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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 149/03
  4. vom
  5. 16. Mai 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
  9. Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
  10. am 16. Mai 2007
  11. beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom
  13. 7. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Die Rüge der Beklagten, der Senat habe ihr Vorbringen, die Klägerin habe sie in arglistigem Zusammenwirken mit der Versicherungsnehmerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, nicht hinreichend zur Kenntnis
  17. genommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, trifft nicht
  18. zu. Die Beklagte verkennt nach wie vor den Inhalt ihrer vertraglichen
  19. Pflicht zur Abwehr des Haftpflichtanspruchs. Diese Pflicht hat sie in grober Weise verletzt und ist deshalb so zu behandeln, als habe sie der
  20. Versicherungsnehmerin freie Hand zur Regulierung gelassen, wie der
  21. Senat im Urteil ausführlich dargelegt hat. Die Versicherungsnehmerin
  22. hatte ihrerseits alles getan, damit die Beklagte ihrer Rechtsschutzverpflichtung nachkommen und den Erlass des Versäumnisurteils verhindern konnte. Die Versicherungsnehmerin war nicht verpflichtet, den
  23. Haftpflichtprozess auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu führen. Die
  24. -3-
  25. Abtretung des Anspruchs auf Deckungsschutz vom 30./31. März 2000
  26. war von vornherein nicht geeignet, die Beklagte zu schädigen, weil die
  27. Abtretung unwirksam war und der Beklagten dadurch zudem keine Einwendungen abgeschnitten werden konnten. Der angeblich nicht hinreichend berücksichtigte Vortrag der Beklagten zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erweist sich damit - wie dem Senatsurteil ohne weiteres zu entnehmen ist - als unerheblich. Zur weiteren Begründung wird
  28. auf die Erwiderung der Klägerin zur Gehörsrüge verwiesen.
  29. Terno
  30. Seiffert
  31. Dr. Kessal-Wulf
  32. Wendt
  33. Felsch
  34. Vorinstanzen:
  35. LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 19.10.2001 - 9 O 11050/00 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.06.2003 - 8 U 3959/01 -