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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZB 25/04
  4. vom
  5. 13. März 2006
  6. in dem Verfahren
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 2006 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
  10. Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
  11. beschlossen:
  12. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
  13. Karlsruhe vom 12. März 2004 aufgehoben.
  14. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
  15. auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. I. Der Beteiligte zu 1 war Minderheitsaktionär der Beteiligten zu 2, deren
  19. Hauptversammlung auf Verlangen ihrer Hauptaktionärin, der Beteiligten zu 3,
  20. am 17. Juni 2002 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
  21. (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen eine Abfindung von
  22. 10,00 € je Stückaktie beschloss. Der Übertragungsbeschluss wurde am
  23. 2. August 2002 in das Handelsregister Karlsruhe eingetragen. Die Bekanntmachung dieser Eintragung erfolgte am 20. August 2002 in den B. Nachrichten
  24. und in der am 7. September 2002 erschienenen Zentralhandelsregisterbeilage
  25. -3-
  26. des Bundesanzeigers. Bereits am 20. August 2002 stellte der Beteiligte zu 1 bei
  27. dem Landgericht Mannheim Antrag auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung gemäß § 327 f Abs. 1 Satz 2 AktG i.d.F. des Art. 7 WpÜG
  28. vom 22. Dezember 2001 (BGBl I, S. 3822, 3838 f.; im Folgenden: AktG a.F.),
  29. den er nochmals am 5. November 2002 bekräftigte. Durch Beschluss vom
  30. 13. Februar 2003 hat sich das Landgericht Mannheim für unzuständig erklärt
  31. und das Verfahren an das Landgericht Karlsruhe - Kammer für Handelssachen - als zuständiges Gericht "abgegeben", bei dem die Akten am 28. Februar
  32. 2003 eingegangen sind.
  33. Das Landgericht Karlsruhe hat durch Beschluss vom 12. März 2003 den
  34. 2
  35. Antrag des Beteiligten zu 1 als unzulässig abgewiesen, weil es dessen Antragstellung bei dem örtlich unzuständigen Landgericht Mannheim als nicht fristwahrend i.S. des § 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. angesehen hat. Dagegen hat
  36. der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt.
  37. Das Beschwerdegericht (ZIP 2004, 2205) möchte der sofortigen Be-
  38. 3
  39. schwerde stattgeben, da es jedenfalls den Eingang des bekräftigten Antrags
  40. des Beteiligten zu 1 am 5. November 2002 bei dem unzuständigen Landgericht
  41. Mannheim in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO für fristgerecht hält.
  42. An einer dem Rechtsmittel stattgebenden Entscheidung sieht es sich jedoch
  43. durch
  44. den
  45. Beschluss
  46. des
  47. Kammergerichts
  48. vom
  49. 22. November
  50. 1999
  51. (2 W 7008/98, ZIP 2000, 498) gehindert, weil es bei Befolgung der dort zu der
  52. inhaltlich gleichlautenden Vorschrift des § 305 UmwG (i.d. bis 31. August 2003
  53. geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) geäußerten Rechtsansicht, durch Antragstellung bei einem örtlich unzuständigen Gericht werde die Antragsfrist im
  54. umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren nicht gewahrt, die sofortige Beschwerde zurückweisen müsste. Es hat daher die Sache gemäß §§ 17 Abs. 2
  55. -4-
  56. Satz 2, 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
  57. 4
  58. II. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind aus
  59. den vom Beschwerdegericht in seinem Vorlagebeschluss angeführten Gründen
  60. gegeben.
  61. 5
  62. Das vorlegende Gericht hält die Antragsfrist gemäß § 327 f Abs. 2 Satz 1
  63. AktG a.F. durch eine innerhalb der Zweimonatsfrist erfolgte Anrufung des unzuständigen Gerichts auch bei späterer Verweisung der Sache an das zuständige
  64. Gericht für gewahrt, während das Kammergericht in seiner Entscheidung vom
  65. 22. November 1999 für die inhaltlich vergleichbare Vorschrift des § 305 UmwG
  66. a.F. sich auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt hat.
  67. 6
  68. Die Vorlagepflicht entfällt - wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat - nicht deshalb, weil die Entscheidung des Kammergerichts nicht
  69. zu derselben Gesetzesnorm ergangen ist. Eine beabsichtigte Abweichung i.S.
