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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZB 31/97
  4. Verkündet am:
  5. 17. Februar 2000
  6. Walz
  7. Justizamtsinspektor
  8. als Urkundsbeamter
  9. der Geschäftsstelle
  10. in der Rechtsbeschwerdesache
  11. betreffend die Markenanmeldung K 62 038/16 Wz
  12. -2-
  13. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
  14. und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel
  15. beschlossen:
  16. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des
  17. 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
  18. vom 14. Mai 1997 wird zurückgewiesen.
  19. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt.
  20. Gründe:
  21. I.
  22. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 8. Juli 1993 eingereichten Anmel-
  23. dung Markenschutz für die Wortfolge
  24. "Bücher für eine humanere Welt"
  25. bezogen auf die Waren
  26. "Bücher, Zeitschriften, Druckereierzeugnisse, Schallplatten, Compact
  27. Disc, Kassetten, Filme (Video-, Fernseh-, Kinofilme) je bespielt".
  28. -3-
  29. Das Deutsche Patentamt hat die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (BPatG GRUR 1997, 833).
  30. Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
  31. II. Das Bundespatentgericht hat zwar die Markenfähigkeit des angemeldeten Zeichens bejaht; ebenso wie Zeitungs- und Zeitschriftentiteln könne Titeln anderer Druckerzeugnisse – wie den Titeln von Büchern und Broschüren – nicht von
  32. vornherein die Fähigkeit abgesprochen werden, als Marke zu wirken. Das angemeldete Zeichen sei aber nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Hierzu hat das Bundespatentgericht ausgeführt:
  33. Schon wegen ihres inhaltsbeschreibenden Gehalts müsse dem angemeldeten Zeichen als einer Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe die Eintragung
  34. versagt werden. Zwar sei ein beschreibender Gebrauch der in Rede stehenden
  35. Wortfolge derzeit nicht nachweisbar. Sie beschreibe jedoch die durch sie gekennzeichneten Druckschriften als Bücher oder Broschüren, die der Schaffung einer
  36. humaneren Welt dienten. Den Wettbewerbern dürfe nicht die Möglichkeit genommen werden, auf entsprechende Zielrichtungen und Inhalte ihrer Veröffentlichungen hinzuweisen. Gegen das Freihaltebedürfnis spreche auch nicht, daß der
  37. gedankliche Inhalt auf sehr unterschiedliche Weise zum Ausdruck gebracht werden könne. Denkbare Ausweichmöglichkeiten seien nicht geeignet, ein Freihaltebedürfnis auszuschließen. Dieses Bedürfnis bestehe nicht nur für Bücher, sondern auch für die anderen in Rede stehenden Waren. Bücher und Zeitschriften
  38. würden heute alternativ und gleichwertig durch CDs sowie andere Ton- und
  39. Bildträger vermittelt. Daher sei es nicht gerechtfertigt, hinsichtlich des Freihalte-
  40. -4-
  41. bedürfnisses zwischen den sogenannten Printmedien und den Aufzeichnungen
  42. auf Ton- und Bildträgern zu differenzieren.
  43. Darüber hinaus fehle der eindeutig inhaltsbeschreibenden Wortfolge die
  44. Unterscheidungskraft. Der Verkehr verstehe die für jedermann verständliche Angabe wegen des sachlichen Aussagegehalts und des Fehlens jeder Originalität
  45. nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern als Information über den
  46. Inhalt der so gekennzeichneten Produkte, möglicherweise auch als sloganartige
  47. Werbeaussage.
  48. III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde
  49. haben keinen Erfolg.
  50. 1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß auf die
  51. Prüfung der vorliegenden Anmeldung ungeachtet des vor dem Inkrafttreten des
  52. Markengesetzes liegenden Anmeldetags zunächst die Vorschriften des Markengesetzes anzuwenden sind (§ 152 MarkenG).
  53. 2. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, daß der Eintragung eines Buch- oder sonstigen Werktitels nicht bereits das Fehlen der Markenfähigkeit i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG entgegensteht.
