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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. I ZR 134/16
  5. Verkündet am:
  6. 9. November 2017
  7. Führinger
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. Resistograph
  19. MarkenG § 14 Abs. 2
  20. Wird für eine primär auf das Ausland ausgerichtete Internetseite in zulässiger
  21. Weise ein Metatag gesetzt, der eine bessere Erreichbarkeit dieser Internetseite
  22. auch im Inland begründet, so kann das ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die
  23. Annahme eines relevanten Inlandsbezugs einer Markenbenutzung nur sein,
  24. wenn es sich dabei um einen von dem Betreiber der Internetseite in zumutbarer
  25. Weise beeinflussbaren Umstand handelt.
  26. BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 134/16 - OLG Karlsruhe
  27. LG Mannheim
  28. ECLI:DE:BGH:2017:091117UIZR134.16.0
  29. -2-
  30. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher,
  31. die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
  32. für Recht erkannt:
  33. Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe
  34. - 6. Zivilsenat - vom 25. Mai 2016 wird auf Kosten der Beklagten
  35. zurückgewiesen.
  36. Von Rechts wegen
  37. Tatbestand:
  38. 1
  39. Der Kläger ist Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt am
  40. 10. Juni 1994 eingetragenen Wortmarke DE 2067216 "Resistograph", die
  41. Schutz beansprucht für
  42. Apparate und Instrumente für die Materialuntersuchung, insbesondere Messund Prüfgeräte zur Erfassung und Auswertung des Eindringwiderstands einer in
  43. das Material eindringenden Sonde, weiter insbesondere des Bohrwiderstands
  44. einer Bohrsonde, vorzugsweise an Bäumen, Holz, Holzwerkstoffen und Erzeugnissen aus Holz, soweit in Klasse 9 enthalten; Durchführung von Materialuntersuchungen, insbesondere durch Erfassung und Auswertung des Eindringwiderstands einer in das Material eindringenden Sonde, weiter insbesondere
  45. des Bohrwiderstands einer Bohrsonde, vorzugsweise an Bäumen, Holz, Holzwerkstoffen und Erzeugnissen aus Holz, soweit in Klasse 42 enthalten.
  46. Der Kläger hat vorgetragen, er biete seit 1993 Bohrwiderstandsmessun2
  47. gen und seit 1997/1998 Bohrwiderstandsmessgeräte unter der Klagemarke an
  48. und erziele damit jeweils einen sechsstelligen Jahresumsatz.
  49. -3-
  50. 3
  51. Die Beklagten zu 1 und 2, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3 ist,
  52. vertreiben von der Beklagten zu 1 hergestellte Bohrwiderstandsmessgeräte zur
  53. Holzdiagnose.
  54. 4
  55. Nachdem der Kläger, die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 3 zunächst
  56. zusammengearbeitet hatten, kam es 1999 vor dem Landgericht Mannheim unter dem Aktenzeichen 7 O 126/99 zu einem ersten Kennzeichenrechtsstreit. Die
  57. Beklagten zu 1 und 3 gaben als damalige Beklagte in diesem Prozess folgende
  58. Unterlassungserklärung ab:
  59. 1. Die Beklagten verpflichten sich, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Bohrwiderstandsmessgeräten die Bezeichnungen "RESISTOGRAPH" und/oder "Resistograph" anzubringen, unter diesen Bezeichnungen Bohrwiderstandsmessgeräte anzubieten, in den Verkehr zu bringen
  60. oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder diese Bezeichnungen in
  61. Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
  62. 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 1 verpflichten sich die Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 DM an den Kläger.
  63. In einer weiteren Auseinandersetzung gaben die Beklagten zu 2 und 3
  64. 5
  65. unter dem 28. Juli 2010 Unterlassungserklärungen mit folgendem Inhalt ab:
  66. [Die Beklagte zu 2 bzw. der Beklagte zu 3 verpflichten sich gegenüber dem
  67. Kläger,]
  68. 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Bohrwiderstandsmessgeräten und/oder Zubehör für Bohrwiderstandsmessgeräte die Marke "Resistograph" zu benutzen, insbesondere diese Marke auf Bohrwiderstandsmessgeräten oder Zubehör für solche, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dieser Marke Bohrwiderstandsmessgeräte und/oder Zubehör
  69. für solche anzubieten, in Verkehr zu bringen und zu diesem Zweck zu besitzen, unter dieser Marke Bohrwiderstandsmessgeräte ein- oder auszuführen
  70. oder die Marke im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Bohrwiderstandsmessgeräte und/oder Zubehör für diese zu benutzen, wobei die Verpflichtung zur Unterlassung sich auf Länder und Regionen bezieht, in denen
  71. die Marke in Rechtskraft steht;
  72. 2. für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 1 eine von
  73. der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende Vertragsstrafe von 5.001 €
  74. an den Kläger zu zahlen.
  75. -4-
  76. 6
  77. Die von den Beklagten vertriebenen Bohrwiderstandsmessgeräte werden
  78. unter anderem auf der Internetseite www.i
  79. stellt beworben.
  80. .com wie nachfolgend darge-
  81. -5-
  82. -6-
  83. -7-
  84. -8-
  85. Betreiberin des über diese Internetseite zugänglichen Onlineshops ist die
  86. 7
  87. I. Inc. mit Sitz in den USA, eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2. Auf
  88. der Internetseite www.i
  89. .com wird die Beklagte zu 2 auf der Startseite als
  90. "Head Office" und im Impressum als Ansprechpartner benannt.
