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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. III ZR 312/11
  5. Verkündet am:
  6. 18. Oktober 2012
  7. Bott
  8. Justizhauptsekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. ja
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BBodSchG § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt
  19. Der Beginn der Verjährung des bodenschutzrechlichen Ausgleichsanspruchs
  20. nach § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG setzt die Beendigung der gesamten im Einzelfall erforderlichen beziehungsweise angeordneten Maßnahmen
  21. voraus.
  22. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 312/11 - OLG Bremen
  23. LG Bremen
  24. - 2 -
  25. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  26. vom 18. Oktober 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
  27. Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert
  28. für Recht erkannt:
  29. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil
  30. des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 24. März 2011 werden zurückgewiesen.
  31. Von den Kosten des Revisionsrechtszugs haben der Kläger 6 %
  32. und die Beklagte 94 % zu tragen.
  33. Von Rechts wegen
  34. Tatbestand
  35. 1
  36. Der Kläger macht als Eigentümer eines Grundstücks gegen die Beklagte
  37. Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBodSchG geltend. Die
  38. betroffene Liegenschaft hatte er von 1958 bis 1988 an die Beklagte vermietet,
  39. die dort eine Tankstelle betrieb.
  40. 2
  41. Im Jahr 2003 wurde eine durch Vergaserkraftstoff verursachte Kontamination des Bodens und eine Benzolbelastung des Grundwassers festgestellt.
  42. Nachdem der Kläger zur näheren Bestimmung der Belastung und der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ein Gutachten eingeholt hatte, dessen Kosten
  43. - 3 -
  44. Gegenstand eines früheren Rechtsstreits zwischen den Parteien waren (BGH,
  45. Urteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 52/07, BGHZ 178, 137), gab der bremische
  46. Senator für Bau, Umwelt und Verkehr dem Kläger mit Bescheid vom 17. Mai
  47. 2004 auf, eine Grundwassersanierung vorzunehmen. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, über den bislang nicht abschließend entschieden ist. In den
  48. Jahren 2004 bis Ende 2007 ließ der Kläger auf dem Grundstück Grundwassersanierungsarbeiten durchführen. Den hierfür und für Kontrollmessungen angefallenen finanziellen Aufwand verlangt er von der Beklagten ersetzt. Ferner fordert er Erstattung des für den Erlass der behördlichen Sanierungsanordnung in
  49. Rechnung gestellten Betrags und der für die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten. Die Beklagte bestreitet die Notwendigkeit
  50. der einzelnen Aufwendungen und erhebt die Einrede der Verjährung.
  51. 3
  52. Die zuletzt auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 77.406,44 €
  53. und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ausgleich aller weiteren Kosten für die
  54. Sanierung und Untersuchung des betroffenen Grundstücks gerichtete Klage hat
  55. das Landgericht wegen eines Teilbetrags von 35.772,81 € abgewiesen, die
  56. Klage im Übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Klageabweisung auf die Kosten für die Sanierungsanordnung sowie
  57. die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Verwaltungsverfahren (3.018,25 €)
  58. reduziert. Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Klageabweisung wegen
  59. weiterer 15.096,78 € gefordert hat, ist erfolglos geblieben. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen beide Parteien ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
