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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. I ZR 260/98
  5. Verkündet am:
  6. 7. Dezember 2000
  7. Walz
  8. Justizamtsinspektor
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. Eusovit
  19. HWG § 3 Nr. 1;
  20. UWG § 1
  21. Zur Frage, ob die in einer Art Überschrift (Titelzeile) enthaltene Angabe "Wichtige Information für Arthrose-Patienten!" für sich allein geeignet ist, bei unter
  22. Arthrose leidenden Personen den Eindruck hervorzurufen, das beworbene
  23. Arzneimittel könne zur Linderung arthrosebedingter Gelenkschmerzen beitragen.
  24. -2-
  25. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - I ZR 260/98 - OLG Köln
  26. LG Köln
  27. -3-
  28. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
  29. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,
  30. Pokrant und Dr. Schaffert
  31. für Recht erkannt:
  32. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
  33. Oberlandesgerichts Köln vom 28. August 1998 im Kostenpunkt und
  34. insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden
  35. ist.
  36. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer
  37. des Landgerichts Köln vom 14. August 1997 wird mit der Maßgabe
  38. zurückgewiesen, daß der Unterlassungsausspruch zu I.1. folgende
  39. Fassung erhält:
  40. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen
  41. Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das Arzneimittel
  42. "Eusovit 600" wie nachstehend wiedergegeben mit den Hinweisen
  43. "Wichtige Information für Arthrose-Patienten!"
  44. und/oder
  45. -4-
  46. "Viele Menschen haben einen erhöhten Vitamin-E-Bedarf.
  47. Dazu zählen gerade Patienten mit Arthrose (Gelenkverschleiß). Fehlt ihnen Vitamin E, kann das die Gelenkschmerzen verstärken. Auch den Kreislauf-Patienten macht
  48. häufig ein Vitamin-E-Mangel zu schaffen."
  49. zu werben:
  50. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder
  51. Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angedroht.
  52. Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
  53. Von Rechts wegen
  54. -5-
  55. Tatbestand:
  56. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Arzneimittelherstellung.
  57. Die
  58. Beklagte
  59. warb
  60. in
  61. dem
  62. Magazin
  63. "D."
  64. (Heft 14/97)
  65. vom
  66. 31. März 1997 für das von ihr auf den Markt gebrachte Vitamin-E-Präparat
  67. "Eusovit 600", bei dem es sich um ein Arzneimittel handelt, in der nachstehend
  68. wiedergegebenen Weise:
  69. Für das beworbene Produkt war am 9. April 1984 die arzneimittelrechtliche Zulassung für die Anwendungsgebiete "Leistungssteigerung, Vitamin-EMangelzustände", verbunden u.a. mit dem vorgesehenen Hinweis "Leistungsschwäche und andere auf Vitamin-E-Mangelzustände zurückgeführte Krankheiten haben häufig andere Ursachen ...", erteilt worden. Für den Wirkstoff
  70. Vitamin-E wurde die im Bundesanzeiger vom 26. Januar 1994 bekannt ge-
  71. -6-
  72. machte Aufbereitungsmonographie des damaligen Bundesgesundheitsamtes
  73. "Monographie: Vitamin-E (Tocopherole und deren Ester)" vom 18. November
  74. 1993 vorgelegt, in der als "gesichertes Anwendungsgebiet" von Vitamin-E die
  75. "Prävention und Therapie von Vitamin-E-Mangelzuständen" angegeben ist;
  76. ferner ist darin der Hinweis enthalten "Indikationen der Gebiete ... Rheumatologie ... sind negativ beschieden worden".
  77. Die Klägerin hat die Werbeanzeige wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes i.V. mit §§ 1, 3 UWG beanstandet und Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung
  78. der Beklagten begehrt.