  91. -9-
  92. 8
  93. Der Kläger sieht in der Bewerbung der Bohrwiderstandsmessgeräte der
  94. Beklagten auf der Internetseite www.i
  95. .com einen Verstoß gegen die Un-
  96. terlassungserklärungen sowie eine Verletzung seiner Rechte an der Marke
  97. "Resistograph".
  98. 9
  99. Die Beklagten haben geltend gemacht, im Hinblick auf den Domainnamen, die Verwendung der englischen Sprache und die Preisangaben im Onlineshop ausschließlich in US-Dollar fehle ein Inlandsbezug der Werbung für die
  100. Geräte über die Internetseite " www.i
  101. 10
  102. .com ".
  103. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und den Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel verboten,
  104. im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Bohrwiderstandsmessgeräte unter den Bezeichnungen "Resistograph" und/oder "I.
  105. Resistograph" anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen und/oder
  106. diese Bezeichnungen in Geschäftspapieren oder in der Werbung im Zusammenhang mit dem Angebot, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr von Bohrwiderstandsmessgeräten in der oder in die Bundesrepublik Deutschland zu benutzen, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
  107. - 10 -
  108. 11
  109. Es hat die Beklagten weiter zur Auskunft verurteilt und ihre Verpflichtung
  110. zum Schadensersatz festgestellt. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die
  111. Beklagten zu 1 und 3 gegen die Unterlassungserklärung vom 16. Juli 1999 sowie die Beklagten zu 2 und 3 gegen die Unterlassungserklärung vom 28. Juli
  112. 2010 verstoßen haben.
  113. 12
  114. In der Berufungsinstanz hat der Kläger auf gerichtlichen Hinweis im Hinblick auf die Unterlassungserklärungen geänderte Zahlungs- und Feststellungsanträge gestellt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts im Unterlassungs- und Auskunftsausspruch bestätigt, die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten auf den verwirkte Vertragsstrafen übersteigenden
  115. Schaden beschränkt und den Zahlungsanträgen für Vertragsstrafen unter Abweisung der entsprechenden Feststellungsanträge stattgegeben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Mai 2016 - 6 U 17/15, juris).
  116. 13
  117. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene
  118. Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
  119. Entscheidungsgründe:
  120. 14
  121. A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Antrag auf Unterlassung
  122. und die damit verknüpften Nebenansprüche seien wegen Verletzung des Markenrechts des Klägers begründet. Außerdem stehe dem Kläger jeweils eine
  123. Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärungen vom
  124. 16. Juli 1999 und 28. Juli 2010 zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
  125. 15
  126. Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Die beanstandete
  127. Bezeichnung von Bohrwiderstandsmessgeräten mit "I.
  128. Resistograph" be-
  129. gründe Verwechslungsgefahr mit der Klagemarke. Die Zusammensetzung der
  130. beiden Bestandteile "resist" und "graph" zu einem der deutschen Sprache bis
  131. - 11 -
  132. dahin unbekannten Kunstwort sei originell und rechtfertige die Annahme einer
  133. von Hause aus bestehenden zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke. In dem zusammengesetzten Zeichen der Beklagten
  134. nehme "Resistograph" eine selbständig kennzeichnende Stellung ein. Angesichts damit bestehender hochgradiger Zeichenähnlichkeit, Identität der bezeichneten Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke
  135. bestehe bei Würdigung aller relevanten Umstände Verwechslungsgefahr. Der
  136. beanstandeten Zeichenbenutzung fehle nicht der erforderliche wirtschaftlich
  137. relevante Inlandsbezug. Zwar richte sich die beanstandete Internetseite vorrangig an den Markt außerhalb Deutschlands. Sie wirke aber in wirtschaftlich relevanter Weise ins Inland hinein. So sei ein Aufruf der Seite www.i
  138. .com
  139. durch englischsprachige Interessenten in Deutschland in Betracht zu ziehen.
  140. Zudem werde aufgrund der Verwendung des Wortes "Resistograph" als Metatag bei Eingabe des entsprechenden Suchbegriffs die Seite "i
  141. .com" als
  142. Suchtreffer angezeigt. Auf dieser Seite fänden sich deutliche Hinweise auf eine
  143. Marktpräsenz der Beklagten zu 1 und 2 auch in Deutschland, die jedenfalls in
  144. ihrer Gesamtheit einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug begründeten.
  145. 16
  146. Das Verhalten der I. Inc. sei den Beklagten zu 1 und 2 zuzurechnen.
  147. Der Beklagte zu 3 hafte für die I. Inc. jedenfalls deshalb, weil er eine ihn als
  148. Geschäftsführer treffende Garantenpflicht verletzt habe. Aus der Verletzung der
  149. Klagemarke folgten die Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafen. Die Unterlassungsverträge seien wirksam zustande gekommen. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten könne allerdings nur insoweit festgestellt werden, als der
  150. Schaden über die verwirkten Vertragsstrafen hinausgehe.
  151. 17
  152. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat im
  153. Ergebnis keinen Erfolg. Der Unterlassungsantrag ist noch ausreichend bestimmt. Er ist auch begründet, weil die Gestaltung der beanstandeten Internetseite bei der gebotenen Gesamtabwägung den erforderlichen Inlandsbezug
  154. - 12 -
  155. noch aufweist. Da die Verurteilung nach dem Unterlassungsantrag Bestand hat,
  156. bleibt die Revision im Hinblick auf die darauf bezogene Verurteilung auf Auskunft (nebst Rechnungslegung) und die Schadensersatzfeststellung sowie die
  157. Verurteilung zur Zahlung von Vertragstrafen ebenfalls ohne Erfolg.
  158. 18
  159. I. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der
  160. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine
  161. Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen
  162. ergeben kann. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit müssen die Parteien allerdings zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in
  163. Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Die bloße
  164. Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer
  165. nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, Urteil vom
  166. 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, BGHZ 211, 309 Rn. 11 mwN - auf fett getrimmt).
