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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 44/03
  4. vom
  5. 17. Mai 2004
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den
  11. Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
  12. Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 17. Mai 2004 beschlossen:
  13. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs
  14. vom 16. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
  15. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
  16. und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
  17. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  18. 50.000 Euro festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. I.
  21. Der Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft und bei dem
  22. Amtsgericht M.
  23. und den Landgerichten M.
  24. I und II zugelassen. Mit
  25. Verfügung vom 28. Januar 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen
  26. Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
  27. -3-
  28. der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige
  29. Beschwerde des Antragstellers.
  30. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs.1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
  31. der Sache ohne Erfolg.
  32. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  33. zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
  34. denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
  35. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
  36. schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
  37. geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er wird
  38. vermutet, wenn der Antragsteller in das vom Vollstreckungsgericht zu führende
  39. Verzeichnis eingetragen ist. Beweisanzeichen hierfür sind weiter die Erwirkung
  40. von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.
  41. Diese Situation war beim Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der
  42. Widerrufsverfügung gegeben. Er war im Schuldnerverzeichnis eingetragen,
  43. weil u. a. in der Sache 1537 M 20972/01 wegen einer Forderung in Höhe von
  44. 13.601,44 DM am 29. Mai 2001 gegen ihn ein Haftbefehl zur Erzwingung der
  45. eidesstattlichen Versicherung erlassen war. Ferner bestanden weitere in der
  46. Widerrufsverfügung im einzelnen aufgeführte Vollstreckungstitel gegen ihn.
  47. Daß der Widerrufsgrund nicht nachträglich entfallen ist, ergibt sich
  48. schon daraus, daß der Antragsteller am 14. März 2002 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung angegeben hatte, fast alle in der Widerrufsverfügung aufgeführten Positionen seien erledigt, hat er dies nicht belegt.
  49. -4-
  50. Im Gegenteil sind weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller
  51. bekannt geworden; so ist in dem Verfahren 1537 M 20910/02 für eine Forderung in Höhe von 12.143,18 Euro am 25. April 2002 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen worden.
  52. Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den
  53. Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben. Der Antragsteller ist wegen erheblich verspäteter Weiterleitung von
  54. Fremdgeldern rechtskräftig durch Urteil des Landgerichts M.
  55. 12. November 2001 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts M.
  56. I vom
  57. vom
  58. 12. Juli 2001 zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
  59. Der Inhalt des Schriftsatzes vom 12. Mai 2004 gab dem Senat keinen
  60. Anlaß zur Vertagung da der Antragsteller ausreichend Zeit hatte, seine Angelegenheiten zu ordnen und dem Senat dies schriftsätzlich vorzutragen.
  61. Deppert
  62. Ganter
  63. Salditt
  64. Otten
  65. Schott
  66. Ernemann
  67. Wosgien