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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (Brfg) 6/13
  4. vom
  5. 19. Dezember 2014
  6. in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
  7. wegen Gutachtenanordnung
  8. hier: Antrag auf Wiederaufnahme
  9. -2-
  10. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des
  11. Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters
  12. sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Braeuer
  13. am 19. Dezember 2014
  14. beschlossen:
  15. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag des
  16. Klägers vom 9. September 2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zuständig.
  17. Der Wiederaufnahmeantrag wird an den Sächsischen Anwaltsgerichtshof verwiesen.
  18. Gründe:
  19. I.
  20. 1
  21. Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit
  22. Bescheid vom 20. Juli 2011 gab die Beklagte ihm auf, ein ärztliches Attest über
  23. seinen Gesundheitszustand beizubringen.
  24. 2
  25. Auf die dagegen gerichtete Klage hob der Anwaltsgerichtshof den Bescheid auf. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen das
  26. Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Nach Rücknahme des Zulassungsantrags stellte
  27. der Senat das Zulassungsverfahren mit Beschluss vom 21. März 2013 ein.
  28. 3
  29. Der Kläger beantragt die Wiederaufnahme des Verfahrens.
  30. -3-
  31. 4
  32. Die Rechtspflegerin des Senats hat den Kläger unter anderem darauf
  33. hingewiesen, dass eine Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens beim Bundesgerichtshof nicht möglich sei, und weiter ausgeführt, dass nur das rechtskräftige, der Klage stattgebende Urteil des Anwaltsgerichtshofs, das allerdings
  34. den Kläger nicht beschwere, als Gegenstand eines beim Anwaltsgerichtshof zu
  35. stellenden Wiederaufnahmeantrags nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 153
  36. VwGO, §§ 578 ff. ZPO in Betracht käme.
  37. 5
  38. Der Kläger hat daraufhin seinen Wiederaufnahmeantrag dahin präzisiert,
  39. dass keine Wiederaufnahme des Verfahrens "wegen Rücknahme der Berufung
  40. seitens der Anwaltskammer" beantragt werde. Alleiniger Grund seines Antrags
  41. sei vielmehr "eine falsche Urteilsbegründung auf Seite 10 Bst. cc) sowie eine
  42. sich inzwischen mehrfach im Sachsensumpf bestätigende strafrechtlich relevante Rechtsprechung" verschiedener sächsischer Gerichte im Zusammenhang
  43. mit seinen Auseinandersetzungen mit dem Rechtsanwalt J.
  44. , um deren Be-
  45. endigung er den Bundesgerichtshof bittet.
  46. II.
  47. 6
  48. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag des Klägers
  49. vom 9. September 2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 112c
  50. Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 153 VwGO, §§ 578 ff. ZPO nicht zuständig.
  51. 7
  52. Der Kläger wendet sich nicht gegen die Einstellung des Zulassungsverfahrens durch den Bundesgerichtshof, sondern gegen die Urteilsbegründung
  53. des Anwaltsgerichtshofs, soweit sie an der vom Kläger benannten Stelle Ausführungen zu dessen "Fehde" mit dem Rechtsanwalt J.
  54. macht. Der Kläger
  55. verlangt ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs. Indes liegt die
  56. ausschließliche Zuständigkeit für Klagen im Sinn der §§ 578 ff. ZPO nach § 584
  57. -4-
  58. Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO grundsätzlich bei dem Gericht, das im ersten Rechtszug
  59. erkannt hat. Eine Zuständigkeit des Berufungsgerichts besteht nach § 584
  60. Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO nur, wenn das angefochtene Urteil von dem Berufungsgericht erlassen wurde. Danach ist eine Entscheidung über den - gegen das
  61. Urteil des Anwaltsgerichtshofs gerichteten - Antrag auf Wiederaufnahme des
  62. Verfahrens, auch soweit sie dessen Zulässigkeit betrifft, dem Anwaltsgerichtshof vorbehalten.
  63. 8
  64. Der Wiederaufnahmeantrag war daher gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1
  65. BRAO, § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an den Sächsischen Anwaltsgerichtshof zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1996
  66. - 11 C 17/95, juris Rn. 3).
  67. Limperg
  68. Roggenbuck
  69. Stüer
  70. Seiters
  71. Braeuer
  72. Vorinstanz:
  73. AGH Dresden, Entscheidung vom 08.11.2012 - AGH 22/11 (II) -