  79. Mit der angegriffenen Werbung verletze die Beklagte § 3a HWG, wonach es verboten sei, für Arzneimittel zu werben, die der Pflicht zur Zulassung
  80. unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten. Die Beklagte bewerbe mit der Anzeige
  81. Indikationen, die nicht Gegenstand der arzneimittelrechtlichen Zulassung ihres
  82. Präparats seien bzw. von dieser nicht umfaßt würden. Denn mit der blickfangmäßig aufgemachten Überschrift der Anzeige "Wichtige Information für Arthrose-Patienten!" werde der Eindruck erweckt, daß "Eusovit 600" bei der Indikation Arthrose eingesetzt werden solle und könne und daß das Präparat auch
  83. und gerade für die Behandlung von Arthrose von der zuständigen Bundesoberbehörde zugelassen sei. Die weiteren, in den Fließtext der Anzeige eingearbeiteten Aussagen erweckten ebenfalls den unzutreffenden Eindruck, daß
  84. "Eusovit 600" zur Therapie von Arthrose zugelassen sei, was jedoch nicht zutreffe. Zudem verstoße die angegriffene Werbung gegen § 3 Nr. 1 HWG i.V.
  85. mit § 3 UWG, weil darin mit nicht zugelassenen Anwendungsgebieten geworben werde.
  86. -7-
  87. -8-
  88. Die Klägerin hat beantragt,
  89. I.
  90. die Beklagte zu verurteilen,
  91. 1. es bei Vermeidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu
  92. unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
  93. Wettbewerbs für das Arzneimittel "Eusovit 600" wie nachstehend wiedergegeben zu werben:
  94. 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Werbeträger,
  95. II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1.
  96. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch
  97. entstehen wird.
  98. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine allein durch die Titelzeile bewirkte Irreführung oder Werbung mit einer angeblich nicht von der
  99. Zulassung umfaßten Indikation bereits deshalb für nicht gegeben erachtet, weil
  100. diese "Head-Line" vom Verkehr nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit
  101. -9-
  102. der weiteren Zeile "Neue Kapsel gegen Vitamin-E-Mangel" wahrgenommen
  103. werde. Die Titelzeile vermittle daher nicht den Eindruck, daß das Produkt "Eusovit 600" für Arthrose zugelassen sei. Ebensowenig werde durch den Text der
  104. Anzeige im übrigen eine nicht von der Zulassung "Therapie eines Vitamin-EMangels" gedeckte Indikation beworben.
  105. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
  106. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt,
  107. die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß
  108. der Unterlassungsantrag gemäß Ziffer I.1. die folgende Fassung
  109. erhält:
  110. Die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
  111. es zu unterlassen,
  112. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das
  113. Arzneimittel "Eusovit 600" wie nachstehend wiedergegeben mit den
  114. Hinweisen
  115. - Wichtige Information für Arthrose-Patienten!
  116. und/oder
  117. - Viele Menschen haben einen erhöhten Vitamin-E-Bedarf. Dazu
  118. zählen gerade Patienten mit Arthrose (Gelenkverschleiß). Fehlt ihnen Vitamin E, kann das die Gelenkschmerzen verstärken. Auch
  119. den Kreislauf-Patienten macht häufig ein Vitamin-E-Mangel zu
  120. schaffen
  121. zu werben. (Es folgt eine Wiedergabe der beanstandeten Werbeanzeige.)
  122. Das Berufungsgericht hat die Beklagte - unter Zurückweisung ihres
  123. Rechtsmittels im übrigen - entsprechend dem in der Berufungsinstanz neu ge-
  124. - 10 -
  125. stellten Unterlassungsantrag der Klägerin verurteilt, wobei jedoch die beiden
  126. Werbehinweise nicht mit einem "und/oder", sondern nur mit einem "und" miteinander verbunden worden sind.
  127. Hinsichtlich des weitergehenden Unterlassungsantrags hat es die Klage
  128. abgewiesen.