  60. - 4 -
  61. Entscheidungsgründe
  62. 4
  63. Die Revisionen sind zulässig, bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg.
  64. A.
  65. 5
  66. Nach Auffassung des Berufungsgerichts (NZM 2011, 745) hat der Kläger
  67. gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausgleich aller durch
  68. die Grundwassersanierung auf seinem Grundstück angefallenen Kosten, soweit
  69. diese nach § 24 Abs. 2 BBodSchG auszugleichen sind. Die von der Beklagten
  70. erhobene Einrede der Verjährung greife insoweit nicht durch. Die Frist für die
  71. Verjährung der Ansprüche des Klägers beginne im Falle der vorliegend einschlägigen zweiten Alternative des § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG erst nach
  72. Beendigung der gesamten Maßnahmen, die der Verpflichtete zur Sanierung
  73. des Grundwassers oder Bodens habe durchführen müssen. Für dieses Ergebnis spreche bereits der Wortlaut der Regelung, nach der von der Beendigung
  74. der Maßnahmen im Plural die Rede sei. Dieser Formulierung lasse sich gerade
  75. nicht entnehmen, dass bereits nach Durchführung einer Teilmaßnahme, die zur
  76. Sanierung des Bodens oder des Grundwassers erforderlich sei, die Verjährung
  77. eines entsprechenden Teilkostenanspruchs beginne. Auch die teleologische
  78. Auslegung spreche für dieses Verständnis. Der Zweck des Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG sei insbesondere, einen Rückgriff gegen
  79. den früheren Verursacher der Altlast zu ermöglichen. Die Zweckerreichung solle nicht durch zu enge Verjährungsregelungen behindert werden. Dies ergebe
  80. sich zum einen daraus, dass der Gesetzgeber bereits bei Einführung des Ausgleichsanspruchs eine eigenständige Regelung über Verjährungsbeginn und
  81. -dauer getroffen habe und zum anderen aus der mit Gesetz vom 9. Dezember
  82. - 5 -
  83. 2004 erfolgten Ergänzung, in der klargestellt worden sei, dass die kurze mietrechtliche Verjährungsfrist auf den Ausgleichsanspruch nicht anzuwenden sei.
  84. 6
  85. Unbegründet sei die Klage, soweit der Kläger Ersatz der im Verwaltungsverfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten und der vom Senator für
  86. Bau, Umwelt und Verkehr berechneten Gebühr verlange. Diese Positionen fielen nicht unter den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG. Die
  87. Rechtsanwaltsgebühren stellten keine Maßnahme zur Abwehr eines Schadens
  88. an einem Schutzgut des Bundes-Bodenschutzgesetzes dar. Gleiches gelte für
  89. die Gebührenrechnung der Behörde. Eine etwaige Ersatzpflicht der Beklagten
  90. nach § 683 BGB scheitere an ihrer insofern durchgreifenden Verjährungseinrede.
  91. B.
  92. 7
  93. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
  94. I. Revision der Beklagten
  95. 8
  96. 1.
  97. Wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, ist sie als frühere Betreiberin
  98. der Tankstelle auf dem betroffenen Grundstück dem Kläger gemäß § 24 Abs. 2
  99. Satz 1 und 2 BBodSchG zum vollständigen Ausgleich der für die Sanierung des
  100. Bodens und des Grundwassers notwendigen Aufwendungen verpflichtet.
  101. - 6 -
  102. 9
  103. 2.
  104. Mit Recht hat das Berufungsgericht die gegen die auf dieser Anspruchs-
  105. grundlage beruhenden Forderungen gerichtete Verjährungseinrede der Beklagten für nicht durchgreifend erachtet. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG beträgt die Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1
  106. BBodSchG drei Jahre. Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB ist, wie
  107. der Bundesgerichtshof in dem dieselben Parteien betreffenden Urteil vom
  108. 1. Oktober 2008 (XII ZR 52/07, BGHZ 178, 137) entschieden hat und inzwischen auch in § 24 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BBodSchG ausdrücklich geregelt
  109. ist, auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht anwendbar.
  110. Führt, wie hier, nicht die Behörde, sondern der Verpflichtete selbst die Sanierungsmaßnahmen durch, beginnt die Verjährung seines Ausgleichsanspruchs
  111. gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG "nach Beendigung der Maßnahmen". Das Berufungsgericht hat diese Regelung zutreffend dahin ausgelegt,
  112. dass entscheidend nicht die Beendigung der einzelnen unterschiedlichen Sanierungsmaßnahmen ist. Vielmehr sind die Maßnahmen im Sinne des § 24
  113. Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG erst beendet, wenn der nach dem BundesBodenschutzgesetz geforderte Zustand hergestellt ist beziehungsweise alle
  114. dem Verpflichteten abverlangten Maßnahmen zur Sanierung oder Vorsorge
  115. gegenüber schädlichen Bodenveränderungen durchgeführt sind.
  116. 10
  117. a) Es ist umstritten, ob es bei einer Sanierung in mehreren Schritten oder
  118. einer langjährigen Grundwasserreinigung für den Verjährungsbeginn des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt.
