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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (Brfg) 10/12
  4. vom
  5. 12. Dezember 2012
  6. in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2
  8. Nr. 8 BRAO
  9. - 2 -
  10. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
  11. Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die
  12. Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
  13. am 12. Dezember 2012
  14. beschlossen:
  15. Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des
  16. I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Dezember
  17. 2011 zugelassen.
  18. Gründe:
  19. I.
  20. 1
  21. Der gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
  22. auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
  23. (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit
  24. schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom
  25. 16. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2012 - AnwZ
  26. (Brfg) 53/11, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt die An-
  27. - 3 -
  28. tragsbegründung. Ob die vom Anwaltsgerichtshof als maßgeblich angesehene
  29. Gefahr, dass der Kläger das Wissen, das er als Rechtsanwalt aus der Beratung
  30. seiner Mandanten erlangt, dazu nützen könnte, diese als Kunden für seinen
  31. Arbeitgeber zu gewinnen, tatsächlich besteht und ob insoweit bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die zweitberufliche Tätigkeit des Klägers aus der
  32. Sicht der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahe legt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2003
  33. - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 und 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06,
  34. NJW 2008, 1318 Rn. 12 m.w.N.), bedarf einer näheren Prüfung im Berufungsverfahren.
  35. II.
  36. 2
  37. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
  38. einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5
  39. VwGO).
  40. - 4 -
  41. Rechtsmittelbelehrung:
  42. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die
  43. Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
  44. Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor
  45. ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten
  46. sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
  47. (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung
  48. in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt
  49. es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig
  50. (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).
  51. Kayser
  52. Lohmann
  53. Quaas
  54. Seiters
  55. Braeuer
  56. Vorinstanz:
  57. AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.12.2011 - 1 AGH 7/11 -