  167. 19
  168. Das Berufungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt,
  169. die Entscheidung habe hinsichtlich der Frage eines ausreichenden Inlandsbezugs der Zeichenbenutzung über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung.
  170. Das Berufungsgericht hat damit lediglich den Grund für die Revisionszulassung
  171. angegeben, ohne das Rechtsmittel zu beschränken.
  172. 20
  173. II. Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Revision, der Unterlassungsantrag
  174. sei unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt sei (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
  175. 21
  176. 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der
  177. Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen
  178. bleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14,
  179. - 13 -
  180. GRUR 2015, 1201 Rn. 41 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot;
  181. Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 11 = WRP
  182. 2016, 869 - ConText).
  183. 22
  184. 2. Der vorliegende Unterlassungsantrag ist auf das Verbot gerichtet, in
  185. der Bundesrepublik Deutschland Bohrwiderstandsmessgeräte unter den Bezeichnungen "Resistograph" und/oder "I. Resistograph" anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen und/oder diese Bezeichnungen in Geschäftspapieren oder in der Werbung im Zusammenhang mit dem Angebot, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr von Bohrwiderstandsmessgeräten in der oder in die
  186. Bundesrepublik Deutschland zu benutzen.
  187. 23
  188. 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Unterlassungsantrag
  189. fehle nicht die erforderliche Bestimmtheit. Er lasse erkennen, dass den Beklagten die markenmäßige Benutzung der Bezeichnungen "Resistograph" und "I.
  190. Resistograph" für Bohrwiderstandsmessgeräte im geschäftlichen Verkehr im
  191. Inland untersagt werden solle. Damit komme das Charakteristische der konkreten Verletzungshandlung - die Zeichennutzung von "Resistograph" und "I.
  192. Resistograph" für Bohrwiderstandsmessgeräte - hinreichend zum Ausdruck. Wo
  193. und unter welchen Umständen das Zeichen im inländischen geschäftlichen
  194. Verkehr benutzt worden sei, müsse im Antrag und im Tenor nicht ausgeführt
  195. werden. Dass zur Bestimmung des Verhaltens, welches das Verbot auslöse
  196. und damit als "Kern" vom Unterlassungsgebot jedenfalls umfasst sei, auf die
  197. Anspruchs- und Urteilsbegründung zurückgegriffen werden müsse, mache das
  198. Verbot nicht unbestimmt, zumal die konkret beanstandete Zeichenbenutzung im
  199. "Insbesondere"-Antrag durch die Einblendung einer Seite des Auftritts unter
  200. "i
  201. 24
  202. .com" erläutert werde.
  203. 4. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
  204. - 14 -
  205. 25
  206. a) Allerdings ist der Wortlaut des verallgemeinernd formulierten Antrags
  207. unbestimmt, weil mit der örtlichen Beschränkung auf "in der Bundesrepublik
  208. Deutschland" im hier gegebenen Zusammenhang der Beanstandung einer
  209. - auch nach Ansicht des Berufungsgerichts - vorrangig auf das Ausland ausgerichteten Internetseite unklar bleibt, was den Beklagten konkret verboten werden soll.
  210. 26
  211. b) Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur
  212. Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist jedoch hinnehmbar und im
  213. Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten,
  214. wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so
  215. dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs
  216. zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen oder wenn zum Verständnis des Begriffs auf die konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen werden
  217. kann (BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539
  218. Rn. 13 = WRP 2011, 1772 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Urteil
  219. vom 6. Oktober 2011 - I ZR 54/10, GRUR 2012, 405 Rn. 11 = WRP 2012, 461
  220. - Kreditkontrolle, jeweils mwN).
  221. 27
  222. c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt das Charakteristische der konkreten Verletzungshandlung im Streitfall allerdings nicht schon allgemein in der Zeichenbenutzung für Bohrwiderstandsmessgeräte zum Ausdruck. Es ergibt sich erst aus den besonderen Umständen, die nach Ansicht
  223. des Klägers den erforderlichen Inlandsbezug begründen. Kern des Streits der
  224. Parteien ist damit die Frage, wie der für die Verletzung einer in Deutschland
  225. registrierten Marke erforderliche wirtschaftlich relevante Inlandsbezug bei einer
  226. Markennutzung auf einer jedenfalls primär auf das Ausland ausgerichteten Internetseite zu bestimmen ist und ob die Beklagten mit dem beanstandeten In-
  227. - 15 -
  228. ternetauftritt die Klagemarke im Inland benutzt haben. Es fehlen objektive Maßstäbe für die Abgrenzung, wann in derartigen Fällen ein wirtschaftlich relevanter
  229. Inlandsbezug besteht. Die Prüfung dieser Frage ist vielmehr im Einzelfall
  230. schwierig (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005,
  231. 431, 432 f. = WRP 2005, 493 - HOTEL MARITIME; Urteil vom 12. Dezember
  232. 2013 - I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 45 f. = WRP 2014, 548 - englischsprachige Pressemitteilung; vgl. auch Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10,
  233. GRUR 2012, 621 Rn. 36 = WRP 2012, 716 - OSCAR). Die dafür erforderliche
  234. komplexe rechtliche Würdigung ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten und
  235. kann nicht ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Der Kläger muss den
  236. Inlandsbezug in derartigen Fällen daher konkret umschreiben und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1201 Rn. 42 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot, mwN).