  70. von § 28 Abs. 2 FGG liegt auch dann vor, wenn es sich (lediglich) um die Beurteilung der gleichen Rechtsfrage handelt, die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, aber nicht zu demselben Tatbestand und nicht zu derselben
  71. gesetzlichen Vorschrift ergangen ist; denn maßgeblich ist die Gleichheit der
  72. Rechtsfrage, nicht die des Gesetzes (st.Rspr. vgl.: BGHZ 54, 132, 134; 95, 118,
  73. 123; vgl. auch Keidel/Meyer-Holz, FGG 15. Aufl. § 28 Rdn. 18 m.w.Nachw.).
  74. Diese Voraussetzung liegt hier - wie bereits der im Wesentlichen gleiche Gesetzeswortlaut zu der Fristbestimmung für die entsprechenden Anträge erkennen lässt - ersichtlich vor; die Rechtsfrage der Einhaltung der Antragsfrist kann
  75. in beiden Spruchverfahren nicht unterschiedlich beantwortet werden.
  76. -5-
  77. 7
  78. Der Vorlagepflicht steht schließlich auch nicht entgegen, dass aufgrund
  79. des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl I, S. 838 - SpruchG)
  80. sowohl auf Spruchverfahren gemäß §§ 327 a bis f AktG als auch auf die die
  81. Barabfindung von Anteilsinhabern anlässlich der Umwandlung von Rechtsträgern betreffenden Verfahren des Umwandlungsgesetzes nunmehr einheitlich
  82. die Bestimmungen des Spruchverfahrensgesetzes Anwendung finden (vgl. § 1
  83. Nr. 1 und 4 SpruchG); denn nach der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2
  84. Satz 1 SpruchG sind für Verfahren, in denen - wie hier - ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, weiter die
  85. entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes
  86. und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden.
  87. 8
  88. III. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist - auch soweit wegen
  89. deren Einlegung nach dem 1. September 2003 für das Beschwerdeverfahren
  90. die Vorschriften des neuen Spruchverfahrensgesetzes anwendbar sind (§ 17
  91. Abs. 2 Satz 2 SpruchG) - zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht
  92. durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt worden (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 SpruchG).
  93. 9
  94. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt unter Aufhebung
  95. der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts zur Zurückverweisung der
  96. Sache zwecks neuer Verhandlung und Entscheidung (§ 12 Abs. 2 Satz 1
  97. SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG).
  98. 10
  99. Das Landgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche
  100. Nachprüfung der Abfindung zu Unrecht als verfristet zurückgewiesen. Denn
  101. entgegen der Ansicht des Landgerichts wurde analog § 281 ZPO jedenfalls
  102. durch den Eingang des wiederholten Antrags auf Einleitung des Spruchverfah-
  103. -6-
  104. rens bei dem örtlich unzuständigen Landgericht Mannheim am 5. November
  105. 2002 die - erst am 7. November 2002 ablaufende - Antragsfrist des § 327 f
  106. Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. gewahrt, auch wenn die Sache aufgrund des Abgabebeschlusses des Landgerichts Mannheim vom 13. Februar 2003 erst nach dem
  107. Ablauf dieser Ausschlussfrist am 28. Februar 2003 bei dem zuständigen Landgericht Karlsruhe anhängig geworden ist.
  108. 11
  109. 1. Das im Falle des hier vorliegenden Squeeze-Out (§ 327 a AktG) der
  110. Minderheitsaktionäre
  111. einschlägige
  112. aktienrechtliche
  113. Spruchverfahren
  114. nach
  115. § 327 f Abs. 1 Satz 2, § 306 AktG a.F. enthielt allerdings weder eine besondere
  116. noch - über die Verweisung des § 99 AktG a.F. auf die anwendbaren Vorschriften des FGG - eine allgemeine Regelungsnorm hinsichtlich der Frage der Wahrung der als materiell-rechtliche Ausschlussfrist ausgestalteten Antragsfrist des
  117. § 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. in derartigen Fällen, in denen der Antrag zwar
  118. innerhalb der Frist bei einem unzuständigen Gericht eingeht, jedoch erst nach