  119. BBodSchG auf die Beendigung der einzelnen Maßnahme oder den Abschluss
  120. aller Maßnahmen ankommt. Nach Auffassung von Versteyl (Versteyl/Sondermann, Bundes-Bodenschutzgesetz, 2. Aufl., § 24 Rn. 35) und Bickel (BundesBodenschutzgesetz, 4. Aufl., § 24 Rn. 21 f) beginnt die Verjährung in diesen
  121. Fällen schrittweise mit Abnahme der einzelnen Maßnahmen gemäß § 640
  122. - 7 -
  123. Abs. 1 BGB oder einer Fertigstellungsbescheinigung gemäß der - inzwischen
  124. durch das Forderungssicherungsgesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I
  125. S. 2022) wieder aufgehobenen - Vorschrift des § 641a BGB beziehungsweise
  126. mit Erteilung von Jahresrechnungen. Demgegenüber wird in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend auf den Abschluss aller notwendigen Sanierungsmaßnahmen abgestellt (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2011 - 1 O
  127. 20/07, juris Rn. 129 f; LG Bielefeld, Urteil vom 21. Mai 2010 - 8 O 465/07, juris
  128. Rn. 110; Frenz, Bundes-Bodenschutzgesetz, § 24 Rn. 42; Hilf in Giesberts/
  129. Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Edition 24, Stand 1. Juli 2012, BBodSchG
  130. § 24 Rn. 47; Landel/Vogg/Wüterich, Bundes-Bodenschutzgesetz, § 24 Rn. 27;
  131. Schoeneck in Sanden/Schoeneck, Bundes-Bodenschutzgesetz, § 24 Rn. 32;
  132. Vierhaus, NWVBl. 2009, 419, 423 ff; Wagner/Vierhaus in Fluck/Fischer/
  133. Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht, § 24
  134. BBodSchG, Rn. 150, Stand Oktober 2004), wobei nachfolgende Kontroll- und
  135. Überwachungsmaßnahmen nicht mehr maßgeblich sind (Hilf; Landel/Vogg/
  136. Wüterich; Schoeneck; Vierhaus und Wagner/Vierhaus jew. aaO).
  137. 11
  138. b) Der Senat hält mit dem Berufungsgericht die letztgenannte Auffassung
  139. für überzeugender.
  140. 12
  141. aa) (1) Allerdings ist, wie der Beklagten zuzugeben ist, entgegen der Ansicht der Vorinstanz (so auch LG Düsseldorf aaO Rn. 129) der Verwendung der
  142. Pluralform des Worts "Maßnahme" in § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG
  143. noch kein hinreichend deutlicher Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass für
  144. den Beginn der Verjährung der Abschluss der gesamten Arbeiten notwendig ist.
  145. Vielmehr lässt sich der - nicht eindeutige - Gesetzeswortlaut sowohl dahin auslegen, dass die Verjährung nach Beendigung "aller" Maßnahmen beginnt, als
  146. - 8 -
  147. auch dahin, dass die Frist nach Beendigung "der jeweiligen" Maßnahmen zu
  148. laufen anfängt.
