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269 lines
16 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZB 22/13
  4. vom
  5. 15. September 2014
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. ZPO § 101 Abs. 2, §§ 100, 69; AktG § 246
  14. Beenden die Hauptparteien einen Anfechtungsrechtsstreit (unmittelbar) durch einen
  15. Prozessvergleich, der eine Kostenregelung nur für die Hauptparteien enthält, können
  16. der beklagten Gesellschaft die außergerichtlichen Kosten eines als Streithelfer auf
  17. Seiten des Anfechtungsklägers beigetretenen weiteren Aktionärs nicht auferlegt werden.
  18. BGH, Beschluss vom 15. September 2014 - II ZB 22/13 - OLG Frankfurt am Main
  19. LG Frankfurt am Main
  20. -2-
  21. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2014 durch
  22. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn,
  23. die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder
  24. beschlossen:
  25. Die Rechtsbeschwerde des Streithelfers zu 1 gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
  26. Main vom 5. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  27. Gegenstandswert: bis zu 3.500 €
  28. Gründe:
  29. I.
  30. 1
  31. Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. In der Hauptversammlung der
  32. Beklagten vom 29. Januar 2013 wurde unter TOP 21 beschlossen, den Vorstand gemäß § 202 AktG zu ermächtigen, das Grundkapital der Beklagten, das
  33. sich zu diesem Zeitpunkt ausweislich des Handelsregisters auf 288.825.380 €
  34. belief, um bis zu 144 Mio. € zu erhöhen. Das genehmigte Kapital sollte gegen
  35. Bar- und/oder Sacheinlagen geschaffen werden und der Vorstand wurde ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Bedingungen auszuschließen. Die entsprechende Satzungsänderung war ebenfalls Gegenstand
  36. des Beschlusses. Unter TOP 22 beschloss die Hauptversammlung, das Grundkapital zur Deckung von Verlusten im Wege der vereinfachten Kapitalherabset-
  37. -3-
  38. zung nach §§ 229 ff. AktG auf 14.441.269 € herabzusetzen. Der Vorstand wurde angewiesen, nur nach Eintragung des unter TOP 21 beschlossenen genehmigten Kapitals in das Handelsregister den Beschluss unter TOP 22 zur Eintragung anzumelden. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass durch die
  39. gewählte Reihenfolge der Eintragung - erst des genehmigten Kapitals, dann der
  40. Kapitalherabsetzung - die inhaltliche Beschränkung des genehmigten Kapitals
  41. auf 50 % des Grundkapitals nach § 202 Abs. 3 AktG bewusst umgangen werden sollte und ihre Anteile auf diese Weise unzulässig verwässert würden.
  42. 2
  43. Mit ihren Klagen haben sie die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses zu TOP 21, teilweise darüber hinaus auch des Beschlusses zu TOP 22 begehrt. Auf Vorschlag des Landgerichts haben die Kläger und die Beklagte sodann in erster Instanz einen Vergleich geschlossen, in dem sie u.a. übereinstimmend festgestellt haben, dass die Beschlüsse zu den TOP 21 und 22 wirksam werden sollen. Die Kläger haben sich in dem Vergleich verpflichtet, auf
  44. jedwede Einwendungen im handelsregisterlichen Eintragungsverfahren zu verzichten und die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Beschlüsse und die Eintragungen im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form anzugreifen. Die Beklagte hat sich verpflichtet, die Gerichtskosten
  45. und die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu übernehmen sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Eine Kostenregelung für die Streithelfer enthält der Vergleich nicht. Auf Antrag des Streithelfers zu 1, der dem
  46. Rechtsstreit in erster Instanz vor Abschluss des Vergleichs auf Seiten der Kläger beigetreten ist, hat das Landgericht dessen außergerichtliche Kosten der
  47. Beklagten auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung abgeändert und den Antrag des Streithelfers zu 1, seine Kosten der Beklagten aufzuerlegen, zurückgewiesen. Mit der
  48. -4-
  49. vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Streithelfer zu 1 sein Begehren weiter.
  50. II.
  51. 3
  52. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen
  53. zulässige Rechtsbeschwerde des Streithelfers zu 1 hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht keine Rechtsgrundlage gesehen, der Beklagten
  54. die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu 1 aufzuerlegen.
