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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 32/16
  4. vom
  5. 18. April 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:180417BIVZR32.16.0
  8. -2-
  9. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
  11. den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
  12. am 18. April 2017
  13. beschlossen:
  14. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen
  15. das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 14. Januar 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO
  16. auf ihre Kosten zurückzuweisen.
  17. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
  18. eines Monats
  19. Stellung zu nehmen.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
  23. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel
  24. hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
  25. 2
  26. Die von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hat
  27. der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt
  28. (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR
  29. -3-
  30. 229/15 und IV ZR 409/15, juris), im Übrigen - nach Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar
  31. 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf
  32. vergleichbare rechtliche Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisionen der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen.
  33. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im
  34. Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserhe blicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zug elassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss
  35. nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober
  36. 2016 - IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).
  37. 3
  38. Das gilt auch für den von der Revision der Klägerin vorgebrachten
  39. Gesichtspunkt, die Beklagte habe angesichts des Verbots geltungserhaltender Reduktion unwirksamer allgemeiner Geschäf tsbedingungen und
  40. der gesetzlichen Wertungen des § 315 Abs. 3 BGB und des § 164 Abs. 1
  41. VVG keinen Anspruch auf weitere Nachbesserung mehr und der Senat
  42. müsse die Neuregelung der Startgutschriften selbst treffen. Das war
  43. zwar nicht ausdrücklich Gegenstand der Senatsurteile vom 25. Januar
  44. 2017. Ein Rückgriff auf AGB-rechtliche Vorschriften scheidet im Streitfall
  45. aber bereits deswegen aus, weil - wie der Senat an anderer Stelle (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32
  46. m.w.N.) bereits entschieden hat - die Regelung der Startgutschriften in
  47. der Satzung der Beklagten auf einer maßgeblichen Grundentscheidung
  48. der Tarifpartner beruht und deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle
  49. entzogen ist. Es bleibt danach dabei, dass die gebotene Neuregelung
  50. nicht der Beklagten allein im Satzungsänderungsverfahren, sondern mit
  51. -4-
  52. Blick auf die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragspa rteien vorbehalten ist (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR
  53. 74/06, aaO Rn. 50). Dementsprechend ist für einen Rückgriff auf die
  54. Wertungen der § 315 Abs. 3 BGB und § 164 Abs. 1 VVG, die jeweils eine
  55. Vertragsanpassung durch die Vertragspartei betreffen, kein Raum.
  56. 4
  57. Aus den vorstehenden und in den vorgenannten Senatsentscheidungen im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision der Klägerin auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
  58. 5
  59. II. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Revision de r Klägerin auf 6.000 € festzusetzen.
  60. Mayen
  61. Felsch
  62. Lehmann
  63. Harsdorf -Gebhardt
  64. Dr. Bußmann
  65. Vorinstanzen:
  66. LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.05.2015 - 6 O 12/14 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2016 - 12 U 88/15 -