  149. 13
  150. (2) Im Ausgangspunkt ist der Revision auch einzuräumen, dass ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB, dessen Satz 2 nach § 24 Abs. 2
  151. Satz 2, letzter Halbsatz BBodSchG entsprechend anwendbar ist, nach gefestigter Rechtsprechung bereits in dem Augenblick entsteht und zu verjähren beginnt, in dem die Gesamtschuld begründet wird (z.B. BGH, Versäumnisurteil
  152. vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 12 mwN). Auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch übertragen, würde dies bedeuten,
  153. dass dessen Verjährung (spätestens) in dem Augenblick zu laufen begänne, in
  154. dem der Ausgleichsgläubiger seinem Vertragspartner, der die notwendigen
  155. Maßnahmen ausführt, zur Leistung des dafür geschuldeten Entgelts verpflichtet
  156. ist, mithin bei Werkverträgen in der Regel mit der Abnahme (§ 641 Abs. 1
  157. BGB). Jedoch sind die Grundsätze des § 426 Abs. 1 BGB nicht insgesamt auf
  158. die Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 2 BBodSchG übertragbar. Vielmehr
  159. handelt es sich hierbei um einen eigenständigen Anspruch, dem im Außenverhältnis gerade keine Gesamtschuld zugrunde liegt und der den Besonderheiten
  160. der bodenschutzrechtlichen Sanierungsverpflichtung mehrerer Störer Rechnung
  161. trägt. Dass sich der Ausgleichsanspruch nicht nach den Regeln des Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 426 BGB richtet, wird dadurch gestützt, dass
  162. § 24 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz BBodSchG nicht § 426 BGB insgesamt als
  163. entsprechend anwendbar bestimmt, sondern nur dessen Satz 2. Diese Bestimmung enthält lediglich eine Regelung für die Sondersituation des Ausfalls eines
  164. von mehreren Gesamtschuldnern. Dies lässt den Umkehrschluss zu, dass die
  165. allgemeinen Grundsätze des Gesamtschuldnerausgleichs nicht auf die boden-
  166. - 9 -
  167. schutzrechtliche Ausgleichsforderung anzuwenden sind. Da dieser Anspruch
  168. seiner Rechtsnatur nach eigenständig ist, kann § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG
  169. entgegen der Ansicht der Revision auch nicht als eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift gegenüber den für den Gesamtschuldnerausgleich bestehenden Regelungen angesehen werden.
  170. 14
  171. (3) Im Ergebnis unbehelflich ist der Hinweis der Revision darauf, dass in
  172. der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des BundesBodenschutzgesetzes ausgeführt ist, die Verjährung des Anspruchs werde "in
  173. Anlehnung an § 852 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" geregelt (BTDrucks. 13/6701, S. 46 zu § 25 Abs. 3 Satz 3, 4 und 5 BBodSchGE = § 24 Abs.
  174. 2 Satz 3, 4 und 5 BBodSchG). Zwar gilt (auch) für deliktische Schadensersatzansprüche der Grundsatz der Schadenseinheit, wonach der Anspruch einheitlich auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge zu verjähren beginnt,
  175. sobald ein erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden
  176. kann und mit späteren Schäden zu rechnen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom
  177. 27. November 1990 - VI ZR 2/90, NJW 1991, 973; s. allgemein zum Grundsatz
  178. der Schadenseinheit BGH, Urteile vom 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, WM
  179. 2008, 1612 Rn. 31; vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078,
  180. 1080 jew. mwN und vom 14. März 1968 - VII ZR 77/65, BGHZ 50, 21, 23 f).
  181. Auch der Eintritt späterer, unvorhersehbarer Schäden hat lediglich zur Folge,
  182. dass die hieraus erwachsenen Ersatzansprüche gesondert verjähren (vgl. hierzu z.B. BGH, Urteil vom 16. November 1999 - VI ZR 37/99, NJW 2000, 861,
  183. 862 mwN), nicht aber, dass die Verjährung der zuvor fällig gewordenen Ansprüche (erneut) ab dem Zeitpunkt der Entstehung der späteren Forderungen
  184. - 10 -
  185. zu laufen beginnt oder gar eine bereits eingetretene Verjährung wieder entfällt.
  186. Die Ansprüche des Klägers wären teilweise verjährt, wenn diese Grundsätze
  187. auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch übertragbar wären. Dies
  188. ist aber nicht der Fall.
