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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 91/10
  4. vom
  5. 6. Juni 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2011 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richter Dr. Strohn, Dr. Drescher,
  10. Born und Sunder
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zwischenurteil und Urteil des 5. Zivilsenats des
  13. Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2010 wird
  14. verworfen, soweit sie sich gegen das Zwischenurteil richtet.
  15. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
  16. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf der Seite der
  17. Beklagten verursachten Kosten.
  18. Streitwert: 25.000 €
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen das mit dem Endurteil verbundene Zwischenurteil
  22. wendet, durch das die Nebenintervention für zulässig erachtet wurde. Auch
  23. wenn die Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention mit dem
  24. Endurteil verbunden wird, bleibt sie insoweit ein Zwischenurteil, gegen das
  25. die (sofortige) Beschwerde (§ 71 Abs. 2 ZPO) und nicht die Revision stattfin-
  26. -3-
  27. det (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1989 - II ZB 2/89, juris; Urteil vom
  28. 10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027).
  29. 2
  30. Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
  31. zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
  32. Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts
  33. oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die
  34. Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
  35. -4-
  36. 3
  37. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
  38. 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
  39. Bergmann
  40. Strohn
  41. Born
  42. Drescher
  43. Sunder
  44. Vorinstanzen:
  45. LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.05.2009 - 3-3 O 98/06 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2010 - 5 U 114/09 -