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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZA 31/07
  4. vom
  5. 14. Februar 2008
  6. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
  9. Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
  10. am 14. Februar 2008
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 1. November 2007 wird zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
  16. ZPO). Die Rechtsbeschwerde eines Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist zwar nach § 34 Abs. 2, § 7 InsO statthaft. Grundsätzlich können Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss auch mit dem Ziel der Abweisung des Eröffnungsantrags
  17. mangels Masse (§ 26 InsO) eingelegt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli
  18. 2004 – IX ZB 172/03, WM 2004, 1785 f). Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde sind jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
  19. Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
  20. - 3 -
  21. einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
  22. Ganter
  23. Raebel
  24. Cierniak
  25. Kayser
  26. Lohmann
  27. Vorinstanz:
  28. LG Fulda, Entscheidung vom 01.11.2007 - 5 T 323/07 -