  189. 15
  190. Auch insoweit kommt zum Tragen, dass der Ausgleichsanspruch über
  191. einen eigenen Rechtscharakter verfügt. Er stellt keine Schadensersatzforderung dar, so dass die Grundsätze des Schadensersatzrechts nicht ohne weiteres auf § 24 Abs. 2 BBodSchG übertragbar sind. Vor allem aber ist der Verjährungsbeginn hinsichtlich seiner objektiven Voraussetzungen in § 24 Abs. 2
  192. Satz 4 BBodSchG ausdrücklich abweichend von den für die Verjährung von
  193. Schadensersatzansprüchen geltenden Bestimmungen geregelt worden. Maßgeblich ist danach in der hier vorliegenden Konstellation, dass nicht die Behörde, sondern der Ausgleichsberechtigte die Sanierung durchführen lässt, nicht,
  194. wann sein Vermögen - etwa mit Werklohnforderungen - belastet ist, was mit
  195. dem Verjährungsbeginn im Schadensersatzrecht vergleichbar wäre. Vielmehr
  196. kommt es auf die Beendigung der Maßnahmen an, die unabhängig davon ist,
  197. wann der Ausgleichsberechtigte seinen Gläubigern Zahlung schuldet. Hieraus
  198. ergibt sich, dass sich die Bezugnahme auf § 852 Abs. 1 BGB in der Regierungsbegründung des Entwurfs des Bundes-Bodenschutzgesetzes lediglich auf
  199. die seinerzeit gegenüber der allgemeinen Verjährungsfrist (§ 195 BGB a.F.)
  200. kürzere Frist, auf die kumulativ zu den objektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn hinzutretenden subjektiven Bedingungen sowie auf die von diesen unabhängige absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren bezog.
  201. - 11 -
  202. 16
  203. (4) Weiterhin lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten aus dem
  204. Grundsatz, dass der Beginn der Verjährung nicht in der Hand des Berechtigten
  205. liegen soll (vgl. dazu BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08,
  206. BGHZ 181, 310 Rn. 15; Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175,
  207. 161 Rn. 24), kein durchgreifendes Argument für die von ihr bevorzugte Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG ableiten. Zwar kann der Ausgleichsberechtigte, der die Sanierung selbst ausführen lässt, innerhalb des zeitlichen Spielraums, den ihm die Behörde zubilligt, steuern, wann die Maßnahmen durchgeführt und abgeschlossen werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht nur hinsichtlich des Abschlusses der gesamten Maßnahmen. Vielmehr kann der Ausgleichsberechtigte auch das Ende der einzelnen Sanierungsabschnitte beeinflussen, etwa indem er die Abnahme verzögert. Wäre die
  208. Beendigung der jeweiligen Teilmaßnahmen nach § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt.
  209. BBodSchG entscheidend, läge es somit ebenfalls in der Hand des Ausgleichsberechtigten, wann die Verjährung seiner Ausgleichsforderungen beginnt. Zwar
  210. mag es einfacher sein, den Gesamtabschluss der Arbeiten zu steuern als die
  211. Beendigung von Teilmaßnahmen. Insofern besteht aber allenfalls ein gradueller
  212. Unterschied, der für die Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG
  213. nicht ausschlaggebend ist.
  214. 17
  215. (5) Auch der Hinweis der Beklagten auf die Gesetzessystematik überzeugt nicht. Zu Unrecht meint sie, mit Rücksicht auf die in § 2 Abs. 7
  216. BBodSchG enthaltene Legaldefinition der Sanierung hätte es für den Gesetzgeber nahe gelegen, in § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG auf die Beendigung der Sanierung abzustellen, wenn der Abschluss aller Arbeiten für den Beginn der Verjährung hätte maßgeblich sein sollen. Dies verkennt, dass § 24
  217. - 12 -
  218. Abs. 2 Satz 4 BBodSchG nicht nur Kosten für die Bodensanierung erfasst. Die
  219. Regelungen des § 24 Abs. 2 BBodSchG über den Kostenausgleich unter mehreren Verpflichteten knüpft an § 24 Abs. 1 BBodSchG an, der bestimmt, welche
  220. Kosten von den zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz Verpflichteten zu tragen sind. § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG
  221. nimmt unter anderem auf § 10 Abs. 1 BBodSchG Bezug. Diese Vorschrift wiederum bestimmt, dass die zuständige Behörde Anordnungen zur Erfüllung unter
  222. anderem der sich aus § 7 BBodSchG ergebenden Verpflichtungen treffen kann.