  55. 4
  56. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
  57. folgt begründet: Der Streithelfer zu 1 sei im Hinblick auf die sich aus § 248
  58. Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung
  59. eines stattgebenden Anfechtungsurteils als streitgenössischer Nebenintervenient i.S.v. §§ 66, 69 ZPO anzusehen, so dass hinsichtlich der Kosten § 101
  60. Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden seien. Ob der Streithelfer zu 1 seine Kosten
  61. erstattet erhalte, sei eigenständig und unabhängig von der unterstützten Hauptpartei nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zum
  62. Gegner zu entscheiden, so dass sich der Streithelfer zu 1 die vergleichsweise
  63. Kostenübernahme der Beklagten nicht zunutze machen könne. Da durch den
  64. Vergleich der Parteien die Rechtshängigkeit der Hauptsache entfallen sei, gebe
  65. es keinen Kostenerstattungstatbestand zugunsten des Streithelfers zu 1. § 91a
  66. ZPO sei nicht entsprechend anwendbar. Die Situation eines den Rechtsstreit
  67. unmittelbar beendenden Prozessvergleichs sei eher mit einer Klagerücknahme
  68. vergleichbar, bei der dieselben prozessualen Wirkungen einträten, als mit einer
  69. beiderseitigen Erledigungserklärung, bei welcher der Rechtsstreit hinsichtlich
  70. der Kosten gerade nicht beendet sei. Es verwirkliche sich mit dem Wegfall der
  71. Rechtshängigkeit das vom streitgenössischen Nebenintervenienten bewusst
  72. -5-
  73. übernommene Risiko, dass die Parteien gegen seinen Willen über den Streitgegenstand disponieren könnten und der Rechtsstreit auf diese Weise ohne
  74. eine für ihn günstige Kostenregelung ende. Dem streitgenössischen Nebenintervenienten habe es freigestanden, stattdessen selbst Anfechtungsklage zu
  75. erheben.
  76. 5
  77. 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Beenden die Hauptparteien einen Anfechtungsrechtsstreit (unmittelbar)
  78. durch einen Prozessvergleich, der eine Kostenregelung nur für die Hauptparteien enthält, können der beklagten Gesellschaft die außergerichtlichen Kosten
  79. eines als Streithelfer auf Seiten des Anfechtungsklägers beigetretenen weiteren
  80. Aktionärs nicht auferlegt werden.
  81. 6
  82. a) Ein Aktionär, der sich an einem von anderen Aktionären gegen die beklagte Gesellschaft geführten Anfechtungsrechtsstreit auf Seiten der Kläger als
  83. Nebenintervenient beteiligt, ist im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1
  84. AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als
  85. streitgenössischer Nebenintervenient i.S.v. §§ 66, 69 ZPO anzusehen. Für die
  86. streitgenössische Nebenintervention gilt der für die einfache Streitgenossenschaft in § 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität nicht;
  87. vielmehr sind ausschließlich § 101 Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden, die den
  88. streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem
  89. Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen. Der Kostenerstattungsanspruch
  90. des einzelnen Streitgenossen bestimmt sich entsprechend den aus § 100 ZPO
  91. hergeleiteten Kostengrundsätzen nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zum Gegner. Daran anknüpfend ist auch über die Kosten des streitgenössischen Nebenintervenienten eigenständig und unabhängig
  92. -6-
  93. von der für die unterstützte Hauptpartei getroffenen Kostenentscheidung auf der
  94. Grundlage der für ihn maßgebenden Umstände zu befinden (BGH, Beschluss
  95. vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854; Beschluss vom 18. Juni
  96. 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 7; Beschluss vom 15. Juni 2009
  97. - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09,
  98. ZIP 2010, 1771 Rn. 9).
  99. 7
  100. b) Nimmt der Anfechtungskläger die Klage aufgrund einer vergleichsweisen Einigung mit der beklagten Gesellschaft zurück, hat der Streithelfer des
  101. Anfechtungsklägers seine außergerichtlichen Kosten gem. § 269 Abs. 3 Satz 2
  102. ZPO selbst zu tragen, wenn die beklagte Gesellschaft sich im Vergleich nur
  103. verpflichtet hat, die Kosten des Klägers zu übernehmen (BGH, Beschluss vom
  104. 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss
  105. vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rn. 12 und Beschluss vom
  106. 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9 zu der damit korrespondierenden Kostentragungspflicht des die Klage zurücknehmenden Klägers gegenüber dem Nebenintervenienten der beklagten Gesellschaft).
