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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 84/08
  4. vom
  5. 9. November 2009
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  10. des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
  11. die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof.
  12. Dr. Quaas
  13. am 9. November 2009
  14. beschlossen:
  15. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
  16. des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom
  17. 23. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
  18. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
  19. der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
  20. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  21. 50.000 € festgesetzt.
  22. Gründe:
  23. I.
  24. 1
  25. Der Antragsteller ist seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
  26. Bescheid vom 3. August 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche
  27. Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
  28. -3-
  29. II.
  30. 2
  31. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215
  32. Abs. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
  33. 3
  34. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
  35. es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
  36. sind.
  37. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
  38. 4
  39. schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
  40. ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl.
  41. BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126;
  42. Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). Dies wird
  43. nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom
  44. Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 der Zivilprozessordnung)
  45. eingetragen ist.
  46. 2. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Widerrufsbeschei-
  47. 5
  48. des erfüllt. Der Antragsteller hatte am 10. November 2004 die eidesstattliche
  49. Versicherung abgegeben und ist seitdem im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht S.
  50. nach § 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Vermögens-
  51. verfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Gegen
  52. den Antragsteller bestanden vollstreckbare Forderungen des Finanzamts
  53. S.
  54. in Höhe von 3.958,74 € und der M.
  55. sellschaft H.
  56. mbH von rund 35.000 €.
  57. Ge-
  58. -4-
  59. 3. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht so
  60. 6
  61. konsolidiert, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ
  62. 75, 356; 84, 149).
  63. 7
  64. Der Antragsteller hat eingeräumt, dass Forderungen von sechs weiteren
  65. Gläubigern in Höhe von 6.342,72 € bestehen. Eine Rückführung seiner Verbindlichkeiten ist ihm nicht gelungen. Auf Antrag von sieben Gläubigern hat er
  66. am 21. April 2009 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach
  67. den Angaben im Vermögensverzeichnis hat er weder Einkommen noch Vermögen.
  68. 8
  69. 4. Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden
  70. ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich.
  71. 9
  72. 5. Die Festsetzung des Geschäftswerts durch den Anwaltsgerichtshof ist
  73. unanfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 20/95, BRAKMitt. 1996, 34).
  74. -5-
  75. 10
  76. 6. Der Senat konnte in der nach § 106 Abs. 2 BRAO maßgeblichen Besetzung verhandeln und entscheiden (Senatsbeschluss vom 4. November 2009
  77. - AnwZ (B) 16/09, für BGHZ vorgesehen).
  78. Tolksdorf
  79. Schmidt-Räntsch
  80. Stüer
  81. Roggenbuck
  82. Quaas
  83. Vorinstanz:
  84. AGH Brandenburg, Entscheidung vom 23.06.2008 - AGH I 4/06 -