  223. § 7 BBodSchG regelt die unter bestimmten Voraussetzungen eintretende Pflicht
  224. von Grundstückseigentümern und -besitzern zu Vorsorgemaßnahmen gegenüber Veränderungen der Bodenbeschaffenheit. Diese Maßnahmen fallen nicht
  225. unter den Begriff der Sanierung im Sinne des § 2 Abs. 7 BBodSchG. Hiervon
  226. erfasst sind nur Maßnahmen, die der Beseitigung, Verminderung oder Eindämmung einer bereits eingetretenen nachteiligen Bodenveränderung dienen
  227. (vgl. z.B. Frenz, BBodSchG, § 2 Rn. 105; Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG,
  228. § 2 Rn. 97; Sondermann/Hejma in Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl.,
  229. § 2 Rn. 78 f). Hiernach regelt § 24 BBodSchG nicht nur die Kosten für Sanierungs-, sondern auch für die davon zu unterscheidenden Vorsorgemaßnahmen.
  230. Demnach wäre das Gesetz unvollständig, wenn in § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt.
  231. BBodSchG auf die "Beendigung der Sanierung", statt auf die "Beendigung der
  232. Maßnahmen" abgestellt worden wäre.
  233. 18
  234. (6) Nicht durchschlagend ist weiter das in den Vorinstanzen vorgebrachte
  235. Argument der Beklagten, bei einer einheitlichen Verjährung der Ausgleichsansprüche könne es bei langandauernden Sanierungen zur Summierung hoher
  236. Forderungen aus der Vergangenheit kommen, deren Berechtigung zunehmend
  237. schwerer nachzuvollziehen sei. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die
  238. von der herrschenden Meinung für richtig gehaltene Auslegung des § 24 Abs. 2
  239. - 13 -
  240. Satz 4, 2. Alt. BBodSchG diese Folge haben kann. Dies ist jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bodenschutzrechts und dem Zweck des
  241. Bundes-Bodenschutzgesetzes (siehe hierzu sogleich bb) hinzunehmen. Dessen
  242. ungeachtet ist es in § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG ohnehin angelegt,
  243. dass es über einen langen Zeitraum zur Ansammlung beträchtlicher Ausgleichsforderungen kommen kann. Der Verjährungsbeginn hängt nicht nur von
  244. der Beendigung der Maßnahmen ab, sondern kumulativ auch von der Kenntnis
  245. des Gläubigers von der Person des Ersatzpflichtigen. Gerade bei der Sanierung
  246. von Altlasten, deren Verursachung oftmals lange Zeit zurückliegt, kann die Ermittlung des Ersatzpflichtigen beträchtlich dauern und so ebenfalls zur Summierung hoher Regressansprüche nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBodSchG führen. Das Berufungsgericht hat überdies zu Recht ausgeführt, dass die von der
  247. Beklagten aufgezeigten Schwierigkeiten in der Rechtswirklichkeit nicht unangemessen häufig auftreten werden, da die Ausgleichsberechtigten schon in
  248. ihrem eigenen Interesse nicht übermäßig lang mit den Aufwendungen in Vorlage bleiben werden, die sie ersetzt verlangen können. Schließlich hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass im Falle einer treuwidrigen
  249. Verzögerung der Geltendmachung der Ersatzansprüche nach § 242 BGB der
  250. Rechtsmissbrauch eingewandt werden kann.
  251. 19
  252. bb) Demgegenüber trägt die Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt.
  253. BBodSchG, nach der für den Verjährungsbeginn die Beendigung der gesamten
  254. im Einzelfall erforderlichen beziehungsweise angeordneten Maßnahmen entscheidend ist, den Besonderheiten der bodenschutzrechtlichen Sanierung beziehungsweise Vorsorge und somit dem Gesetzeszweck Rechnung.
