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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 12/00
  4. vom
  5. 8. September 2000
  6. In dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr.
  10. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und
  11. die Rechtsanwältin Dr. Christian
  12. am 8. September 2000
  13. beschlossen:
  14. Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens
  15. zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen
  16. notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
  17. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  18. 100.000 DM festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Dezember 1998 wegen Vermögensverfalls
  21. (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
  22. -3-
  23. Im Beschwerdeverfahren hat er sodann die Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen. Daraufhin hat die Antragsgegnerin
  24. die Widerrufsverfügung am 30. Juni 2000 widerrufen. Zugleich hat sie die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem hat sich der Antragsteller angeschlossen.
  25. Die im Einklang mit den übereinstimmenden Auffassungen von Antragsteller und Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO,
  26. § 13 a FGG getroffene Kostenentscheidung ergibt sich daraus, daß die Beschwerde bis zum Eintritt des die Erledigung bedingenden Konsolidierungsnachweises aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses
  27. keinen Erfolg gehabt hätte.
  28. Hirsch
  29. Basdorf
  30. Kieserling
  31. Ganter
  32. Müller
  33. Terno
  34. Christian