Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

206 lines
7.3 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 297/16
  4. vom
  5. 15. Februar 2018
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2018:150218BIIIZR297.16.0
  8. - 2 -
  9. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 15. Februar 2018 durch den
  10. Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert
  11. sowie die Richterin Dr. Arend
  12. beschlossen:
  13. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil
  14. des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. April 2016 - 23 U
  15. 158/14 - gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.
  16. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  17. über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht
  18. zurückverwiesen.
  19. Streitwert: 36.250 €
  20. Gründe:
  21. I.
  22. 1
  23. Die Klägerin, eine Werbeagentur, verlangt von der Beklagten, einer in
  24. der Lebensmittelproduktion tätigen Gesellschaft polnischen Rechts, Vergütung
  25. für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Markteinführung des von der
  26. Help Food Sp. z.o.o. vertriebenen "Vita Menü Zertifikats".
  27. 2
  28. Der Geschäftsführer der Beklagten S.
  29. ist zugleich Geschäfts-
  30. führer der - mittlerweile in Liquidation befindlichen - Help Food. Eine schriftliche
  31. Vereinbarung über die von der Geschäftsführerin der Klägerin D.
  32. Zeugin W.
  33. erbrachten Leistungen wurde nicht getroffen.
  34. und der
  35. - 3 -
  36. 3
  37. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es stehe
  38. aufgrund der Vernehmung der Zeugin W.
  39. weder die Aktivlegitimation
  40. der Klägerin noch die Passivlegitimation der Beklagten fest.
  41. 4
  42. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht unter Abänderung
  43. des angefochtenen Urteils der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es würdige die Aussage der Zeugin ebenso wie das
  44. Landgericht dahingehend, dass sich S.
  45. am 3. Juli 2011 für die Zeit von
  46. April bis Dezember 2011 mit der Zahlung einer monatlichen Vergütung von
  47. 2.500 € für Leistungen der Geschäftsführerin der Klägerin und der Zahlung weiterer 2.500 € pro Monat für die ab Juli 2011 hinzukommenden Leistungen der
  48. Zeugin einverstanden erklärt habe. Zwar habe die Vorinstanz Zweifel an der
  49. Richtigkeit dieser Aussage angedeutet. Im Ergebnis habe sie aber nicht das
  50. Zustandekommen einer Vergütungsvereinbarung als solcher, sondern eine Beauftragung gerade der Klägerin und gerade durch die Beklagte als nicht erwiesen angesehen. Mit dieser Würdigung der Zeugenaussage sei der Sachverhalt
  51. aber nicht ausgeschöpft. Denn es ergebe sich - was das Landgericht nicht berücksichtigt habe - schon aus den gesamten Umständen des Falles unabhängig
  52. von der Aussage der Zeugin, dass hier nur eine Vertragsbeziehung zwischen
  53. den Parteien des Rechtsstreits zustande gekommen sein könne. Zu diesen
  54. Umständen gehöre insbesondere die Tatsache, dass unstreitig bereits eine Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten bestanden habe, aufgrund derer Leistungen in Rechnung gestellt und von einem Konto der Beklagten bezahlt worden seien. Wenn die Geschäftsführer der Parteien vor diesem
  55. Hintergrund Vereinbarungen über weitere gleichartige Leistungen und deren
  56. Vergütung träfen, dränge sich die Annahme auf, dass auch dieser Vertrag zwischen den bisherigen Vertragspartnern habe geschlossen werden sollen, da
  57. - 4 -
  58. anderenfalls eine entsprechende Klarstellung zu erwarten gewesen wäre. Dies
  59. gelte auch für den Erwerb eines eigenen Vergütungsanspruchs der Zeugin für
  60. die von ihr erbrachten Leistungen, der in dem Gespräch vom 3. Juli 2011 hätte
  61. zur Sprache kommen müssen.
  62. II.
  63. 5
  64. 1.
  65. Die Nichtzulassungsbeschwerde führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Auf-
  66. hebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits
  67. an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1
  68. GG.
  69. 6
  70. Mit Erfolg macht die Beschwerde geltend, dass das Berufungsgericht
  71. entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten in den Schriftsätzen vom
  72. 22. Januar 2014 und vom 2. April 2015 außer Acht gelassen hat. Dort ist im
  73. Einzelnen dargelegt, dass die Anlagen K 1, K 3, K 5, K 9 und K 50 jeweils Hinweise darauf enthalten, dass S.
  74. die Verhandlungen für die Help Food
  75. und nicht für die Beklagte führte. So wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass
  76. auf der Anlage K 1 (Ausdruck einer Mail von D.