  255. - 14 -
  256. 20
  257. Steht, wie hier, eine Bodensanierung in Rede, erfordert dies in technischer Hinsicht ein komplexes Bündel verschiedenster Maßnahmen. Liegen der
  258. Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine schädliche Bodenveränderung
  259. oder Altlast vorliegt, soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten
  260. Maßnahmen ergreifen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG). Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4
  261. Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Verantwortlichen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen (§ 9 Abs. 2 Satz 1
  262. BBodSchG). Bei Altlasten im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG sollen von einem
  263. zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Sanierungsuntersuchungen sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1
  264. BBodSchG). Dasselbe gilt für die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen
  265. (§ 15 Abs. 2 BBodSchG). Sodann sind die zur Sanierung notwendigen Arbeiten
  266. vorzunehmen, wobei die Behörde gemäß § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1 BBodSchG
  267. die hierzu erforderlichen Einzelanordnungen treffen kann (siehe zum Ganzen
  268. BVerwGE 126, 1, 3; siehe auch BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR
  269. 52/07, BGHZ 178, 137 Rn. 31). Die Einzelmaßnahmen sind regelmäßig vielschichtig und hochkomplex (vgl. die Vielzahl der nach § 20 BBodSchG vor Erlass von Rechtsverordnungen zu beteiligenden Kreise). Insbesondere in den
  270. Fällen sogenannter gestreckter Sanierungen, die bei den auch im vorliegenden
  271. Sachverhalt in Rede stehenden Altlasten mit Boden- und Grundwasserverunreinigungen an der Tagesordnung sind (Vierhaus, NWVBl. 2009, 419, 423), ist
  272. eine Vielzahl von unterschiedlichen Maßnahmen durchzuführen. Gleichwohl
  273. handelt es sich um einen bodenschutzrechtlich einheitlich zu beurteilenden Gesamtvorgang, der dem Ziel dient, die durch die Bodenveränderung verursach-
  274. - 15 -
  275. ten Gefahren, Nachteile und Belästigungen zu beseitigen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1
  276. BBodSchG). Die Maßnahmen laufen teilweise parallel und umfassen aufeinander aufbauende Gewerke und sonstige Leistungen (vgl. Vierhaus, aaO S. 424).
  277. Vor allem aber ergibt sich die bodenschutzrechtliche Einheitlichkeit der Maßnahmen daraus, dass regelmäßig Sanierungspläne zu erstellen sind, §§ 13, 14
  278. BBodSchG (vgl. Vierhaus aaO). Deren Zweck ist es sicherzustellen, dass die
  279. verschiedenen (Teil-)Maßnahmen vollständig und aufeinander abgestimmt sind
  280. und so die Sanierung zielgerichtet auf den beabsichtigten Erfolg und "aus einem Guss" durchgeführt wird. Zur Bewirkung dieses Erfolgs und damit zur einheitlichen Ausführung dieses Gesamtvorgangs ist im öffentlich-rechtlichen "Außenverhältnis" der Ausgleichsschuldner ebenso wie der Ausgleichsberechtigte
  281. verpflichtet. Bei der von der Mindermeinung befürworteten Anknüpfung des Verjährungsbeginns für den Ausgleichsanspruch an den Abschluss der einzelnen
  282. Teilmaßnahmen würde der Gesamtvorgang im Innenverhältnis der Verpflichteten entgegen diesem Ansatz systemwidrig in verschiedene Teilabschnitte aufgespaltet.
  283. 21
  284. Dabei kann es zudem zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den einzelnen Teilmaßnahmen kommen, insbesondere, soweit sie nicht nach § 640
  285. Abs. 1 BGB abgenommen werden können, weil ihnen kein Werkvertrag zugrunde liegt (Vierhaus aaO). Dies ist etwa denkbar, wenn der Ausgleichsberechtigte Gegenstände erwirbt oder anmietet, die ein von ihm beauftragter
  286. Werkunternehmer verwendet oder verarbeitet. Hierbei ist ungewiss, ob der Kauf
  287. oder die Anmietung durch den Ausgleichsberechtigten eine eigene Teilmaßnahme darstellt oder ob sie der anschließenden Werkleistung zuzurechnen
  288. sind.
  289. - 16 -
  290. 22
  291. Schließlich widerspricht die Mindermeinung den Erfordernissen der Prozessökonomie. Bei der sich oftmals über viele Jahre erstreckenden Boden- und
  292. Grundwassersanierung wäre der Ausgleichsberechtigte zur Vermeidung der
  293. Verjährung seiner Ansprüche gezwungen, mehrere Prozesse zu führen (Vierhaus aaO, S. 423 f). Dies ist bei einem einheitlichen Verjährungsbeginn entbehrlich.
  294. II. Revision des Klägers
  295. 23
  296. 24
  297. Unbegründet ist auch die Revision des Klägers.
  298. 1.