  54. Unter der Geltung des Warenzeichengesetzes ist ein Markenschutz für
  55. Werktitel von der Rechtsprechung zunächst völlig abgelehnt (vgl. RGSt 28, 275
  56. – Manufakturist; RGZ 40, 19, 21 – Die Modenwelt; 44, 99, 101 – Armen-SeelenBlatt) und später nur für Zeitungs- und Zeitschriftentitel anerkannt worden (BGH,
  57. Urt. v. 22.10.1969 – I ZR 47/68, GRUR 1970, 141 f. = WRP 1970, 140 – Europharma; Beschl. v. 10.5.1974 – I ZB 2/73, GRUR 1974, 661, 662 = WRP 1974,
  58. -5-
  59. 405 – St. Pauli-Nachrichten). Dem lag die Erwägung zugrunde, daß ein Buchtitel
  60. im Regelfall nicht als Kennzeichen für die Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb verstanden werde (BGHZ 26, 52, 61 – Sherlock Holmes; BGH, Urt.
  61. v. 1.4.1958 – I ZR 49/57, GRUR 1958, 500, 502 – "Mecki"-Igel I; BGHZ 83, 52, 54
  62. – POINT; 102, 88, 91 f. – Apropos Film; 120, 228, 230 – Guldenburg; BGH, Urt. v.
  63. 11.3.1993 – I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 201 – Asterix-Persiflagen; vgl. auch
  64. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 178; Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl., § 1 Rdn. 21; Deutsch, GRUR 1958, 66 f.; anders bereits Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 1 WZG Rdn. 61). Unter der
  65. Geltung des Markengesetzes kann dagegen Werktiteln der Markenschutz nicht
  66. aus generellen Erwägungen aberkannt werden (so auch Fezer, Markenrecht,
  67. 2. Aufl., § 3 MarkenG Rdn. 255a; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 3 Rdn. 63;
  68. Deutsch/Mittas, Titelschutz, 1999, Rdn. 142; a.A. Oelschlägel, Der Titelschutz von
  69. Büchern, Bühnenwerken, Zeitungen und Zeitschriften, 1997, S. 72 f.; ders.,
  70. GRUR 1998, 981, 984, der bei Titeln von Einzelbuchwerken eine abstrakte Eignung als Herkunftsangabe generell verneint). Ob ein Titel im Einzelfall einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder nur auf den Inhalt enthält, ist eine Frage
  71. des Einzelfalls, die im Rahmen des Merkmals der Unterscheidungskraft (§ 8
  72. Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu beantworten ist. Dabei kann nicht generell von einer
  73. Ausschließlichkeit von Werktitel und Marke im Sinne eines Entweder-Oder ausgegangen werden. Dies hat der Senat bereits in der Entscheidung "PowerPoint"
  74. hervorgehoben, in der es – umgekehrt – um die Frage ging, ob neben dem üblichen Markenschutz für Computerprogramme auch ein Titelschutz in Betracht
  75. komme (BGHZ 135, 278, 282 f.). Danach liegt in der unterschiedlichen Zielrichtung
  76. von
  77. Titel-
  78. und
  79. Markenschutz
  80. – während der Titel im allgemeinen inhaltsbezogen ist, ist es Hauptfunktion der
  81. Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Leistungen zu
  82. -6-
  83. gewährleisten (EuGH, Urt. v. 29.9.1998 – Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR
  84. 1998, 922, 924 Tz. 28 – Canon; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 – I ZB 35/95, GRUR
  85. 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 – LIBERO) – eine Erklärung dafür, daß ein Nebeneinander von Titel- und Markenschutz sinnvoll sein kann.
  86. Die Markenfähigkeit von Werktiteln kann auch nicht deswegen generell verneint werden, weil im Einzelfall die Gefahr bestehen kann, daß mit Hilfe des Markenschutzes die Verwendung der Titel gemeinfrei gewordener Werke untersagt
  87. werden könnte. Denn das (berechtigte) Interesse an der Verwendung des Titels
  88. eines Werkes, dessen urheberrechtlicher Schutz abgelaufen ist und das daher
  89. von jedermann verwertet werden kann, ist im Rahmen des Freihaltebedürfnisses
  90. (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und gegebenenfalls im Rahmen des Schutzumfangs
  91. eines als Marke eingetragenen Werktitels nach § 23 Nr. 2 MarkenG zu berücksichtigen. Dieser mögliche Konflikt bietet daher keinen Anlaß, bereits die Markenfähigkeit von Titeln einzelner Bücher zu verneinen.
