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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 294/99
  4. vom
  5. 17. Mai 2000
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Dr. Schlichting, Terno, Seiffert,
  9. und die Richterin Ambrosius
  10. am 17. Mai 2000
  11. beschlossen:
  12. Auf Antrag der Beklagten wird die Beschwer durch das
  13. Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg
  14. vom 30. September 1999 auf
  15. 63.956 DM
  16. festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
  19. Die Versicherungssumme in der Lebensversicherung beläuft sich ab dem
  20. 1. März 1997 auf 77.342 DM, die jährliche Berufsunfähigkeitsrente auf
  21. 18.566 DM und der monatliche Beitrag auf 210,50 DM. Nach den Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung hat die Beklagte bei
  22. -3-
  23. Eintritt des Versicherungsfalles die versprochene Rente zu zahlen und
  24. die Haupt- und Zusatzversicherung beitragsfrei zu stellen.
  25. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin, festzustellen,
  26. daß die Anfechtung des Versicherungsvertrages unwirksam und die Beklagte verpflichtet sei, vom 1. Januar 1998 bis zum 1. März 2021 jährlich
  27. die im Versicherungsvertrag vereinbarte Rente wegen Berufsunfähigkeit
  28. zu zahlen, dahin ausgelegt, daß mit ihm die Feststellung begehrt werde,
  29. trotz der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bestehe der Versicherungsvertrag in bezug auf die Berufsunfähigkeit fort. Das Berufungsgericht hat der Klage, mit der neben dem Feststellungsantrag auch ein Leistungsantrag verfolgt worden ist, in vollem Umfange stattgegeben. Demgemäß erfaßt sein Urteilsausspruch - soweit er sich nicht auf den Leistungsantrag bezieht - auch das Feststellungsbegehren, das deshalb bei
  30. der Bemessung der Beschwer der Beklagten zu berücksichtigen ist. Diese Beschwer konkretisiert sich aber nicht nur in der auch vom Berufungsgericht bewerteten Rentenleistungspflicht (3,5facher Jahresbetrag
  31. -4-
  32. abzüglich 20%), sondern auch in der Pflicht zur Beitragsfreistellung, die
  33. das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen hat (3,5facher Jahresbetrag des Beitrags abzüglich 20%). Danach ergibt sich unter Einbeziehung des Leistungsantrags eine Beschwer von insgesamt 63.956 DM.
  34. Dr. Schmitz
  35. Dr. Schlichting
  36. Seiffert
  37. Terno
  38. Ambrosius