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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 68/99
  4. vom
  5. 16. Oktober 2000
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  10. Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie
  11. die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Schott und Dr. Wüllrich nach mündlicher
  12. Verhandlung am 16. Oktober 2000 beschlossen:
  13. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
  14. des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
  15. 25. September 1999 wird zurückgewiesen.
  16. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
  17. der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
  18. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000
  19. DM festgesetzt.
  20. Gründe:
  21. Der Antragsteller ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine
  22. Zulassung ist mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. Juni 1999 gemäß § 14
  23. Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag
  24. auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen.
  25. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
  26. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
  27. der Sache ohne Erfolg.
  28. -3-
  29. Der Anwaltsgerichtshof hat die Voraussetzungen für einen nach § 14
  30. Abs. 2 Nr. 7 BRAO zwingenden Widerruf der Zulassung des Antragstellers in
  31. jeder Beziehung zutreffend dargetan: Im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)
  32. war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung ein Haftbefehl nach
  33. § 901 ZPO vom 14. Dezember 1998 - wegen einer Forderung der Antragsgegnerin über 2.000 DM - eingetragen; daher war der Vermögensverfall zu vermuten. Zudem bestätigten weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller die Vermutung. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet gewesen wären, lagen nicht vor. Eine nachträgliche zweifelsfreie Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hatte der Antragsteller nicht hinreichend belegt (vgl. dazu BGHZ 84, 149, 150).
  34. Hieran hat sich im Beschwerdeverfahren nichts geändert. Die Eintragung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis besteht fort. Im übrigen hat er
  35. seine Beschwerde nicht begründet.
  36. Hirsch
  37. Basdorf
  38. Kieserling
  39. Terno
  40. Schott
  41. Otten
  42. Wüllrich