  92. 3. Die Annahme des Bundespatentgerichts, der zufolge die Wortfolge "Bücher für eine humanere Welt" als beschreibende Angabe freizuhalten und deshalb gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, beruht auf verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
  93. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung
  94. ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.)
  95. zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale
  96. der Waren (oder Dienstleistungen) dienen können (vgl. BGH, Beschl. v.
  97. 20.6.1996
  98. – I ZB 31/95, GRUR 1996, 770 = WRP 1996, 1042 – MEGA; Beschl. v. 19.6.1997
  99. -7-
  100. – I ZB 7/95, GRUR 1998, 394, 396 = WRP 1998, 185 – Active Line). Die wörtlich
  101. aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung
  102. der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe bislang
  103. noch nicht zu beobachten ist, wenn aber eine solche Verwendung jederzeit in Zukunft erfolgen kann. Denn auch in einem derartigen Fall ist die Voraussetzung
  104. gegeben, daß die in der Marke liegenden Angaben als Sachangaben "dienen
  105. können", wie es in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG heißt (BGH, Beschl. v. 19.1.1995
  106. – I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH; Beschl. v. 5.2.1998
  107. – I ZB 25/95, GRUR 1998, 813, 814 = WRP 1998, 745 – CHANGE).
  108. Das Bundespatentgericht hat hierzu festgestellt, die angemeldete Wortfolge
  109. beschreibe die durch sie gekennzeichneten Bücher und anderen Waren unmittelbar sachlich als solche, die der Schaffung einer humaneren Welt dienen sollen.
  110. Dem kann die Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, hierbei handele es sich um eine nichtssagende Umschreibung, die mit im wesentlichen denselben Wörtern das ausdrückt, was das angemeldete Zeichen besage. Daß die
  111. enthaltene Sachangabe am besten mit den Worten umschrieben wird, die auch
  112. das angemeldete Wortzeichen verwendet, deutet gerade auf dessen beschreibenden Charakter hin. Der Annahme einer beschreibenden Angabe steht auch
  113. nicht entgegen, daß die Bezeichnung – was auch das Bundespatentgericht nicht
  114. verkannt hat – vage ist und dem Verkehr wenig Anhalt dafür bietet, in welcher
  115. Hinsicht die Welt humaner werden soll. Da es sich bei den "Büchern für eine humanere
  116. Welt"
  117. – worauf schon der Plural hindeutet – um eine Sammelbezeichnung handeln soll,
  118. unter die Bücher verschiedenen Inhalts gefaßt werden können, muß die Bezeichnung entsprechend allgemein sein, um die unterschiedlichen einzelnen Titel erfassen zu können. Eine solche begriffliche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen. Es ist daher – entgegen der
  119. -8-
  120. Auffassung der Rechtsbeschwerde – auch nicht widersprüchlich, wenn das Bundespatentgericht einerseits von einer sehr breit gehaltenen Aussage und andererseits davon spricht, daß das breite Themengebiet durch diese Angabe außerordentlich präzise und treffend erfaßt werde. Insofern unterscheidet sich die in
  121. Rede stehende Bezeichnung von Begriffen oder Aussagen, die sich infolge ihrer
  122. Mehrdeutigkeit zur Beschreibung der gekennzeichneten Waren oder Leistungen
  123. nicht oder nur eingeschränkt eignen (BGHZ 123, 30, 36 – Indorektal II; BGH,
  124. Beschl. v. 8.12.1994 – I ZB 15/92, GRUR 1995, 269, 270 – U-KEY; Beschl. v.
  125. 8.12.1999
  126. – I ZB 2/97, GRUR 2000, 321, 322 = WRP 2000, 298 – Radio von hier; Beschl. v.
