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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 412/02
  4. vom
  5. 17. Dezember 2003
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
  9. Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch
  10. am 17. Dezember 2003
  11. beschlossen:
  12. Der Beschluß des Senats vom 24. September 2003 wird dahingehend berichtigt, daß die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des
  13. Oberlandesgerichts Hamm vom 25. September 2002 auf Kosten
  14. des Klägers zurückgewiesen wird.
  15. Gründe:
  16. Der Beschluß des Senats vom 24. September 2003 über die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. September 2002 ist wegen der versehentlichen
  17. Auslassung des Kostenausspruchs gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.
  18. Der Senat ist bei der Beschlußfassung davon ausgegangen, eine abschließende Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
  19. treffen. Daß der Inhalt des Beschlusses die Kostenentscheidung tatsächlich
  20. nicht aufweist, stellt ein für die Beteiligten offenbares Versehen dar. Offenbar ist
  21. ein Irrtum, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder
  22. -3-
  23. mindestens aus den Umständen bei ihrem Erlaß ergibt (BGH, Beschluß vom
  24. 8. Juli 1993 - IX ZR 192/91 - BGHR ZPO § 319 Nichtannahmebeschluß 1).
  25. Beschlüsse gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO trifft der Senat in großer
  26. Zahl. Soweit die Zulassung der Revision insgesamt abgelehnt wird, haben sie
  27. verfahrensabschließenden Charakter und sprechen die Kostentragungspflicht
  28. des Beschwerdeführers aus. Von dieser zumindest auch den Prozeßbevollmächtigten der Parteien bekannten ständigen Übung abzugehen, bestand im
  29. vorliegenden Fall ersichtlich unter keinem Gesichtspunkt ein Anlaß. Besteht jedoch aus der Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung deshalb kein Zweifel, weil ein anderer Grund für die Unvollständigkeit des Beschlußtenors nicht in Betracht kommt, so handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren ist (vgl. BGH aaO).
  30. Terno
  31. Dr. Schlichting
  32. Wendt
  33. Seiffert
  34. Felsch