  237. 28
  238. d) Eine solche Umschreibung ergibt sich im Streitfall nicht aus dem "Insbesondere"-Zusatz, der dem verallgemeinernden Teil des Klageantrags angefügt ist. Dieser Zusatz führt nicht zu einer Einschränkung des im Obersatz formulierten Klagebegehrens, sondern stellt eine Auslegungshilfe dar (BGH, Urteil
  239. vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 954 Rn. 22 = WRP 2012, 1222
  240. - Tribenuronmethyl;
  241. Köhler
  242. in
  243. Köhler/Bornkamm,
  244. UWG,
  245. 35. Aufl.,
  246. § 12
  247. Rn. 2.45). Als Auslegungshilfe verdeutlicht der mit "Insbesondere" eingeleitete
  248. Teil des Antrags im Streitfall lediglich, welche Benutzungsformen der Wortmarke der Kläger beanstandet. Er gibt jedoch keinen Aufschluss für die Bestimmung relevanter Inlandshandlungen. Der Einblendung ist kein Hinweis auf eine
  249. Verwendung der Bezeichnung "Resistograph" in oder in Richtung auf Deutschland zu entnehmen.
  250. 29
  251. e) Dahinstehen kann, ob in einem Fall der vorliegenden Art, in dem neben Unterlassung wegen derselben Verletzungshandlung eine Vertragsstrafe
  252. begehrt wird, zur Konkretisierung des Unterlassungsbegehrens auf den Inhalt
  253. - 16 -
  254. des Unterlassungsvertrags abgestellt werden kann. Beide Unterlassungsverträge verhalten sich im Streitfall nicht zu den bestimmenden Merkmalen eines Inlandsbezugs der verbotenen Benutzungshandlungen.
  255. 30
  256. f) Im Streitfall lässt sich jedoch im Wege der Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers ein vollstreckungsfähiger Inhalt des Antrags noch ermitteln. Eine unbestimmte Antragsformulierung ist unschädlich,
  257. wenn sich das Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung
  258. des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche
  259. Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der
  260. Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen
  261. Verhaltensweise
  262. beschränkt
  263. (BGH,
  264. Urteil
  265. vom
  266. 29. Juni
  267. 1995
  268. - I ZR 137/93, GRUR 1995, 832, 834 - Verbraucherservice; Urteil vom 29. April
  269. 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 194/15, GRUR 2017, 537
  270. Rn. 12 = WRP 2017, 542 - Konsumgetreide).
  271. 31
  272. Die für den erforderlichen Inlandsbezug des Klageantrags maßgeblichen
  273. Merkmale lassen sich dem Klägervortrag im Streitfall noch mit ausreichender
  274. Bestimmtheit entnehmen. Der Kläger hat als Verletzungsform die Gestaltung
  275. der unter www.i
  276. .com aufrufbaren Internetseite beanstandet, wie sie sich
  277. insbesondere aus den Anlagen K 18 und K 72 ergibt. Auf dieser Internetseite
  278. wird in der Rubrik "Company" unter der Überschrift "I. Worldwide Network
  279. - International Distribution Network" an erster Stelle, gekennzeichnet mit einer
  280. deutschen Fahne, die Beklagte zu 2 als "Manufacturer/Head Office" genannt.
  281. Außerdem wird als Kontaktinformation auf die deutsche Webseite www.i .de
  282. verwiesen. Unter der Rubrik "Upcoming Dates" wird in deutscher Sprache auf
  283. Fachmessen und Fachseminare in Deutschland zu Baumkontrolle und Baumpflege hingewiesen, wobei am Rande dieser Seite für Produkte mit der Bezeichnung "I. Resistograph" geworben wird.
  284. - 17 -
  285. 32
  286. g) Wird der Unterlassungsantrag durch diese konkret vorgetragene Verletzungsform bestimmt, so erweist er sich als hinreichend bestimmt.
  287. 33
  288. III. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag als begründet angesehen.
  289. 34
  290. 1. Das Berufungsgericht hat hochgradige Zeichenähnlichkeit, Identität
  291. der bezeichneten Waren und eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der
  292. Klagemarke angenommen. Auf dieser Grundlage hat es eine Verwechslungsgefahr der von den Beklagten benutzten Zeichen "I. Resistograph" und "I.
  293. Resistograph System" mit der Klagemarke "Resistograph" bejaht. Das wird von
  294. der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
  295. 35
  296. Ungeachtet beschreibender Anklänge führt die Zusammensetzung der
  297. Wortbestandteile "Resist" und "graph" in der Wortmarke "Resistograph" zu einem der deutschen Sprache bis dahin unbekannten Kunstwort mit jedenfalls
  298. durchschnittlicher Kennzeichnungskraft. Der Zeichenbestandteil "Resistograph"
  299. ist prägender Bestandteil der durch Hinzufügung der Unternehmensbezeichnung "I. " und des Begriffs "System" zusammengesetzten Zeichen der Beklagten, so dass zwischen diesen Zeichen und der Klagemarke hochgradige Zeichenähnlichkeit besteht. Die Waren, die für die Klagemarke geschützt sind, und
  300. die mit den Zeichen der Beklagten bezeichneten Waren sind identisch. Die
  301. markenmäßige Verwendung der Klagemarke durch die Beklagten ergibt sich
  302. aus der Verwendung der Bezeichnung "I. Resistograph" und "I. Resistograph System" zur herkunftshinweisenden Kennzeichnung der beworbenen
  303. Produkte sowie der Benutzung von "Resistograph" als Metatag (BGH, Versäumnisurteil vom 18. Mai 2006 - I ZR 183/03, BGHZ 168, 28 Rn. 16 f.
