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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 69/05
  4. vom
  5. 25. September 2006
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung aus gesundheitlichen Gründen
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  10. des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die
  11. Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt
  12. Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
  13. am 25. September 2006
  14. beschlossen:
  15. Die Hauptsache ist erledigt.
  16. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  17. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
  18. Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Mit dem Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aufgrund seines Verzichts am 19. September 2006 hat sich die Hauptsache erledigt. Bei seiner gemäß §§ 91a ZPO, 13a FGG, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO
  22. nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung hat sich der Senat daran
  23. orientiert, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg
  24. -3-
  25. geblieben wäre. Die angefochtene Widerrufsverfügung war rechtmäßig, weil die
  26. Voraussetzungen für einen Widerruf der Rechtsanwaltszulassung nach § 14
  27. Abs. 2 Nr. 3 BRAO bei dem Antragsteller vorliegen.
  28. Hirsch
  29. Basdorf
  30. Wüllrich
  31. Ernemann
  32. Hauger
  33. Schmidt-Räntsch
  34. Kappelhoff
  35. Vorinstanz:
  36. AGH Celle, Entscheidung vom 20.06.2005 - AGH 22/04 (II 14) -