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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (Brfg) 40/17
  4. vom
  5. 17. Oktober 2017
  6. in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. ECLI:DE:BGH:2017:171017BANWZ.BRFG.40.17.0
  9. - 2 -
  10. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
  11. Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die
  12. Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer am 17. Oktober 2017
  13. beschlossen:
  14. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
  15. Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom
  16. 8. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
  17. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
  18. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. I.
  21. 1
  22. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14
  23. Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof
  24. mit dem Kläger am 1. Juli 2017 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz
  25. vom 1. August 2017 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil
  26. zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.
  27. II.
  28. 2
  29. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO
  30. i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist be-
  31. - 3 -
  32. trägt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 1. Juli
  33. 2017 erfolgte. Die Frist ist damit am 1. September 2017 abgelaufen. Zu diesem
  34. Zeitpunkt lag jedoch keine Antragsbegründung vor. Hierauf ist der Kläger mit
  35. Schreiben vom 5. September 2017 hingewiesen worden.
  36. III.
  37. 3
  38. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
  39. Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
  40. Kayser
  41. Lohmann
  42. Braeuer
  43. Seiters
  44. Lauer
  45. Vorinstanz:
  46. AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08.05.2017 - 1 AGH 1/17 -