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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 159/09
  4. vom
  5. 28. Januar 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den
  9. Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
  10. Tombrink
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  13. Koblenz vom 11. Mai 2009 - 12 U 1546/07 - wird zurückgewiesen.
  14. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  15. Der Gegenstandswert beträgt 436.460,44 €.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
  19. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  20. 2
  21. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die "Mehrerlösvereinbarung"
  22. (Maklerprovisionsvereinbarung) zwischen den Parteien vom 30. Dezember
  23. 2005 habe sich nicht auf einen Kaufvertrag (Hauptvertrag) mit der G.
  24. be-
  25. schränkt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat
  26. bei der Auslegung dieser Individualvereinbarung weder gesetzliche oder allge-
  27. - 3 -
  28. mein anerkannte Auslegungsregeln verletzt noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass ein
  29. anderer Senat des Oberlandesgerichts eine dasselbe Grundstück betreffende
  30. (Individual-)Vereinbarung ähnlichen Inhalts, die der Beklagte mit einem anderen
  31. Makler getroffen hatte - und bei der ebenfalls zu beurteilen war, ob allein der
  32. Verkauf an die G.
  33. eine Provisionspflicht des Beklagten auszulösen vermoch-
  34. te -, anders ausgelegt und der erkennende Senat dies nicht beanstandet hat
  35. (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2009 - III ZR 281/08). Entgegen der
  36. Auffassung der Beschwerde ist dies kein Umstand, der unter dem Aspekt der
  37. Einheitlichkeit der Rechtsprechung ein Eingreifen des Revisionsgerichts erforderte.
  38. 3
  39. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
  40. Schlick
  41. Dörr
  42. Hucke
  43. Herrmann
  44. Tombrink
  45. Vorinstanzen:
  46. LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 07.11.2007 - 3 O 339/06 OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.05.2009 - 12 U 1546/07 -