  107. 8
  108. c) Wie die Frage der Erstattung der Kosten eines streitgenössischen Nebenintervenienten zu beurteilen ist, wenn die Parteien das Verfahren (unmittelbar) durch einen Prozessvergleich im engeren Sinne beenden, hat der Senat
  109. bisher offen gelassen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP
  110. 2010, 1771 Rn. 11). Die Frage ist dahingehend zu entscheiden, dass auch in
  111. diesem Fall der Nebenintervenient seine Kosten selbst zu tragen hat. Dies entspricht dem unabhängig von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO geltenden allgemeinen
  112. Grundsatz, dass jeder Prozessbeteiligte seine Kosten zunächst selbst zu tragen
  113. hat und eine Kostenübernahme durch den Gegner - abgesehen von etwaigen
  114. materiell-rechtlichen Erstattungsansprüchen - nur dann in Betracht kommt,
  115. -7-
  116. wenn sich aus §§ 91 ff. ZPO ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch
  117. ergibt; anderenfalls verbleiben die Aufwendungen bei demjenigen, bei dem sie
  118. entstanden sind (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., vor § 91 Rn. 13;
  119. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., vor § 91 Rn. 9). Einen solchen prozessualen Erstattungstatbestand kann der streitgenössische Nebenintervenient des klagenden Aktionärs im Falle des unmittelbar prozessbeendenden Vergleichs nicht für
  120. sich in Anspruch nehmen.
  121. 9
  122. aa) In der Literatur wird allerdings teilweise vertreten, über die außergerichtlichen Kosten des in einem Prozessvergleich nicht berücksichtigten streitgenössischen Nebenintervenienten solle nach § 91a ZPO entschieden werden
  123. (Sturm, NZG 2006, 921, 923; Kiefner, NZG 2009, 1019, 1021). Hätte die Klage
  124. Aussicht auf Erfolg gehabt, käme es in Betracht, der beklagten Gesellschaft die
  125. Kosten des Nebenintervenienten aufzuerlegen (vgl. für den Fall der beiderseitigen Erledigungserklärung BGH, Urteil vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84,
  126. JZ 1985, 853, 854).
  127. 10
  128. bb) Bei einem Prozessvergleich im engeren Sinne, wie ihn hier die Kläger mit der Beklagten geschlossen haben, kommt eine direkte Anwendung von
  129. § 91a ZPO jedoch nicht in Betracht. Die Parteien haben keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen gegenüber dem Gericht abgegeben. Vielmehr haben sie einen Vergleich i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geschlossen, der den
  130. Prozess unmittelbar beendet, weil er die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits
  131. entfallen lässt (BGH, Urteil vom 15. April 1964 - 1b ZR 201/62, BGHZ 41, 310,
  132. 311; Urteil vom 3. Dezember 1980 - VIII ZR 274/79, BGHZ 79, 71, 74; Urteil
  133. vom 21. November 2013 - VII ZR 48/12, NJW 2014, 394 Rn. 14 mwN). Haben
  134. die Parteien im Vergleich keine andere Regelung getroffen, sind die Kosten
  135. gemäß § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Einer gerichtli-
  136. -8-
  137. chen Kostenentscheidung bedarf es nicht; ergeht sie trotzdem, hat sie allenfalls
  138. deklaratorische Wirkung (Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 98 Rn. 1;
  139. MünchKommZPO/Schulz, 4. Aufl., § 98 Rn. 10, 20). Bei beiderseitigen Erledigungserklärungen endet dagegen lediglich die Rechtshängigkeit der Hauptsache, so dass im noch anhängigen Kostenpunkt eine gerichtliche Entscheidung
  140. nach § 91a ZPO möglich ist (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87,
  141. BGHZ 106, 359, 366 mwN).
  142. 11
  143. cc) Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 91a ZPO auf
  144. den Fall, dass die Parteien in einem Prozessvergleich lediglich die eigenen,
  145. nicht aber die außergerichtlichen Kosten des streitgenössischen Nebenintervenienten geregelt haben, liegen ebenso wenig vor. Der beigetretene Aktionär
  146. kann nämlich keine vergleichbare Interessenlage wie im Falle beiderseitiger
  147. Erledigungserklärungen
  148. für
  149. sich
  150. geltend
  151. machen
  152. (a.A.
  153. Schwab
  154. in
  155. K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 34; Goslar/von der Linden, WM
  156. 2009, 492, 500; Mathieu, Der Kampf des Rechts gegen erpresserische Aktionäre, 2014, S. 232).
  157. 12
  158. (1) Auch bei einer Einigung über die Hauptsache haben die Parteien die
  159. Möglichkeit, die Entscheidung über die Kostenverteilung dem Gericht zu überantworten, indem sie sich bewusst lediglich über die Hauptsache verständigen
  160. und hinsichtlich der Kosten zumindest konkludent im Sinne einer sogenannten
  161. negativen Kostenvereinbarung die gesetzliche Regelung des § 98 ZPO ausschließen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007,
  162. 835, 836 mwN). Einigen sich die Parteien im Prozessvergleich dagegen auch
  163. über die Prozesskosten, wollen sie gerade keine gerichtliche Kostenentscheidung, auch nicht über die Kosten der Nebenintervention. Vielmehr entziehen sie
  164. -9-
  165. dem Gericht jegliche Entscheidungskompetenz, indem sie die Rechtshängigkeit
  166. des gesamten Rechtsstreits beenden.
