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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZA 4/10
  4. vom
  5. 27. April 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
  10. Grupp
  11. am 27. April 2010
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
  14. zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das
  15. Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
  16. 17. Dezember 2009 wird abgelehnt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
  20. Erfolg (§ 114 ZPO).
  21. 2
  22. 1. Die von der Beschwerde formulierten Grundsatzfragen stellen sich
  23. nicht. Ob der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater als Nebenverpflichtung seines Mandats die Geschäftsführer, welche die Überschuldung und ihre sich daraus ergebenden Handlungspflichten nicht kennen, darauf hinweisen muss, kann dahin stehen, weil der Geschäftsführer und
  24. Alleingesellschafter der Schuldnerin nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen sämtliche Umstände kannte. Mangels Hinweispflicht stellen sich
  25. auch nicht die Fragen, ob Geschäftsführer in den Schutzbereich des Vertrages
  26. einbezogen und ob bei pflichtgemäßem Hinweis Rangrücktritte zu unterstellen
  27. - 3 -
  28. sind. Die Frage, ob der Steuerberater den Gesellschafter/Geschäftsführer über
  29. die Folgen der weiteren Verlustfinanzierung aufklären muss, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen ist,
  30. dass die Erklärung eines Rangrücktritts die vorherige Aufklärung des Gesellschafter/Geschäftsführers über dessen Rechtsfolgen voraussetzt.
  31. 2. Bei der Ablehnung eines Anscheinsbeweises ist das Berufungsgericht
  32. 3
  33. von den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung ausgegangen.
  34. Ganter
  35. Raebel
  36. Gehrlein
  37. Vorinstanzen:
  38. LG
  39. Bonn, Entscheidung vom 03.04.2009 - 15 O 110/07 -
  40. OLG Köln, Entscheidung vom 17.12.2009 - 8 U 27/09 -
  41. Kayser
  42. Grupp