  127. 8.12.1999 – I ZB 21/97, GRUR 2000, 323, 324 = WRP 2000, 300 – Partner with
  128. the Best; Beschl. v. 10.2.2000 – I ZB 37/97, Umdr. S. 7 – Unter Uns). Gerade diese Eignung läßt sich bei dem angemeldeten Zeichen nicht in Zweifel ziehen. Dies
  129. gilt auch in bezug auf die von der Anmeldung erfaßten Waren, die im Streitfall
  130. neben Druckerzeugnissen wie Büchern und Zeitschriften auch Schallplatten, CDs,
  131. Filme und bespielte Kassetten umfassen. Mit Recht hat das Bundespatentgericht
  132. darauf hingewiesen, daß früher nur in Buchform vertriebene Literatur heute auch
  133. als CD (u.U. mit sog. Videoclips) oder Kassette angeboten wird. Soweit es sich
  134. bei den Waren des Warenverzeichnisses nicht um Druckerzeugnisse handelt,
  135. kommt die Verwendung des angemeldeten Zeichens ohnehin nur in Betracht,
  136. wenn es sich um Medien handelt, die ihrer Funktion nach die Aufgabe des Buches erfüllen können.
  137. Die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Alternativbezeichnungen (z.B. "Weltverbesserungsbücher") deuten entgegen der Auffassung der
  138. Rechtsbeschwerde nicht darauf hin, daß das Bundespatentgericht einengend allein ein solches Verständnis des Verkehrs angenommen hat. Auch wenn sich das
  139. angemeldete Zeichen – wie die Rechtsbeschwerde zu erwägen gibt – als eine Art
  140. -9-
  141. Serientitel für bestimmte klassische literarische Werke eignet, ändert dies nichts
  142. daran, daß es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Bundespatentgerichts um eine beschreibende Sachangabe handelt.
  143. Der Annahme eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
  144. steht schließlich nicht entgegen, daß die beschreibende Verwendung der Bezeichnung "Bücher für eine humanere Welt" auch mit Hilfe einer entsprechenden
  145. eingetragenen Marke nicht unterbunden werden könnte, weil eine solche Verwendung nach § 23 Nr. 2 MarkenG stets aus dem Schutzbereich einer solchen
  146. Marke herausfallen würde. Zutreffend ist zwar, daß die Nachteile, die davon ausgehen, daß eine Sachangabe als Marke eingetragen ist, durch die Regelung des
  147. § 23 Nr. 2 MarkenG in Grenzen gehalten werden; deshalb braucht auch im Eintragungsverfahren nicht jeder denkbaren Behinderungsmöglichkeit Rechnung getragen zu werden (BGH GRUR 1998, 813, 814 – CHANGE). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dient aber auch dazu, das Risiko für die Benutzer beschreibender Angaben und das von einer eingetragenen Marke ausgehende Einschüchterungspotential in Grenzen zu halten (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 8
  148. Rdn. 53).
  149. 4. Die Annahme des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Wortfolge
  150. fehle für die in Rede stehenden Waren jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2
  151. Nr. 1 MarkenG), läßt ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Bundespatentgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Frage einer hinreichenden Unterscheidungskraft nach den allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben des Schutzes von Zeitschriften- und Zeitungstiteln zu beantworten ist, bei denen häufig eine geographische Angabe verbunden mit einer reinen Gattungsbezeichnung als ausreichend angesehen wird
  152. (BGH GRUR 1974, 661, 662 – St. Pauli-Nachrichten; BGHZ 102, 88, 91 f. – Apro-
  153. - 10 -
  154. pos Film). Allerdings dürfen auch die allgemeinen Anforderungen an die Unterscheidungskraft – sie ist zu bejahen, solange dem Zeichen nicht jede, wenn auch
  155. noch so geringe Unterscheidungskraft fehlt (Begr. zum Reg.Entwurf BT-Drucks.
  156. 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64) – nicht zu hoch angesetzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.1999 – I ZB 45/96, GRUR 1999, 1096 = WRP
  157. 1999, 1173 – ABSOLUT, m.w.N.). Doch auch bei Anlegen eines solchen großzügigen Maßstabs kommt der angemeldeten Wortfolge mit Blick auf ihren ausschließlich beschreibenden Gehalt für die in Rede stehenden Waren von Haus
  158. aus keine Unterscheidungskraft zu, weil sie sich in keinem Punkt von der reinen
  159. Beschreibung löst.
  160. IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
  161. Erdmann
  162. v. Ungern-Sternberg
  163. Pokrant
  164. Bornkamm
  165. Raebel