insolvenzverfahrens beantragt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160 Rn. 31).
  50. 5
  51. 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts steht zur Berechnung der
  52. Vergütungshöhe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
  53. Vertrauensschutz in den Fortbestand der nach dem Beschluss vom
  54. 14. Dezember 2000 (IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165) vorübergehend vertretenen
  55. Auslegung von § 11 Abs. 1 InsVV aF hat der Senat in ständiger Praxis versagt
  56. und wäre nach der bis zum Bekanntwerden des Beschlusses vom
  57. 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, BGHZ 165, 266) noch ungefestigten Rechtsprechung auf einem für den Bundesgerichtshof neuen Gebiet nicht gerechtfertigt. Die Einbeziehung vom Schuldner nur angemieteten oder angepachteten
  58. Grundeigentums - wie hier - mit dem Sachwert in die Berechnungsgrundlage für
  59. - 5 -
  60. die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hatte der Senat überdies
  61. auch vor dem Beschluss vom 14. Dezember 2005 nicht anerkannt.
  62. Vill
  63. Raebel
  64. Fischer
  65. Lohmann
  66. Pape
  67. Vorinstanzen:
  68. AG Potsdam, Entscheidung vom 09.02.2006 - 35 IN 1026/03 LG Potsdam, Entscheidung vom 10.11.2009 - 5 T 182/06 u. 5 T 183/06 -