  77. an D.
  78. B.
  79. vom
  80. 30. Januar 2011) handschriftlich "Rechnungsanschrift Help Food z.o.o. D.
  81. B.
  82. (es folgt die postalische Anschrift der Help Food)" vermerkt ist, auf
  83. Seite 2 der Anlage K 3 (Präsentationsunterlage mit dem Copyright von D.
  84. und W.
  85. ) unter "Unsere Kontraktbedingungen" ein "Exklusiver Kon-
  86. trakt für 2 Jahre mit Help Food" und eine "Haushaltsverfügung durch Help Food
  87. … bis zum Ende 2011 Startphase" erwähnt werden, auf Seite 2 der Anlage K 5
  88. (mit dem Logo der Klägerin versehenes Protokoll eines Treffens der Beteiligten
  89. am 26. August 2011) von einem "Vorschlag zum Vertrag zwischen Help Food,
  90. - 5 -
  91. M. D.
  92. und P. W.
  93. " die Rede ist, die Anlage K 9 (von S.
  94. unterzeichnetes Schreiben vom 29. Dezember 2011) als Absender die Help
  95. Food ausweist und die Anlage K 50 (Ausdruck einer Mail der Zeugin F.
  96. D.
  97. "m.
  98. 7
  99. und W.
  100. an
  101. vom 14. September 2011) die Absenderadresse
  102. @helpfood.eu" trägt.
  103. Mit diesen, für eine Passivlegitimation der Help Food und nicht der Beklagten sprechenden Hinweisen hat sich das Berufungsgericht nicht auseinander gesetzt. Zwar hat es seine Auffassung, dass zwischen den Parteien eine
  104. Vertragsbeziehung zustande gekommen sei, erklärtermaßen nicht auf die auch
  105. aus seiner Sicht insoweit nicht überzeugende beziehungsweise unergiebige
  106. erstinstanzliche Aussage der Zeugin W.
  107. , sondern auf eine davon
  108. unabhängige Würdigung der gesamten Umstände des Falles gestützt, die nur
  109. den von ihm gezogenen Schluss zulasse. Diese Gesamtwürdigung hat das Berufungsgericht aber nicht vorgenommen, sondern vielmehr als einziges Indiz
  110. berücksichtigt, dass bereits früher, nämlich in Bezug auf das von der Beklagten
  111. selbst vertriebene Produkt "Econdimenta Gewürzmischungen", eine Vertragsbeziehung zwischen den Parteien bestanden hat. Gänzlich unbeachtet gelassen hat es dagegen die aufgeführten, von der Klägerin selbst vorgelegten und
  112. gegen die Passivlegitimation der Beklagten sprechenden Unterlagen, mit denen
  113. es sich aber im Hinblick auf deren deutliche Indizwirkung zwingend hätte auseinander setzen müssen. Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass die Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts anders ausgefallen wäre, wenn es die
  114. übergangenen Umstände berücksichtigt hätte.
  115. 8
  116. Das gleiche gilt - was die Nichtzulassungsbeschwerde allerdings nicht
  117. rügt - für den Umstand, dass sich die Tätigkeit der Klägerin auf das nicht von
  118. der Beklagten, sondern von der Help Food vertriebene Produkt "Vita Menü Zer-
  119. - 6 -
  120. tifikat" bezog. Diese Tatsache könnte für die Zuordnung des Handelns des eine
  121. Doppelfunktion als Geschäftsführer sowohl der Beklagten als auch der Help
  122. Food wahrnehmenden S.
  123. nach den Grundsätzen des unternehmens-
  124. bezogenen Geschäfts bedeutsam sein.
  125. 9
  126. 2.
  127. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich
  128. mit dem weiteren Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde zu befassen, auf
  129. das einzugehen der Senat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung hat.
  130. Herrmann
  131. Seiters
  132. Remmert
  133. Tombrink
  134. Arend
  135. Vorinstanzen:
  136. LG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2014 - 22 O 338/13 KG Berlin, Entscheidung vom 27.04.2016 - 23 U 158/14 -