  129. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt, soweit zu
  130. ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Revision der Beklagten hat der Senat
  131. nicht angenommen. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
  132. Entscheidungsgründe:
  133. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die im Fließtext der angegriffenen Werbeanzeige enthaltenen Angaben betreffend das Arzneimittel "Eusovit 600" verstießen sowohl gegen das Irreführungsverbot gemäß § 3 Nr. 1
  134. HWG als auch gegen § 3a HWG, jeweils i.V. mit § 1 UWG. Dazu hat es ausgeführt:
  135. Die Frage, ob in einer Werbung für Heilmittel Indikationen beworben
  136. werden, die nicht von der Zulassung umfaßt seien, müsse sich in erster Linie
  137. am Wortlaut der Zulassung orientieren. Die im Fließtext der angegriffenen
  138. Werbeanzeige enthaltenen Aussagen suggerierten eine Eignung des beworbenen Präparats "Eusovit 600" zur Linderung arthrosebedingter Gelenkschmerzen, obwohl eine - von der Beklagten als objektiv richtig dargestellte -
  139. - 11 -
  140. therapeutische Wirksamkeit in dieser Hinsicht in Wirklichkeit (noch) fachlich
  141. umstritten sei. Der arzneimittelrechtlichen Zulassung für "Eusovit 600" ließen
  142. sich die in der Werbeanzeige in Anspruch genommenen Indikationen (Arthrose/Gelenkverschleiß, Gelenkschmerzen und Kreislauferkrankungen) nicht entnehmen. Soweit das Unterlassungsbegehren begründet sei, stünden der Klägerin gemäß § 1 UWG i.V. mit § 242 BGB auch die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht zu.
  143. Die Klage erweise sich als unbegründet, soweit die Klägerin Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in bezug
  144. auf die isoliert angegriffene Verwendung der Titelzeile "Wichtige Information
  145. für Arthrose-Patienten!" verlange. Diese Aussage verstoße weder gegen Vorschriften des HWG noch sei sie sonst wettbewerbsrechtlich zu beanstanden.
  146. Die Zeile verweise vielmehr nur auf den nachfolgenden Text, nämlich die eigentliche Information für Arthrose-Patienten. Erst der inhaltliche Zusammenhang mit dieser Information verleihe der Titelzeile ihren konkreten Aussagewert
  147. in bezug auf ein bestimmtes beworbenes Produkt - im Streitfall das Vitamin-EPräparat "Eusovit 600" der Beklagten -, das möglicherweise einer Zulassung
  148. bedürfe und für bestimmte Anwendungsgebiete zugelassen sei und/oder Wirkungen aufweise. Die Auffassung der Klägerin, der angesprochene Verkehr, zu
  149. dem auch die Mitglieder des Berufungsgerichts als potentielle Erwerber von
  150. Arzneimitteln der streitgegenständlichen Art zählten, verstehe die Titelzeile
  151. aufgrund der darin verwendeten Formulierung "... Arthrose-Patienten" bereits
  152. als Hinweis darauf, daß ein für die Indikation Arthrose zugelassenes Produkt
  153. beworben werde, überzeuge nicht.
  154. II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, und
  155. - 12 -
  156. auch insoweit zur Verurteilung der Beklagten entsprechend dem in der Berufungsinstanz neu gestellten Unterlassungsantrag. Entgegen der Auffassung
  157. des Berufungsgerichts ist dieser Antrag insgesamt aus § 3 Nr. 1 HWG i.V. mit
  158. § 1 UWG begründet.
  159. 1. Die Klägerin hat mit ihrem in erster Instanz gestellten Unterlassungsantrag (I.1.) ein Verbot der konkreten Werbung in der im Magazin "D."
  160. (Heft 14/97) vom 31. März 1997 erschienenen Anzeige erstrebt. Das
  161. Landgericht hat diesem Antrag in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrem in der
  162. Berufungsinstanz neu gefaßten Unterlassungsantrag will die Klägerin erreichen, daß der Beklagten die Werbung mit der Titelzeile "Wichtige Information
  163. für Arthrose-Patienten!" auch isoliert, d.h. ohne oder mit einem anderen Fließtext, untersagt wird. Sofern es sich bei der Antragsneufassung nicht nur um
  164. eine Klarstellung des ursprünglichen Unterlassungsantrags, sondern um eine
  165. Klageänderung handelt, ist für die revisionsrechtliche Beurteilung anzunehmen, daß diese vom Berufungsgericht zugelassen worden ist.
  166. 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die im
  167. Fließtext der beanstandeten Werbeanzeige enthaltenen Aussagen gegen das
  168. Irreführungsverbot gemäß § 3 Nr. 1 HWG i.V. mit § 1 UWG verstoßen, weil sie
  169. suggerieren, "Eusovit 600" sei auch zur Linderung "arthrosebedingter Gelenkschmerzen" geeignet; diese dem Arzneimittel als objektiv richtig beigemessene
  170. therapeutische Wirksamkeit ist jedoch fachlich (noch) umstritten. Der Senat hat
  171. deshalb die Revision der Beklagten nicht angenommen.