  304. - Impuls).
  305. - 18 -
  306. 36
  307. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Zeichenbenutzung weise den erforderlichen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug auf, hält
  308. rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
  309. 37
  310. a) Aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das Gebiet
  311. Deutschlands beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2
  312. und Abs. 5 MarkenG setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist zwar regelmäßig gegeben, wenn
  313. im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.
  314. Allerdings ist nicht jede Kennzeichennutzung im Inland dem Kennzeichenschutz
  315. nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf besonderer Feststellungen, wenn das
  316. beanstandete Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat (BGH, GRUR
  317. 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 Rn. 34 f. - OSCAR).
  318. Daher darf nicht jedes im Inland abrufbare Angebot für Dienstleistungen oder
  319. Waren aus dem Ausland im Internet bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich
  320. ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten
  321. Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist. Ob ein derartiger Inlandsbezug
  322. besteht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen (BGH,
  323. GRUR 2005, 431, 433 - HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 Rn. 36
  324. - OSCAR; GRUR 2014, 601 Rn. 45 - englischsprachige Pressemitteilung). Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers zu berücksichtigen.
  325. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als
  326. unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der in Anspruch Genommene keinen Einfluss hat,
  327. oder ob dieser etwa durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem In-
  328. - 19 -
  329. land oder die Lieferung auch ins Inland zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (vgl. BGH, GRUR 2005, 431, 433 - HOTEL MARITIME;
  330. GRUR 2012, 621 Rn. 36 - OSCAR; GRUR 2014, 601 Rn. 45 - englischsprachige Pressemitteilung).
  331. 38
  332. b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Ihre
  333. Anwendung erweist sich zwar nicht in allen Punkten als rechtsfehlerfrei. Im Ergebnis liegt im Streitfall aber ein ausreichender wettbewerblich relevanter Inlandsbezug vor.
  334. 39
  335. aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren jedenfalls
  336. schon zum für die Entscheidung des Landgerichts maßgeblichen Zeitpunkt über
  337. die Seite "i.
  338. " keine Direktbestellungen für Lieferungen nach Deutschland
  339. möglich. Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, die beanstandete Internetseite richte sich vorrangig an den außerdeutschen Markt und sei ganz überwiegend in englischer Sprache abgefasst. Im Onlineshop seien die Preise in
  340. US-Dollar angegeben. Außerdem stelle der Domainbestandteil "i.
  341. " in Ver-
  342. bindung mit der auf der Internetseite durchgängig hervorgehobenen Unternehmensbezeichnung "I. " einen Bezug zum US-amerikanischen Markt her.
  343. 40
  344. bb) Das Berufungsgericht hat sodann angenommen, es sei ein Aufruf der
  345. Seite durch englischsprachige Interessenten in Deutschland in Betracht zu ziehen. Auch nach der Lebenserfahrung sei damit zu rechnen, dass sich nicht
  346. deutschsprachige, aber im Inland ansässige Interessenten auf einer englischsprachigen Website über die in Rede stehenden technischen Geräte informierten.
  347. 41
  348. Auf diese Erwägungen kann ein relevanter Inlandsbezug im Streitfall
  349. nicht gestützt werden. Die Revision macht zu Recht geltend, es bestehe stets
  350. die Möglichkeit, dass nicht-deutschsprachige, im Inland ansässige Interessenten eine englischsprachige ausländische, vorrangig auf den außerdeutschen
  351. - 20 -
  352. Markt ausgerichtete Website bevorzugen könnten, weil sie die englische Sprache besser verstünden. Reichte dies bereits für die Annahme eines relevanten
  353. Inlandsbezugs aus, bedürfte es nicht mehr der nach der Rechtsprechung des
  354. Senats zur erforderlichen Eingrenzung von in Deutschland verfolgbaren Markenrechtsverletzungen im Internet erforderlichen Gesamtabwägung. Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit zum Aufruf ausländischer Internetseiten aus
  355. dem Inland kann als solche schon deshalb kein für die Gesamtabwägung relevantes Kriterium sein, weil sie von dem Inhaber der Internetseite nicht beeinflusst werden kann. Dementsprechend nimmt der Senat einen hinreichenden
  356. Inlandsbezug bei Aufrufbarkeit einer englischsprachigen Internetseite durch
  357. Nutzer in Deutschland an, wenn sich die Internetseite gerade auch an englischsprachige Nutzer in Deutschland wendet, denen durch die Möglichkeit zur Auswahl aus einem Listenfeld einer deutschsprachigen Version der Internetseite
  358. der Weg zu der englischsprachigen Fassung gewiesen wird (BGH, GRUR
  359. 2014, 601 Rn. 46 - englischsprachige Pressemitteilung). Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Es liegt fern, dass die Beklagten mit der Internetseite " www.i
  360. .com " gerade englischsprachige Interessenten in Deutsch-
  361. land ansprechen wollen.
