Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

59 lines
2.0 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 141/11
  4. vom
  5. 22. März 2012
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2012 durch den
  9. Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
  10. Seiters
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  13. Düsseldorf vom 20. April 2011 - I-15 U 129/09 - wird zurückgewiesen.
  14. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
  15. Abs. 1 ZPO).
  16. Streitwert: 80.528,47 €
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die Beschwerde hat einen Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2
  20. Satz 1 ZPO) nicht darzutun vermocht. Die ihren Ausführungen zu Grunde liegende Prämisse, die in den Prospekten nicht ausgewiesenen Provisionsanteile
  21. seien zulasten der für die Wertschöpfung vorgesehenen Investitionsmittel
  22. ("Hartkosten") gegangen, ist mit den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vereinbar. Danach sind die in den Prospekten ausgewiesenen Werte der Anlagen durch die Provisionszahlungen nicht beeinträchtigt worden, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Provisionen hätten
  23. die Investitionen in die Fondsimmobilien geschmälert. Die Beschwerde hat in-
  24. - 3 -
  25. soweit Verfahrensrügen nicht erhoben und insbesondere keinen übergangenen
  26. Sachvortrag des Klägers aufgezeigt. Das Berufungsurteil steht damit im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08,
  27. WM 2010, 1537 Rn. 36 ff; Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 10/10,
  28. BeckRS 2011, 00113 Rn. 6 ff und vom 28. Oktober 2010 - III ZR 255/09,
  29. BeckRS 2010, 28213 Rn. 6 ff), die fortzuentwickeln der vorliegende Fall keine
  30. Veranlassung gibt.
  31. 2
  32. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
  33. 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
  34. Schlick
  35. Herrmann
  36. Hucke
  37. Wöstmann
  38. Seiters
  39. Vorinstanzen:
  40. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2009 - 5 O 347/06 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2011 - I-15 U 129/09 -