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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 144/07
  4. vom
  5. 2. Juni 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und
  8. Dr. Drescher
  9. beschlossen:
  10. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  11. Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 2007 wird
  12. zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen
  13. Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine
  14. Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen
  15. geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
  16. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagte bereits im März 2000 eine auf Krisenfinanzierung angelegte Entscheidung
  17. getroffen hat.
  18. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
  19. ZPO abgesehen.
  20. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
  21. Streitwert: 122.237,55 €
  22. Goette
  23. Kurzwelly
  24. Caliebe
  25. Vorinstanzen:
  26. LG Detmold, Entscheidung vom 13.05.2005 - 1 O 170/03 OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.2007 - 7 U 52/05 -
  27. Kraemer
  28. Drescher