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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 370/12
  4. vom
  5. 23. Juli 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  9. Richterin
  10. Mayen,
  11. die
  12. Richter
  13. Wendt,
  14. Felsch,
  15. die
  16. Richterin
  17. Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
  18. am 23. Juli 2013
  19. beschlossen:
  20. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom
  21. 19. Juni 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  22. Gründe:
  23. 1
  24. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge der Beklagten ist nicht begründet.
  25. 2
  26. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtspr echung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue
  27. und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das
  28. Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I
  29. ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008
  30. - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635).
  31. 3
  32. Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1
  33. GG liegen nicht vor. Ohne Erfolg machen die Beklagten zunächst ge l-
  34. -3-
  35. tend, der Bundesgerichtshof habe für die von ihnen geltend gemachte
  36. Beschwer von einem Wert von 100.000 € ausgehen müssen. Zwar hat
  37. das Berufungsgericht den Beschwerdewert für die Berufung der Bekla gten in seinem Beschluss vom 14. September 2011 auf 100.000 € festgesetzt. Diese Streitwertfestsetzung beruht aber darauf, dass die Beklagten
  38. sich im Berufungsverfahren nicht nur gegen die Verurteilung zur Au skunftserteilung, sondern auch diejenige zur Wertermittlung gewandt haben. Die Beklagten selbst haben den von ihnen angegebenen Wert von
  39. 100.000 € im Wesentlichen damit begründet, dass Kosten in dieser Höhe
  40. für die Wertermittlung, insbesondere der V.
  41. und R.
  42. GmbH
  43. & Co. KG sowie ihrer Tochtergesellschaften, anfielen (Berufungsschrift
  44. vom 8. Juli 2011 sowie Schriftsatz vom 3. August 2011). Auf diesen Angaben der Beklagten beruhte die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts. Die Verurteilung zur Wertermittlung ist allerdings nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da das Berufungsgericht die Klage
  45. insoweit abgewiesen hat. Für den verbleibenden Auskunftsanspruch a llein haben die Beklagten innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtz ulassungsbeschwerde nicht dargelegt, dass der Wert der Beschwer mehr
  46. als 20.000 € beträgt.
  47. -4-
  48. 4
  49. Im Übrigen ist die Beschwerde, wie der Senat in seinem Beschluss
  50. vom 19. Juni 2013 ausgeführt hat, ohnehin unbegründet. Insoweit e rschöpft sich das Vorbringen der Beklagten in der Anhörungsrüge in einer
  51. Wiederholung der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
  52. vorgetragenen Argumente, die der Senat bereits bei seiner Entscheidung
  53. berücksichtigt hat.
  54. Mayen
  55. Wendt
  56. Harsdorf-Gebhardt
  57. Felsch
  58. Dr. Karczewski
  59. Vorinstanzen:
  60. LG Koblenz, Entscheidung vom 09.06.2011 - 9 O 256/10 OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2012 - 2 U 834/11 -