  299. Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Kosten für die Inan-
  300. spruchnahme anwaltlicher Unterstützung im Verwaltungsverfahren seien nicht
  301. von dem Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG erfasst. Ergänzend zu der teleologisch ausgerichteten Begründung der Vorinstanz, diese Kosten seien nicht als eine Aufwendung zur Beseitigung der Gefahr für ein Schutzgut des Bundes-Bodenschutzgesetzes angefallen, ist folgender gesetzessystematischer Gesichtspunkt anzumerken:
  302. 25
  303. Der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBodSchG bezieht sich nur auf die Kosten, für die der Ausgleichsberechtigte als Verpflichteter
  304. gemäß § 24 Abs. 1 BBodSchG herangezogen werden kann. Nach dieser Bestimmung haben die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14
  305. Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 BBodSchG angeordneten Maßnahmen die zu ihrer Durchführung Verpflichteten zu tragen. Die Tätigkeit von Anwälten im Verwaltungsverfahren, die der Kläger im Übrigen gerade zur Abwehr
  306. der ihm auferlegten Maßnahmen eingeschaltet hat, sind jedoch nicht Teil der im
  307. - 17 -
  308. Verfahren angeordneten Sanierungsmaßnahmen selbst. Hinsichtlich der Anwaltskosten kommen daher zugunsten des Ausgleichsberechtigten allenfalls
  309. Ansprüche auf allgemeiner bürgerlich-rechtlicher Grundlage in Frage, etwa aus
  310. § 683 BGB. Insoweit greift im vorliegenden Fall jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und vom Kläger unbeanstandet ausgeführt hat, die Verjährungseinrede der Beklagten durch.
  311. 26
  312. 2.
  313. Die vorstehenden Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die Gebüh-
  314. renrechnung des Bausenators für die Sanierungsanordnung vom 17. Mai 2004.
  315. Allerdings mag insoweit in Betracht gezogen werden, die behördliche Anordnung von bodenschutzrechtlichen Sanierungsmaßnahmen wegen ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit diesen im Rechtssinn als Bestandteil der Maßnahmen selbst anzusehen. Dies kann jedoch auf sich beruhen. Denn wenn die
  316. vom Kläger entrichteten Gebühren unter § 24 Abs. 1 BBodSchG fallen und damit von der Ausgleichforderung gemäß § 24 Abs. 2, Satz 1 und 2 BBodSchG
  317. erfasst worden sein sollten, wäre der Anspruch verjährt. Ist die Sanierungsanordnung als Bestandteil von Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 BBodSchG zu
  318. werten, handelt es sich um eine von der Behörde selbst ausgeführte (Teil-)
  319. Maßnahme. Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs wegen der hierfür angefallenen Kosten beginnt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4, 1. Alt. BBodSchG mit deren
  320. (zwangsweiser) Beitreibung oder mit der (freiwilligen) Zahlung (vgl. Bickel, Bundes-Bodenschutzgesetz, 4. Aufl., § 24 Rn. 20; Frenz, BBodSchG, § 24 Rn. 41;
  321. Landel/Vogg/Wüterich, Bundes-Bodenschutzgesetz, § 24 Rn. 26; Schoeneck in
  322. Sanden/Schoeneck, Bundes-Bodenschutzgesetz, § 24 Rn. 32; Versteyl in Versteyl/Sondermann, Bundes-Bodenschutzgesetz, 2. Aufl., § 24 Rn. 35; Wagner/Vierhaus in Fluck/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht
  323. und Bodenschutzrecht, § 24 BBodSchG, Rn. 149, Stand Oktober 2004). Dies
  324. war im Jahr 2004 der Fall, so dass die 2009 erhobene Klage den Lauf der drei-
  325. - 18 -
  326. jährigen Verjährungsfrist nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG nicht mehr rechtzeitig gehemmt hat.
  327. Schlick
  328. Herrmann
  329. Seiters
  330. Hucke
  331. Remmert
  332. Vorinstanzen:
  333. LG Bremen, Entscheidung vom 08.10.2010 - 4 O 1078/09 OLG Bremen, Entscheidung vom 24.03.2011 - 5 U 32/10 -