  172. 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beinhaltet die in der
  173. Kopfzeile der beanstandeten Anzeige enthaltene Angabe "Wichtige Information
  174. für Arthrose-Patienten!" ebenfalls eine eigenständige, gegen § 3 Nr. 1 HWG
  175. - 13 -
  176. verstoßende Werbeaussage hinsichtlich des beworbenen Arzneimittels "Eusovit 600".
  177. Die Annahme des Berufungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden,
  178. daß der angesprochene Verkehr die in der Titelzeile enthaltene Angabe bereits
  179. als Hinweis darauf verstehe, daß ein für die Indikation Arthrose zugelassenes
  180. Produkt beworben werde, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
  181. stand.
  182. a) Die von der Revision angegriffene tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich allerdings nur in beschränktem Umfang
  183. nachprüfbar. Die Prüfung muß sich im Streitfall im wesentlichen darauf beschränken, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang steht. Das ist, wie der Senat auf der Grundlage des
  184. unstreitigen Sachverhalts selbst beurteilen kann, im Ergebnis nicht der Fall.
  185. b) Entgegen der Auffassung der Revision kann der in Rede stehenden
  186. Titelzeile allerdings nicht deshalb eine eigenständige Werbeaussage in bezug
  187. auf das Arzneimittel "Eusovit 600" beigemessen werden, weil sie sich auf die
  188. nachfolgende, besonders herausgestellte Schlagzeile "Neue Kapsel gegen
  189. Vitamin-E-Mangel" beziehe. Einer derartigen Annahme steht bereits entgegen,
  190. daß diese Blickfangzeile gerade nicht zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemacht worden ist. Die ersten beiden Zeilen der streitgegenständlichen
  191. Werbeanzeige können daher auch nicht als Einheit beurteilt werden. Dementsprechend kann der Antrag, der Gegenstand des abgewiesenen Teils des Unterlassungsbegehrens ist, nicht dahin verstanden werden, daß die angegriffene
  192. Werbeaussage lautet: "Wichtige Information für Arthrose-Patienten! Neue Kapsel gegen Vitamin-E-Mangel".
  193. - 14 -
  194. Mit der in Rede stehenden Titelzeile werden - was das Berufungsgericht
  195. nicht hinreichend berücksichtigt hat - in erster Linie Personen angesprochen,
  196. die unter Arthrose-Beschwerden leiden. Das ergibt sich ohne weiteres daraus,
  197. daß dieser Personenkreis besonders erwähnt wird. Für ihn sollen sich aus der
  198. Werbung der Beklagten "wichtige Information" ergeben. Durch diese Wortwahl
  199. wird bei einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs
  200. - ebenso wie aufgrund der im Fließtext enthaltenen Angaben - erfahrungsgemäß bereits der Eindruck erweckt, das beworbene Mittel "Eusovit 600" sei zur
  201. Linderung arthrosebedingter Gelenkschmerzen geeignet. Denn andernfalls
  202. ergäbe die von der Beklagten bewußt gewählte Ansprache von ArthrosePatienten in der Kopfzeile keinen plausiblen Sinn.
  203. Damit verstößt auch die in der Titelzeile enthaltene Werbeangabe für
  204. sich allein gegen das in § 3 Nr. 1 HWG normierte Irreführungsverbot, was zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellt. Denn das Berufungsgericht hat
  205. rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die von der Beklagten als objektiv richtig dargestellte therapeutische Wirksamkeit des Präparats "Eusovit 600" für ArthroseBeschwerden in Wirklichkeit fachlich (noch) umstritten ist.
  206. 4. Dementsprechend erstrecken sich die Verurteilung der Beklagten zur
  207. Auskunftserteilung und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung auch
  208. auf die in der Titelzeile allein enthaltene Werbeaussage.
  209. - 15 -
  210. III. Danach war auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil
  211. aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil war insgesamt mit der
  212. aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.
  213. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
  214. Erdmann
  215. v. Ungern-Sternberg
  216. Pokrant
  217. Schaffert
  218. Bornkamm