  362. 42
  363. cc) Maßgebliche Bedeutung für die Bejahung des Inlandsbezugs hat das
  364. Berufungsgericht dem Umstand beigemessen, dass die Beklagten das Wort
  365. "Resistograph" als Metatag für ihre Internetseite verwenden. Dadurch würden
  366. Suchmaschinen auch im Inland in der Weise beeinflusst, dass bei einer Suche
  367. nach "Resistograph" die Seite "i
  368. .com" als Suchtreffer angezeigt werde.
  369. Die Beklagten profitierten direkt von der inländischen Erreichbarkeit der Seite,
  370. insbesondere über den Metatag "Resistograph".
  371. 43
  372. Die durch einen Metatag begründete bessere Erreichbarkeit einer Internetseite im Inland kann allerdings nur dann ein maßgeblicher Gesichtspunkt für
  373. die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs sein, wenn es sich dabei um ei-
  374. - 21 -
  375. nen von dem Betreiber der Internetseite zumutbar beeinflussbaren Umstand
  376. handelt. Das versteht sich nicht von selbst und kann auf der Grundlage der
  377. Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bejaht werden.
  378. 44
  379. (1) Metatags sind Informationen im Quelltext einer Internetseite, die als
  380. Schlüsselwörter vom Betreiber einer Internetseite eingegeben werden, um deren Auffinden mit einer Suchmaschine zu ermöglichen. Durch den Metatag wird
  381. die Internetseite bei Eingabe dieses Begriffs weltweit auffindbar, so dass der
  382. Metatag den Suchvorgang beeinflusst (vgl. BGHZ 168, 28 Rn. 3, 16 - Impuls;
  383. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 Rn. 28 =
  384. WRP 2011, 1160 - Bananabay II).
  385. 45
  386. (2) Ohne die Verwendung von Metatags sind Internetseiten für Suchmaschinen nicht auffindbar. Die Betreiber ausländischer Internetseiten dürfen deshalb nicht daran gehindert werden, Kennzeichnungen, die sie in zulässiger
  387. Weise für ihre Produkte oder Dienstleistungen im Ausland verwenden, für an
  388. das ausländische Publikum gerichtete Werbung im Internet zu benutzen und als
  389. Metatag zu verwenden. Das gilt grundsätzlich auch, wenn es sich dabei um eine in Deutschland für eine andere Person geschützte Bezeichnung handelt,
  390. solange die an das Ausland gerichtete Werbung keinen relevanten Inlandsbezug aufweist. Im Zusammenhang mit einem Metatag könnte ein für die Annahme einer Markenrechtsverletzung relevanter Inlandsbezug dadurch begründet
  391. werden, dass der Betreiber den Suchvorgang gerade in Deutschland beeinflusst oder zumutbare Möglichkeiten nicht nutzt, Suchergebnisse aufgrund des
  392. Metatags für Deutschland auszuschließen oder zu beschränken.
  393. 46
  394. Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten durch erhebliche Investitionen erreicht, bei Eingabe des Begriffs "Resistograph" auf der Trefferliste in
  395. Deutschland vorne zu erscheinen. Die Beklagten haben demgegenüber geltend
  396. gemacht, die mit Blick auf das Ausland zulässige Verwendung des Begriffs
  397. "Resistograph" als Metatag bewirke technisch unvermeidbar eine Abrufbarkeit
  398. - 22 -
  399. auch in Deutschland, ohne dass sie Einfluss auf die Platzierung ihrer Internetseite in der Trefferliste hätten. Das Berufungsgericht hat zu einer Einflussnahme der Beklagten auf die Trefferliste keine Feststellungen getroffen. Jedenfalls
  400. haben die Beklagten keine kostenpflichtige Adwords- oder Keywords-Werbung
  401. geschaltet, die unter der Rubrik "Anzeigen" vor der eigentlichen Trefferliste erscheinen würde (dazu vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 30/07,
  402. GRUR 2009, 500 Rn. 1 = WRP 2009, 435 - Beta Layout; Urteil vom 27. Juni
  403. 2013 - I ZR 53/12, GRUR 2014, 182 Rn. 3 = WRP 2014, 167 - Fleurop; Urteil
  404. vom 12. März 2015 - I ZR 188/13, GRUR 2015, 607 Rn. 3 = WRP 2015, 714
  405. - Uhrenankauf im Internet).
  406. 47
  407. Bei der Prüfung, ob die durch ein Metatag erleichterte Auffindbarkeit einer Internetseite für die Begründung eines relevanten Inlandsbezugs herangezogen werden kann, ist zu berücksichtigen, ob es für den Betreiber zumutbare
  408. Möglichkeiten gibt, die Auffindbarkeit seiner Internetseite aus Deutschland zu
  409. erschweren oder auszuschließen. Ist den Beklagten ein weltweiter Verzicht auf
  410. die Verwendung des Metatags "Resistograph" nicht zuzumuten, weil sie an einer markenmäßigen Verwendung dieses Begriffs außerhalb Deutschlands nicht
  411. durch die Klagemarke gehindert sind und sich nach ihrem Vortrag in den USA
  412. auf eine entsprechende Benutzungsmarke stützen können, könnte es ihnen
  413. gleichwohl zum Schutz des Markenrechts des Klägers zuzumuten sein, den
  414. Zugriff auf ihre Internetseite aus Deutschland zu beschränken, um wettbewerblich erhebliche Markenverletzungen in Deutschland zu verhindern. Dafür kommt
  415. es insbesondere darauf an, ob mit zumutbarem Aufwand die Nutzung des Metatags "Resistograph" beschränkt auf die Suchmaschine Google.de und andere
  416. speziell auf Deutschland ausgerichtete Suchmaschinen ausgeschlossen werden kann. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen.