  167. 13
  168. Welche Art von Prozessbeendigung die Parteien wählen, steht ihnen frei.
  169. Der Aktionär, der einem Anfechtungsstreit beitritt, ist im Hinblick auf diese für
  170. ihn nachteilige Entscheidungsfreiheit der Parteien nicht schutzwürdig. Er hat
  171. lediglich eine ungesicherte Rechtsposition inne und begibt sich willentlich in
  172. eine Situation, in der eine solche Verfahrensbeendigung ohne seine Beteiligung
  173. und eine für ihn günstige Kostenregelung möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  174. 10. Mai 2010 - II ZB 3/09, ZIP 2010, 1366 Rn. 16; Beschluss vom 14. Juni 2010
  175. - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 11). Im Falle eines Prozessvergleichs im engeren Sinne verwirklicht sich somit lediglich das in der Nebenintervention liegende Risiko des Wegfalls der Rechtshängigkeit (so auch Sturm, NZG 2006,
  176. 921, 924; Kiefner, NZG 2009, 1019, 1021, die dieses Risiko allerdings jeweils
  177. nur als Kriterium im Rahmen der von ihnen vorgeschlagenen Ermessensentscheidung nach § 91a ZPO berücksichtigen wollen; vgl. auch Waclawik, DStR
  178. 2007, 1257, 1260, der § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog anwenden möchte).
  179. 14
  180. (2) Soweit der beigetretene Aktionär selbst anfechtungsberechtigt gewesen wäre, kommt noch hinzu, dass er die Wahl hatte, selbst Anfechtungsklage
  181. mit den damit verbundenen Nachteilen wie dem zu leistenden Prozesskostenvorschuss zu erheben oder sich mit der ungesicherten Rechtsposition der Nebenintervention zufrieden zu geben. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet,
  182. dass die Nebenintervention an weniger enge Voraussetzungen geknüpft sei als
  183. eine eigene Anfechtungsklage und deshalb nicht jeder Aktionär die Möglichkeit
  184. habe, Anfechtungsklage zu erheben, trifft dies zwar zu (vgl. BGH, Beschluss
  185. vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07, ZIP 2008, 1398 Rn. 9 ff.). Die geringeren Anforderungen an einen Beitritt beruhen jedoch darauf, dass auch ein Aktionär,
  186. - 10 -
  187. der selbst die Voraussetzungen für eine aktienrechtliche Anfechtungsklage (vgl.
  188. § 245 Nr. 1 bis 3, § 246 Abs. 1 AktG) nicht erfüllt oder nicht erfüllen will, wegen
  189. der Rechtskrafterstreckung des § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG im Rahmen der Anfechtungsklage eines anderen Aktionärs jedenfalls die Möglichkeit haben muss,
  190. sich äußern zu können (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07, ZIP
  191. 2008, 1398 Rn. 11). Das Risiko, die für die Wahrnehmung seines rechtlichen
  192. Gehörs entstandenen eigenen Aufwendungen selbst tragen zu müssen, wenn
  193. der klagende Aktionär den Rechtsstreit durch Vergleich mit dem Anfechtungsgegner oder durch Rücknahme der Klage beendet, hindert die Wahrnehmung
  194. dieses Rechts nicht, so dass auch hinsichtlich des nicht selbst anfechtungsberechtigten Aktionärs kein Anlass für eine analoge Anwendung des § 91a ZPO
  195. besteht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der beitretende Aktionär mit
  196. seinem Beitritt ohnehin das Risiko übernimmt, bei einem Unterliegen nicht nur
  197. für die ihm entstandenen Aufwendungen selbst aufkommen zu müssen, sondern anteilig auch für die weiter entstandenen Kosten zu haften (§ 100 Abs. 1
  198. und 2 ZPO), also insbesondere für die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der beklagten Gesellschaft. Da hier die Beklagte in dem mit den
  199. - 11 -
  200. Klägern geschlossenen Vergleich die Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten insgesamt übernommen hat, kommt diese Kostenvereinbarung
  201. folglich insoweit auch dem Streithelfer zu 1 zugute.
  202. Bergmann
  203. Strohn
  204. Reichart
  205. Caliebe
  206. Sunder
  207. Vorinstanzen:
  208. LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.09.2013 - 3-5 O 53/13 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.11.2013 - 5 W 37/13 -