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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 68/06
  4. vom
  5. 5. Februar 2007
  6. in dem Verfahren
  7. -2Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  8. des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die
  9. Rechtsanwälte Dr. Martini und Professor Dr. Stüer am 5. Februar 2007 beschlossen:
  10. Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
  11. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  12. 50.000 Euro festgesetzt.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Der Antragsteller war seit 1998 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und
  16. Landgericht B.
  17. zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des
  18. Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14
  19. Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 13. Mai 2005 widerrufen. Den dagegen
  20. gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit
  21. Beschluss vom 16. Dezember 2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich
  22. die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
  23. 2
  24. Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4
  25. BRAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
  26. -3-
  27. Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen,
  28. 3
  29. die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel
  30. aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bisherigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.
  31. Hirsch
  32. Otten
  33. Kappelhoff
  34. Frellesen
  35. Martini
  36. Vorinstanz:
  37. AGH Hamm, Entscheidung vom 16.12.2005 - 1 ZU 56/05 -
  38. Schaal
  39. Stüer