  417. 48
  418. Hätten die Beklagten weder die Trefferliste von auf Deutschland ausgerichteten Suchmaschinen zu ihren Gunsten beeinflusst noch zumutbare Mög-
  419. - 23 -
  420. lichkeiten ungenutzt gelassen, die Verwendung des Metatags "Resistograph"
  421. durch besonders auf Deutschland ausgerichtete Suchmaschinen zu verhindern
  422. oder zu beschränken, wäre die mit dem Metatag verbundene Möglichkeit, die
  423. Internetseite der Beklagten aus Deutschland aufzufinden, als von den Beklagten nicht beeinflussbar anzusehen und als solche zur Begründung eines relevanten Inlandsbezugs ungeeignet.
  424. 49
  425. dd) Unabhängig davon, ob die Beklagten die Verwendung des Metatags
  426. "Resistograph" durch besonders auf Deutschland ausgerichtete Suchmaschinen beeinflusst haben oder beeinflussen konnten, besteht jedoch auf der
  427. Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts bei der erforderlichen Gesamtabwägung ein noch ausreichender Inlandsbezug der beanstandeten Internetwerbung. Dieser noch hinreichende Inlandsbezug beruht im Streitfall allein
  428. auf dem gleichzeitigen Vorliegen der nachfolgend als erheblich erkannten
  429. Merkmale des Internetauftritts; einzelne oder mehrere dieser Merkmale würden
  430. dafür nicht ausreichen.
  431. 50
  432. (1) Auf der Internetseite " www.i
  433. .com " wird unter der Rubrik "Com-
  434. pany" das "I. Worldwide Network - International Distribution Network" dargestellt, wobei an erster Stelle mit einer deutschen Fahne gekennzeichnet die Beklagte zu 2 als "Manufacturer/Head Office" genannt wird. Zwar begründet diese
  435. Gestaltung der Internetseite im Hinblick auf die daran anschließende Gegenüberstellung mit den jeweils bestimmten Staaten oder Regionen zugeordneten
  436. "I. Sales Offices" und "I. Sales Partners" für sich allein noch keinen ausreichenden Inlandsbezug, obwohl - wie die Revisionserwiderung zu bedenken gibt
  437. - am Standort eines Herstellers regelmäßig auch ein Vertrieb der dort hergestellten Produkte erfolgen mag. Die von der auf das Ausland ausgerichteten
  438. Internetseite der Beklagten angesprochenen Kunden im Ausland haben ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wo die beworbenen Produkte hergestellt werden. Zu Recht hat das Berufungsgericht aber weitere Indizien zur Begründung
  439. - 24 -
  440. eines relevanten Inlandsbezugs der Internetseite "i
  441. der Internetadresse "www.i .de" als Kontakt für I.
  442. .com" in der Nennung
  443. Germany sowie der
  444. Rubrik "Upcoming dates" erkannt, unter der in deutscher Sprache auf Fachmessen und Fachseminare in Deutschland hingewiesen wird. Dabei handelt es
  445. sich um Informationsangebote, die inländische Verkehrskreise ansprechen. Die
  446. einen augenfälligen Bezug auf Deutschland begründenden Einzelheiten der
  447. inhaltlichen Gestaltung ihrer Internetseite beruhen zudem nicht auf technischen
  448. Erfordernissen sondern liegen allein in Händen der Beklagten.
  449. 51
  450. (2) Der Berücksichtigung dieser den erforderlichen Inlandsbezug begründenden Einzelheiten der Gestaltung steht nicht entgegen, dass ein Aufruf
  451. der Internetseite der Beklagten von Deutschland aus nicht in nennenswertem
  452. Umfang zu erwarten wäre. Deutsche Internetnutzer, die mit einer auf Deutschland ausgerichteten Suchmaschine nach den unter der Marke "Resistograph"
  453. vertriebenen Produkten des Klägers suchen, werden durch die Trefferliste auch
  454. zur Internetseite der Beklagten geleitet. Da es naheliegt, dass Internetnutzer vor
  455. dem Erwerb eines Produkts, aber auch zur Information, Angebote vergleichen
  456. werden, ist im Hinblick auf die überschaubare Zahl der Anbieter von Bohrwiderstandsmessgeräten in nennenswerten Umfang mit einem Aufruf der Internetseite der Beklagten aus Deutschland zu rechnen. Dafür ist unerheblich, ob die
  457. durch Setzung des Metatags bewirkte Beeinflussung der Suchergebnisse ausreicht, um für sich allein einen relevanten Inlandsbezug zu vermitteln (vgl. oben
  458. Rn. 45 ff.) oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang über diese Internetseite Geschäfte abgeschlossen oder Kontakte hergestellt worden sind. Ausreichend ist, dass sich das Internetangebot der Beklagten auch an Kunden in
  459. Deutschland richtet (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, Slg. 2011,
  460. I-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 65 - L'Oréal/eBay). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beklagten für ihren Internetauftritt die Top-Level-Domain ".com"
  461. verwenden, die auch in Deutschland gebräuchlich ist, statt etwa eine auf einen
  462. ausländischen Staat hinweisende Top-Level-Domain zu benutzen, die inländi-
  463. - 25 -
  464. sche Nutzer eher vom Aufruf ihrer Seite abhalten könnte. Unter diesen Umständen wirkt sich der beanstandete Internetauftritt der Beklagten mehr als allenfalls geringfügig auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers in Deutschland
  465. aus (vgl. BGH, GRUR 2005, 431, 433 - HOTEL MARITIME).