  119. Fristablauf durch Verweisung an das zuständige Gericht gelangt.
  120. 12
  121. 2. Nach Auffassung des Senats ist auf diese Konstellation des aktienrechtlichen Spruchverfahrens nach § 327 f Abs. 1 Satz 2, § 306 AktG a.F. als
  122. eines der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten echten Streitverfahrens, in
  123. dem sich wie im Zivilrechtsstreit gegensätzliche Interessen gegenüberstehen,
  124. die für den Zivilprozess geltende Vorschrift über die Verweisung des Rechtsstreits bei Anrufung des unzuständigen Gerichts (§ 281 ZPO) entsprechend
  125. anzuwenden (zur analogen Anwendung des § 281 ZPO auf echte Streitsachen
  126. im FGG: vgl. allgemein Keidel/Schmidt aaO § 1 Rdn. 41 u. § 12 Rdn. 226 ff.,
  127. 230 - jew. m.w.Nachw.; zum WEG: BGHZ 139, 305, 307; zur gleichartigen
  128. aktienrechtlichen Ausschlussfrist des § 132 Abs. 2 Satz 2 AktG: BayObLG NZG
  129. 2001, 608, 609; OLG Dresden NZG 1999, 403, 404 m. zust. Anm. Dreher/
  130. -7-
  131. Schnorbus, EWiR § 132 AktG 1/99 S. 483 f.; OLG Celle NJW 1969, 2054, 2055;
  132. Kubis in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 132 Rdn. 17; Hüffer, AktG 6. Aufl.
  133. § 132 Rdn. 5; zur Antragsfrist des § 304 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F.: Bilda in
  134. MünchKomm.z.AktG aaO § 304 Rdn. 226; a.M. zu § 305 UmwG a.F. - ohne
  135. § 281 ZPO in Betracht zu ziehen: KG ZIP 2000, 498, 500; Lutter/Krieger,
  136. UmwG 2. Aufl. § 305 Rdn. 11; Dehmer, UmwG 2. Aufl. § 307 Rdn. 6; Kallmeyer/
  137. Meister/Klöcker, UmwG 2. Aufl. § 305 Rdn. 9; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG
  138. 3. Aufl. § 307 Rdn. 6; Semler/Stengel/Vollhard, UmwG § 305 Rdn. 5).
  139. 13
  140. a) Nach § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO wird der Rechtsstreit aufgrund des auf
  141. Antrag erlassenen Verweisungsbeschlusses mit Eingang der Akten bei dem
  142. darin bezeichneten Gericht anhängig. Die Verfahrenseinheit bleibt dadurch gewahrt, die bisherigen Prozesshandlungen wirken fort. Daher wird nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch eine Ausschlussfrist gewahrt, falls
  143. die Klage vor Fristablauf bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht
  144. erhoben und auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht - mag dieses
  145. auch ausschließlich zuständig sein - verwiesen wird (vgl. nur BGHZ 97, 155,
  146. 161 m.w.Nachw.; h.M.: vgl. Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 281 Rdn. 15 a
  147. m.w.Nachw.; ebenso zur materiellrechtlichen Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1
  148. AktG: Hüffer aaO § 246 Rdn. 24; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 246
  149. Rdn. 18; Zöllner in Kölner Komm.z.AktG 1. Aufl. § 246 Rdn. 59).
  150. 14
  151. b) Selbst eine im falschen Gerichtszweig erhobene Klage reicht zur Wahrung einer Ausschlussfrist aus: Bei Verweisung eines derartigen Rechtsstreits in
  152. den anderen Gerichtszweig tritt dann, wenn durch Erhebung der Klage eine
  153. Frist gewahrt werden soll, die Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die
  154. Klage erhoben worden ist (vgl. § 17 a Abs. 2 GVG, § 17 b Abs. 1 GVG; dazu
  155. BGHZ 97, 155, 161; 139, 305, 307).
  156. -8-
  157. 15
  158. c) Für den Bereich des - im vorliegenden Fall einschlägigen - streitigen
  159. Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat der Bundesgerichtshof die entsprechende Anwendbarkeit des § 281 ZPO bereits bejaht; bezogen auf das
  160. Wohnungseigentumsverfahren hat er entschieden, dass die Frist zur Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses nach § 23 Abs. 4 Satz 3 WEG,
  161. bei der es sich ebenfalls um eine materielle Ausschlussfrist handelt, auch durch
  162. die Anrufung eines örtlich unzuständigen Wohnungseigentumsgerichts gewahrt
  163. wird (BGHZ 139, 305, 307 f.).
