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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZR 147/11
  4. vom
  5. 10. Januar 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2013 durch
  9. den Vorsitzenden Richter
  10. Prof. Dr. Bornkamm
  11. und die Richter Prof.
  12. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
  13. beschlossen:
  14. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  15. Karlsruhe vom 27. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
  16. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die
  17. Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner 30/100, die Beklagte
  18. zu 1 weitere 58/100 und die Beklagten zu 2 und 3 jeweils weitere
  19. 6/100.
  20. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren tragen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner
  21. 42/100, die Beklagte zu 1 weitere 42/100 und die Beklagten zu 2
  22. und 3 jeweils weitere 8/100. Die außergerichtlichen Kosten der
  23. Drittwiderbeklagten im Beschwerdeverfahren fallen der Beklagten
  24. zu 1 zur Last. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst.
  25. Der Streitwert wird auf 33.435,55 € festgesetzt.
  26. -3-
  27. Gründe:
  28. 1
  29. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, den Beklagten sei zu weitgehend untersagt worden, Druckerpatronen in den Europäischen Wirtschaftsraum einzuführen. Das Verbot ist dahin auszulegen, dass es sich nur gegen
  30. solche Waren richtet, die nicht von der Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind
  31. (Art. 13 Abs. 1 GMV). Damit erfasst die Schadensersatzpflicht durch die Bezugnahme auf den Unterlassungsantrag nicht die Einfuhr und den Vertrieb von
  32. Waren, bei denen die Voraussetzungen der Erschöpfung vorliegen.
  33. 2
  34. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
  35. -4-
  36. 3
  37. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 und 4
  38. ZPO.
  39. Bornkamm
  40. Büscher
  41. Kirchhoff
  42. Schaffert
  43. Löffler
  44. Vorinstanzen:
  45. LG Mannheim, Entscheidung vom 08.12.2009 - 2 O 14/09 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2011 - 6 U 205/09 -