  466. 52
  467. (3) Danach kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht als weiteres Indiz
  468. für einen relevanten Inlandsbezug der beanstandeten Internetseite den elektronischen Verweis auf "www.i -na.com" heranziehen durfte, weil sich dort unter
  469. "Company" eine ausführliche Eigendarstellung der in Deutschland ansässigen
  470. Beklagten zu 1 in englischer Sprache fand. Das ist nicht zweifelsfrei, da ein Bedürfnis ausländischer Verkehrskreise bestehen könnte, in Englisch über den
  471. Herstellungsbetrieb der Bohrwiderstandsmessgeräte und dessen Betriebsphilosophie informiert zu werden. Zudem erscheint es verfassungsrechtlich nicht
  472. unbedenklich, die Möglichkeit eines Unternehmens zu einer Selbstdarstellung
  473. zu beschränken, die als solche keine Rechte Dritter berührt.
  474. 53
  475. ee) Die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs im Streitfall stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Beklagten gemäß
  476. Art. 12 Abs. 1 GG dar. Die Beklagten können ihren Internetauftritt unter "
  477. www.i
  478. .com " ohne weiteres so gestalten, dass kein für die Annahme einer
  479. Markenverletzung ausreichender Inlandsbezug mehr besteht. Es ist nicht ersichtlich, dass sie durch die Entfernung auch nur eines der auf Deutschland
  480. bezogenen Merkmale in ihrer Berufsausübung unverhältnismäßig beschränkt
  481. würden.
  482. 54
  483. IV. Da die Verurteilung nach dem Unterlassungsantrag Bestand hat,
  484. bleibt die Revision auch im Hinblick auf die darauf bezogene Verurteilung auf
  485. Auskunft (nebst Rechnungslegung) und die Schadensersatzfeststellung sowie
  486. die Verurteilung zur Zahlung von Vertragstrafen ohne Erfolg.
  487. - 26 -
  488. 55
  489. 1. Der Auskunftsanspruch geht weder zu weit, noch ist er durch Auskunftserteilung erloschen.
  490. 56
  491. a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Verurteilung zur Auskunft
  492. berücksichtige nicht, dass Ansprüche auf Auskunftserteilung über die konkrete
  493. Verletzungshandlung hinaus lediglich im Umfang solcher Handlungen bestehen
  494. könnten, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck komme. Die von der Revision in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats bezieht sich auf die Frage, inwieweit der
  495. Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts über die konkrete
  496. Verletzungshandlung hinaus Verletzungshandlungen erfasst, die einen anderen
  497. Schutzgegenstand betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08,
  498. GRUR 2010, 623 Leitsatz 2 und Rn. 49 f. = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I,
  499. mwN). Im Streitfall steht dagegen allein die Verletzung eines Schutzrechts des
  500. Klägers, seiner Marke "Resistograph", im Inland in Rede. Ist ein solcher Verletzungsfall durch die Gestaltung der Internetseite der Beklagten festgestellt, erstreckt sich der Auskunfts- wie der Unterlassungsanspruch des Klägers auf alle
  501. markenmäßigen Benutzungshandlungen des Zeichens "(I. ) Resistograph" für
  502. Bohrwiderstandsmessgeräte in Deutschland.
  503. 57
  504. b) Die danach bestehende Auskunftspflicht haben die Beklagten durch
  505. die von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem
  506. Berufungsgericht abgegebene "Nullauskunft" nicht erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte hatte erklärt, es sei "niemals ein Geschäft über den in Rede stehenden Weg abgeschlossen oder auch nur ein Kontakt hergestellt worden". Das
  507. Berufungsgericht hat diese Erklärung - von der Revision unbeanstandet - dahin
  508. verstanden, sie beziehe sich allein auf Geschäftsabschlüsse über den Internetauftritt www.i
  509. .com. Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht,
  510. kamen jedoch diverse andere Möglichkeiten für Bestellungen aus Deutschland
  511. in Betracht, etwa über eine auf der angegriffenen Internetseite hinterlegte
  512. - 27 -
  513. E-Mailadresse oder über einen dort bereitgehaltenen elektronischen Verweis
  514. (Link) auf eine andere Internetseite. Zudem sind die vom Auskunftsanspruch
  515. umfassten Benutzungshandlungen von der Prozesserklärung nur unvollständig
  516. erfasst. So erfordert das "Anbieten" weder einen Geschäftsabschluss noch die
  517. Herstellung eines tatsächlichen Kundenkontakts.
  518. 58
  519. Die Beklagten haben zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.
  520. 59
  521. 2. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung
  522. jeweils einer Vertragsstrafe aus den Unterlassungserklärungen vom 16. Juli
  523. 1999 und 28. Juli 2010 lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die strafbewehrten Unterlassungserklärungen der Beklagten zu 2 und 3 vom 28. Juli 2010 wirksam angenommen,
  524. bestehen keine Bedenken.
  525. - 28 -
  526. 60
  527. C. Die Revision ist danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
  528. Büscher
  529. Schaffert
  530. Koch
  531. Kirchhoff
  532. Feddersen
  533. Vorinstanzen:
  534. LG Mannheim, Entscheidung vom 23.01.2015 - 7 O 121/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.05.2016 - 6 U 17/15 -