  164. 16
  165. d) Angesichts dessen erscheint die analoge Anwendung der für den Zivilrechtsstreit geltenden Norm des § 281 ZPO auch auf das Spruchverfahren gemäß § 306 AktG a.F. (sowie des § 305 UmwG a.F.) als Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - mangels Vorhandenseins einer entsprechenden Spezialregelung im FGG - geboten. Durch § 281 ZPO soll auch in diesem Bereich
  166. die Einheit des Verfahrens bei einer Verweisung gewahrt werden; die Bestimmung dient zudem der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung
  167. (vgl. Zöller/Greger aaO § 281 Rdn. 15 a).
  168. 17
  169. Allein der Umstand, dass möglicherweise auch noch geraume Zeit nach
  170. Ablauf der Antragsfrist von zunächst angerufenen unzuständigen Gerichten im
  171. Wege der Verweisung Verfahren an das zuständige Gericht gelangen können,
  172. rechtfertigt es - anders als dies offenbar von der bislang herrschenden Meinung
  173. zu § 305 UmwG a.F. vertreten worden ist (vgl. KG aaO S. 500; Lutter/Krieger
  174. aaO § 305 Rdn. 11; Dehmer aaO § 307 Rdn. 6; Kallmeyer/Meister/Klöcker aaO
  175. § 305 Rdn. 9; Schmitt/Hörtnagl/Stratz aaO § 307 Rdn. 6; Semler/Stengel/
  176. Vollhard aaO § 305 Rdn. 5) - nicht, die Anrufung des unzuständigen Gerichts im
  177. Hinblick auf die Wahrung der Ausschlussfrist - entgegen § 281 ZPO - für wirkungslos zu erachten. Der Zweck der Antragsfrist, das Verfahren zu beschleu-
  178. -9-
  179. nigen, wird nämlich schon deshalb durch die entsprechende Anwendung des
  180. § 281 ZPO nicht entscheidend beeinträchtigt, weil - worauf das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat - das unzuständige Gericht aufgrund seiner
  181. Verfahrensförderungspflicht grundsätzlich gehalten ist, möglichst zeitnah auf die
  182. fehlende Unzuständigkeit hinzuweisen und dann das Streitverfahren auf entsprechenden Antrag zu verweisen. Dabei können die als Antragsgegner am
  183. streitigen Spruchverfahren beteiligten Gesellschaften dadurch selbst zur Verfahrensbeschleunigung beitragen, dass sie alsbald auf die Unzuständigkeit des
  184. von den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären angerufenen Gerichts hinweisen.
  185. 18
  186. e) Die Tatsache, dass nach dem zum 1. September 2003 in Kraft getretenen Spruchgesetz für die nach der neuen Rechtslage zu beurteilenden Fälle
  187. die neue dreimonatige Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den
  188. Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpruchG - abgesehen von der Anrufung des
  189. zuständigen Gerichts - allenfalls noch "durch Einreichung bei jedem zunächst
  190. zuständigen Gericht“ gewahrt wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG), rechtfertigt ein
  191. Absehen von der analogen Anwendung des § 281 ZPO für die dem alten
  192. Spruchverfahrensrecht unterliegenden Fälle - wie hier - schon deswegen nicht,
  193. weil nicht sicher ist, dass nicht auch im Verfahren nach dem SpruchG, das
  194. einem kontradiktorischen Verfahren noch näher steht, § 281 ZPO entsprechend
  195. angewendet werden muss.
  196. 19
  197. 3. Da das Landgericht sich bislang lediglich mit der verfahrensrechtlichen
  198. Zulässigkeit des Antrags befasst hat, ist eine Zurückverweisung des Verfahrens
  199. an dieses Gericht zur (erstmaligen) sachlichen Prüfung geboten; eine
  200. - 10 -
  201. Verweisung an das vorlegende Oberlandesgericht zur (erstmaligen) Sachentscheidung kommt nicht in Betracht, da dies dem Verlust einer Instanz gleichkäme.
  202. Goette
  203. Kurzwelly
  204. Strohn
  205. Gehrlein
  206. Caliebe
  207. Vorinstanzen:
  208. LG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.03.2004 - 13 AktE 1/03 KfH I OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.10.2004 - 12 W 65/04 -